Beschwerde gegen Ablehnung der Beiladung nach § 65 VwGO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Ablehnung der Beiladung eines Brandsachverständigen und begehrte Beschwerde gegen die Entscheidung des VG. Streitpunkt war, ob eine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) oder eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) geboten ist. Das OVG verneint die notwendige Beiladung mangels qualifizierter Betroffenheit und übt sein Ermessen dahin aus, eine einfache Beiladung aus prozessökonomischen Gründen abzulehnen. Die Klägerin kann die Expertise des Sachverständigen ohne dessen Beiladung vortragen; zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sind gesondert geltend zu machen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Beiladung zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
§ 65 Abs. 2 VwGO setzt eine qualifizierte Betroffenheit des Dritten voraus, die die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung für Beteiligte und Dritte begründet.
Die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO erfordert, dass die Entscheidung die rechtlichen Interessen eines Dritten faktisch berühren kann; über die Beiladung entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Prozessökonomie.
Bei der Abwägung über eine einfache Beiladung sind prozessökonomische Gesichtspunkte maßgeblich; eine Beiladung kann zu versagender Zweckmäßigkeit wegen erheblicher Verfahrensverzögerung abgelehnt werden.
Das Beschwerdegericht prüft die Ablehnung der Beiladung im eigenen Ermessen und ist nicht auf eine eingeschränkte Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 929/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Ein Fall der notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
§ 65 Abs. 2 VwGO verlangt eine qualifizierte Betroffenheit des Dritten, die zugleich die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung des Rechtsstreits für Beteiligte und Dritte begründet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2013 ‑ 7 E 650/13 -, juris.
Eine solche qualifizierte Betroffenheit liegt in der Person des Brandsachverständigen Herrn Dipl.-Ing. S. L. aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht vor. Dies wird mit der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
Für eine einfache Beiladung i. S. d. § 65 Abs. 1 VwGO besteht ebenfalls keine Veranlassung. Eine einfache Beiladung setzt voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Dies erfordert, dass der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2013 ‑ 7 E 650/13 -, juris.
Ob eine solche Berührung rechtlicher Interessen des Brandschutzsachverständigen angenommen werden kann, mag dahinstehen. Denn jedenfalls übt der Senat das Ermessen dahingehend aus, von einer einfachen Beiladung abzusehen. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2013 ‑ 7 E 650/13 -, juris.
Prozessökonomische Gründe, die vorliegend maßgeblich für eine Beiladung des Brandsachverständigen sprechen könnten, sind indes weder konkret aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Beiladung aufgrund der damit - insbesondere mit Blick auf den anberaumten Verhandlungstermin - einhergehenden Verfahrensverzögerung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nicht zweckmäßig und zur Ermöglichung der Interessenwahrnehmung der Klägerin auch nicht erforderlich. Es steht der Klägerin frei, die Expertise des Brandsachverständigen im Rahmen ihres Beteiligtenvorbringens in das Verfahren einzuführen. Dafür bedarf es nicht seiner Beiladung. Auch hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Frage, ob der Klägerin im Falle einer Unvollständigkeit oder vorhandener anderer Mängel des Brandschutzkonzeptes gegebenenfalls zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem von ihr beauftragten Brandschutzsachverständigen zustehen würden, in einem gesonderten Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht nachzugehen wäre. Ob es zu einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren kommen wird, ist - gerade auch vor dem Hintergrund der Hinweise des Verwaltungsgerichts vom 3.9.2021 und 7.3.2021 - derzeit völlig ungewiss.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin herangezogenen Beschlusses des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.8.2016 - 4 E 409/16 - (juris). Der diesem subventionsrechtlichen Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem streitgegenständlichen Verfahren schon deshalb nicht vergleichbar, weil hier kein zivilrechtlicher Schadensersatzprozess der Klägerin gegen den Brandsachverständigen anhängig ist, geschweige denn, dass dieser im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgesetzt worden wäre.
Dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung Passagen eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wortgleich wiedergegeben habe, wie die Klägerin geltend macht, führt ebenfalls zu keiner anderen Ermessensentscheidung des Senats.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Wertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlichen Festgebühr von 66,-- Euro nicht (vgl. Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.