Beschwerde gegen Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene legte Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht angeordnete Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren ein. Streitgegenstand war, ob das Vorverfahren nach § 2 Nr. 3 Bürokratieabbaugesetz I für die Baugenehmigung noch statthaft ist. Das OVG wies die Beschwerde ab, weil die Baugenehmigung dem Adressaten vor dem 15.4.2007 bekannt gegeben worden sei und Nachbarn nur „beteiligte Nichtadressaten“ sind; die Hinzuziehung des Bevollmächtigten war aufgrund der konkreten Umstände erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Ausgang: Beschwerde der Beigeladenen gegen Anordnung zur Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausnahme in § 2 Nr. 3 Satz 1 Nr. 6 Bürokratieabbaugesetz I, wonach bestimmte Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden keiner Nachprüfung im Vorverfahren nach § 68 VwGO bedürfen, findet keine Anwendung auf Verwaltungsakte, die dem Adressaten vor dem 15. April 2007 bekannt gegeben worden sind.
Für eine Baugenehmigung ist allein der Bauherr als Antragsteller Adressat des Verwaltungsakts; die Bekanntgabe an Nachbarn macht diese nicht zu Adressaten (beteiligte Nichtadressaten).
Für die Frage der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den jeweiligen Adressaten an; die spätere Zustellung an Dritte ist unbeachtlich.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten im Vorverfahren kann durch das Gericht anzuordnen sein, wenn die konkreten Verfahrensumstände dies zur Wahrung prozessualer Rechte erforderlich machen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 2083/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter, weil die Entscheidung - anders als in der 1. Instanz - im vorbereitenden Verfahren ergeht.
Die Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Kläger, die Hinzuziehung des Bevollmächtigen der Kläger für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, in der Sache zu Recht entsprochen.
Der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens stehen nicht die Vorschriften des am 15. April 2007 in Kraft getretenen § 2 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) entgegen. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 Nr. 6 Bürokratieabbaugesetz I bedarf es zwar bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und Baugenehmigungsbehörden abweichend von § 6 Abs. 1 AG VwGO NRW keiner Nachprüfung in einem Vorfahren nach § 68 VwGO. Dies gilt nach § 2 Nr. 3 Satz 2 Bürokratieabbaugesetz I jedoch nicht für Verwaltungsakte, die vor dem 15. April 2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.
Der hier maßgebliche Verwaltungsakt, die Baugenehmigung vom 22. März 2007, ist den Beigeladenen als Bauherrn (vgl. § 75 BauO NRW) unstreitig vor dem 15. April 2007 bekannt gegeben worden. Dass den Klägern als Nachbarn des Bauvorhabens die Baugenehmigung über ihren Prozessbevollmächtigten erst nach dem 15. April 2007 - und zwar unter dem 8. Mai 2007 - zugestellt wurde, ist insoweit nicht von Belang. Die Kläger sind nicht Adressaten der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wird dem Bauherrn als Antragsteller mit den Bauvorlagen zugestellt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW), nur dieser ist Adressat der Baugenehmigung. Die Beteiligung der Angrenzer ist in § 74 BauO NRW gesondert geregelt. Auch die Bekanntgabe der Baugenehmigung an Dritte zur möglichen Wahrung von Nachbarrechten macht aus diesen keine Adressaten der Baugenehmigung.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BRS 28, 285, wonach der Nachbar "beteiligter Nichtadressat" der Baugenehmigung ist.
Ein davon abweichendes Verständnis von § 2 Nr. 3 Satz 2 Bürokratieabbaugesetz I hätte im Übrigen zur Folge, dass in Baugenehmigungsverfahren bei Drittwidersprüchen der jeweilige Zeitpunkt der Bekanntgabe bestimmt, ob ein Widerspruchsverfahren noch statthaft ist. Für jeden Beteiligten müsste dies gesondert festgestellt werden. Mit den in der Begründung des Gesetzentwurfs des Bürokratieabbaugesetzes I (vgl. Landtags-Drucksache 14/2242 S. 15) angesprochenen Effizienzgesichtspunkten wäre dies schwerlich überein zu bringen. Diesen dient vielmehr eine einheitliche Regelung für den Adressaten und den Dritten. Soweit § 2 Nr. 3 Satz 2 Bürokratieabbaugesetz I auf den jeweiligen Adressaten abstellt, ist dies allein sachbezogen zu verstehen.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigen der Kläger im Vorverfahren war auf Grund der konkreten Gegebenheiten auch notwendig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.