Streitwertfestsetzung bei Anfechtung einer Beseitigungsverfügung (Abbruchkosten + Zeitwert)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Streitwertfestsetzung für die Anfechtung einer Beseitigungsverfügung. Das OVG entscheidet, dass der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG aus den Abbruchkosten zuzüglich des Zeitwerts der zu beseitigenden baulichen Anlage zu bestimmen ist; als Maßstab eignet sich der Herstellungswert. Bestimmte Positionen (entlagerte Materialien, entgangener Gewinn, Gutachter- und Verfahrenskosten) bleiben außer Ansatz; das Gericht setzt den Streitwert auf 310.000 DM fest.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Streitwert für das Klageverfahren auf 310.000 DM festgesetzt, die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anfechtung einer Beseitigungsverfügung ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG anhand der Abbruchkosten zuzüglich des Zeitwerts der beseitigungsgegenständlichen baulichen Anlage zu bemessen.
Für die Ermittlung des Zeitwerts einer baulichen Anlage kommt das Sachwertverfahren oder, soweit sinnvoll, das Ertragswertverfahren in Betracht; wenn der Sachwert den Nutzwert bestimmt, ist dieser nicht gesondert hinzuzurechnen.
Der Herstellungswert ist maßgeblich als geeigneter Anhaltspunkt für den Zeitwert und umfasst die gewöhnlichen Herstellungskosten, übliche Baunebenkosten und sonstige nicht erfasste Zusatzaufwendungen, abzüglich Wertminderungen wegen Alters oder Baumängeln.
Mittelbare Folgen der Anordnung (z. B. entgangene Nutzungsmöglichkeiten) sowie Aufwendungen wie Gutachter- und Verfahrenskosten sind nur dann in den Streitwert einzubeziehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang und als Bestandteil der Herstellungskosten stehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 3411/98
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Streitwert wird für das Klageverfahren erster Instanz auf 310.000,-- DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert vorbehaltlich hier nicht einschlägiger abweichender Regelungen im Gerichtskostengesetz nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Die danach dem Gericht obliegende Ermessensentscheidung ist nicht ungebunden, sondern hat das individuelle Begehren des Klägers in Betracht zu nehmen. Das Interesse des Klägers, der eine Beseitigungsverfügung anficht, ergibt sich anhand der Kosten des ihm durch die angefochtene Ordnungsverfügung auferlegten Abbruchs (Abbruch-kosten zuzüglich etwaiger Kosten der Beseitigung des abgebro-chenen Materials) und ferner anhand des Werts der baulichen Anlage, die beseitigt werden soll. Der Wert einer baulichen Anlage ist nicht mit den für ihre Errichtung aufgewandten Materialkosten gleichzusetzen, sondern bestimmt sich aus ihrem Gegenwert (Zeitwert), für den der Herstellungswert ein geeigneter Maßstab sein kann. Hingegen ist dem Herstellungswert kein Wert für entzogene Nutzungsmöglichkeiten hinzuzurechnen. Zur Ermittlung des Zeitwerts einer baulichen Anlage kann - wie dies etwa in der Wertermittlungsverordnung im einzelnen differenziert wird - das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren herangezogen werden. Wird nicht der Ertragswert ermittelt, weil dieser - wie dies etwa bei Einfamilienhäusern regelmäßig der Fall ist - hinter dem Sachwert zurückbleibt, umfaßt der durch den Sachwert bestimmte Zeitwert einer baulichen Anlage ihren Nutzwert. Er ist daher nicht nochmals in Ansatz zu bringen. Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung geht der Senat danach im Ergebnis in Übereinstimmung mit Ziffer 7.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996, NVwZ 1996, 563 davon aus, daß der Streitwert bei Anfechtung einer Beseitigungsverfügung anhand der Abrißkosten zuzüglich des auf Grundlage des Herstellungswerts der baulichen Anlage ermittelten Zeitwerts zu bestimmen ist.
Für den Herstellungswert sind die gewöhnlichen Herstellungskosten, die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten, etwaige mit diesem Kostenrahmen nicht erfaßte Zusatzaufwendungen sowie - abzüglich - Wertminderungen wegen Alters oder Baumängeln von Belang. Nicht maßgebend sind hingegen nur mittelbare Folgen der dem Ordnungspflichtigen auferlegten Anlagenbeseitigung.
Nach alledem kommt es auf die mit der Streitwertbeschwerde geltend gemachten Positionen für in das Gebäude eingelagerte Materialien (Ziffer 4 des Beschwerdeschriftsatzes) und entgangenem Gewinn (Ziffer 6 des Beschwerdeschriftsatzes) schon deshalb nicht an, weil sie den Zeitwert der Bausubstanz, die abgebrochen werden sollte, ebensowenig bestimmen wie der Wertverlust des Grundstücks im Hinblick auf dort gelagerte Abbruchmaterialien (Ziffer 7 des Beschwerdeschriftsatzes). Die unter Ziffer 5 der Streitwertbeschwerde aufgelisteten verlorenen Honorare sind nur insoweit von Belang, als sie den üblicherweise entstehenden Baunebenkosten zugeordnet werden können (vgl. § 22 Abs. 2 WertV). Die "Gutachterkosten S. , P. und K. " sowie die "Verfahrenskosten" stehen hingegen nicht in einem unmittelbaren Bezug zu den Herstellungskosten, sondern sind vom Kläger aufgewandt worden, um den ihm aufgegebenen Abbruch abzuwenden. Die vom Dipl.-Ing. S. ermittelten Rohbaukosten - die hier den Herstellungskosten annähernd entsprechen und gegen deren Größenordnung der Beklagte keine Einwände erhoben hat - von 65.000,-- DM für die rechte Garage sowie 255.000,-- DM für das Hauptgebäude sind hingegen in die Streitwertbestimmung ebenso einzubeziehen, wie die über die Rohbauerstellung hinausgehenden Aufwendungen für Einbauten, die den Sachwert der baulichen Anlage gesteigert haben (Kunststoffenster, Stromanschluß mit Hausverteilerschrank und Sicherungszähler, Erneuerung des Hausanschlusses und des Hausentwässerungsanschlusses mit zusammen 28.100,-- DM). Schließlich sind die üblichen Baunebenkosten (hier Architektenkosten, Tragwerksplanung, Vermessung, Gutachten und Statik für Sanierungsvorschläge sowie Baugenehmigungsgebühren mit zusammen 69.000,-- DM) ebenso in die Wertbestimmung einzustellen wie die eigentlichen Abbruchkosten in Höhe von 15.289,-- DM. Im Hinblick darauf, daß es im vorliegenden Verfahren nur um einen Teilabbruch geht, setzt der Senat den Wert für die Garage in voller Höhe, im übrigen die maßgebenden Bewertungsposten aber nur zu 2/3 an. Daraus ergibt sich der Streitwert in Höhe von 310.000,-- DM (65.000,-- DM Garage, 170.000,-- DM Haupthaus, 18.800,-- DM Einbauten, 46.000,-- DM Baunebenkosten und 10.200,-- DM Abbruchkosten).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 25 Abs. 4 GKG.