Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7A B 1608/96.NE·14.07.1996

Antrag auf Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen abgelehnt (§47 Abs. 8 VwGO)

Öffentliches RechtBauplanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Außervollzugsetzung zweier Bebauungspläne bis zur Entscheidung ihres Normenkontrollantrags. Zentral war, ob ihnen durch die Planverwirklichung ein im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO "schwerer Nachteil" droht. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil weder Verlust der Aussicht noch zu erwartender Mehrverkehr konkret schwere Nachteile belegten. Die bloße Möglichkeit der Planrealisierung genügt nicht für einstweiligen Rechtsschutz.

Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung der Bebauungspläne als unbegründet abgewiesen; kein schwerer Nachteil nach § 47 Abs. 8 VwGO festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Erteilung einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO ist das Vorliegen eines ‚schweren Nachteils‘ erforderlich; dieser Maßstab ist strenger als der des § 47 Abs. 2 VwGO und des Begriffs ‚wesentliche Nachteile‘ in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

2

Bei der Prüfung ist auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte; die Gründe für die Rechtswidrigkeit werden nur dann vertieft untersucht, wenn ihr Einfluss auf den Ausgang der Hauptsache offensichtlich erkennbar ist.

3

Bloße wirtschaftliche Nachteile, etwa eine Wertminderung durch den Verlust einer Aussicht, sind regelmäßig nur von untergeordnetem Gewicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung neuer Wohnbauflächen und begründen regelmäßig keinen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO.

4

Annahmen über zukünftig auftretenden Mehrverkehr oder Lärm begründen nur dann einen schweren Nachteil, wenn konkrete, erhebliche und über das übliche Maß hinausgehende Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargelegt werden.

5

Die bloße Tatsache, dass ein Bebauungsplan verwirklicht werden kann oder soll, rechtfertigt für sich allein keine Außervollzugsetzung; die Realisierung des Plans ist vom Gesetzgeber als Ziel unterstellt und begründet keinen automatischen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 47 Abs. 8 VwGO§ 47 Abs. 2 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Anträge der Antragsteller,

3

die Bebauungspläne Nr. 65a (neu) und Nr. 65 (neu) der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag - 7a D 112/95.NE - außer Vollzug zu setzen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Nach § 47 Abs. 8 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen gewichtigen Gründen erforderlich ist. Der Begriff des "schweren Nachteils", der auf den Individualrechtsschutz bezogen ist, geht in seinen Anforderungen weit über einen "Nachteil" im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO hinaus und ist auch strenger als der Begriff "wesentliche Nachteile" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO,

6

vgl.: OVG NW, Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 7a B 2723/94.NE - m.w.N. aus der Rechtsprechung der Normenkontrollsenate des beschließenden Gerichts, und vom 15. Dezember 1995 - 7a B 3197/95.NE -.

7

Die Entscheidung setzt eine Gewichtung voraus, bei der auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte. Dabei werden die Gründe, die für die Rechtswidrigkeit der Norm vorgebracht werden, im allgemeinen nur dann untersucht, wenn offensichtlich erkennbar ist, daß der Antrag in der Hauptsache aus diesen Gründen erfolgreich oder erfolglos sein wird.

8

So der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung: Vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - 7a B 131/96.NE -, vom 22. August 1995 - 7a B 2292/95.NE - und vom 17. Juli 1995 - 7a B 2723/94.NE - m.w.N.

9

Gemessen an diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine einstweilige Anordnung nicht schon deshalb geboten, weil die zur Überprüfung gestellten Bebauungspläne offenkundig nichtig wären. Eine Feststellung dahin, daß die Bebauungspläne schon auf den ersten Blick ungültig sind, läßt sich - wie die Antragsteller selbst in ihrer Antragsschrift einräumen - mangels hinreichender Anhaltspunkte zur Zeit nicht treffen.

10

Im Rahmen der somit unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmenden Bewertung der betroffenen Belange haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, daß ihnen ein Nachteil droht, der als "schwer" einzustufen ist.

11

Die Rüge der Antragsteller, die Bebauung des Plangebiets versperre ihnen zukünftig eine außergewöhnliche Aussicht auf die unbebauten F. , führt nicht zum Erfolg. Der Ausblick auf die freie Landschaft mag zwar für einen Grundstückseigentümer - auch in bezug auf den Verkehrswert seines Grundstücks - je nach Schwere des Betroffenseins von mehr oder minder gewichtigem Interesse sein. Dieses rein wirtschaftliche Interesse ist indessen allenfalls im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, hat aber auch dort in der Regel gegenüber dem beachtlichen öffentlichen Belang, dem Bedarf entsprechend neue Wohnbauflächen auszuweisen, nur einen geringen Stellenwert.

12

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, RdL 1995, 190, 191; OVG NW, Beschluß vom 20. November 1995 - 11a B 2784/95.NE -, Seite 4 des amtlichen Umdrucks.

13

Jedenfalls führt diese Beeinträchtigung nicht zu einem schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 8 VwGO. Jeder Grundstückseigentümer muß damit rechnen, daß sein augenblicklicher Lagevorteil am Rande eines bebauten Bereichs durch eine heranrückende Bebauung verschlechtert wird. Eine Gemeinde hat es jederzeit in der Hand, die planerischen Voraussetzungen für die Festsetzung neuer oder die Erweiterung vorhandener Baugebiete zu schaffen.

14

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5/93 -, BRS 55 Nr. 168.

15

Damit ist ein Grundstück in Bebauungsrandlage in der Regel von vornherein mit einem entsprechenden Defizit belastet, welches mit der tatsächlichen Entstehung der weiteren Bebauung nur realisiert wird.

16

Ein schwerer Nachteil für die Antragsteller ist auch nicht im Hinblick auf den vom Vorhaben ausgehenden Kfz-Verkehr zu erwarten. Den diesbezüglichen Ausführungen der Antragsteller vermag der Senat nicht zu folgen, weil für eine spürbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Verkehrslärm, ausgelöst durch die hinzutretende Bebauung, keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Die der Erschließung des Grundstücks der Antragsteller dienende Straße "In der I. " nimmt auch nach Verwirklichung des Bebauungsplans keinen Fremdverkehr auf. Es handelt sich vielmehr um eine reine Anliegerstraße, die durch die Festsetzung eines Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt im Bebauungsplan an ihrem südlichen Ende als Sackgasse auszubilden ist, während sie - ohne Ziel- und Quellverkehr anderer Wohngebiete aufnehmen zu müssen - im Norden unmittelbar auf die L 194 (früher: B 61) stößt. Der Straßenverkehr der westlich hinzutretenden Bebauung wird über innere Erschließungsstraßen bewältigt, die in eine nach Norden führende und das Grundstück der Antragsteller vollkommen unberührt lassende Sammelstraße einmünden. Nennenswerter, über das übliche Maß hinausgehender und von jedem Bürger hinzunehmender Verkehrslärm wird auf das Grundstück der Antragsteller aller Voraussicht nach nicht einwirken. Der Planbereich wird wegen der Festsetzungen "reines Wohngebiet, eingeschossige Bauweise, Geschoßflächenzahl 0,3" nur eine äußerst geringe Wohndichte aufweisen, so daß nach allgemeiner Lebenserfahrung nur mit geringem und auch nur privatem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Letztlich kann auch der von den Antragstellern nach Verwirklichung der vom Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben erwartete Zuwachs von Verkehr und Lärm auf der im Osten parallel zur Straße "In der I. " verlaufenden L 194, die derzeit bereits mit rd. 10.000 Kfz/24 h belastet ist, angesichts der geringen Wohndichte und der Größe des Plangebiets in keinem Fall einen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO begründen.

17

Soweit die Antragsteller zur Begründung ihres Antrages auf die möglicherweise in Kürze anstehende Planverwirklichung verweisen, genügt dies nicht, um den nach § 47 Abs. 8 VwGO vorausgesetzten "schweren Nachteil" zu begründen. Die Realisierung eines Bebauungsplanes ist immer dessen vom Gesetz unterstelltes Ziel. Der Gesetzgeber hätte deshalb, wäre er davon ausgegangen, die zu erwartende Realisierung gebe als solche bereits einen Anlaß, bei Widerspruch gegen einen Bebauungsplan diesen zunächst nicht zu vollziehen, eine entsprechende quasi automatisch wirkende Regelung getroffen. Da dies nicht geschehen ist, einstweiliger Rechtsschutz durch die Verwendung des Begriffs "schwerer Nachteil" vielmehr von einer indivuellen Betroffenheit des Antragstellers abhängig gemacht worden ist, scheidet das genannte Argument aus.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.