Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Grundstückssanierung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die vom Verwaltungsgericht nach §13 Abs.1 GKG festgesetzte Streitwerthöhe (20.000 DM); die Beschwerde wurde vom OVG zurückgewiesen. Das Gericht hielt die Streitwertfestsetzung für nicht zu beanstanden, weil der Wert einer Sanierungsabschluss‑Erklärung nicht unmittelbar in Geld zu bemessen ist. Die wirtschaftlichen Folgen sind nur mittelbar und die Verfahren sind gem. §25 Abs.4 GKG gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung nach §13 Abs.1 GKG als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung einer Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen ist zulässig.
Bei Verpflichtungsklagen auf Erklärung des Abschlusses einer Grundstückssanierung lässt sich der Streitwert nicht unmittelbar aus einem konkreten Geldbetrag ableiten; die wirtschaftliche Bedeutung ist nur mittelbar zu bewerten.
Die Entlassung eines Grundstücks aus sanierungsrechtlichen Genehmigungserfordernissen hebt nicht die übrigen bauordnungs‑ oder genehmigungsrechtlichen Pflichten auf; wirtschaftliche Folgewirkungen sind daher nur begrenzt und indirekt zu bemessen.
Eine Streitwertfestsetzung nach §13 Abs.1 GKG ist nicht zu beanstanden, wenn die angesetzte Höhe die nur mittelbar zu bewertenden wirtschaftlichen Auswirkungen angemessen berücksichtigt.
Verfahren über eine solche Beschwerde sind nach §25 Abs.4 GKG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5387/94
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Die gemäß § 13 Abs. 1 GKG getroffene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Gegenstand des Verfahrens ist die Verpflichtung der Behörde, die Sanierung eines Grundstücks für abgeschlossen zu erklären. Die für die Streitwertbemessung interessierende Bedeutung einer solchen Erklärung läßt sich, anders als etwa bei der Verpflichtung auf Genehmigung eines einen bestimmten Kaufpreis beinhaltenden Kaufvertrages nicht aus einem bestimmten Geldbetrag ablesen. Der mit der Entlassung eines Grundstücks aus der Sanierung einhergehende Wegfall sanierungsrechtlicher Genehmigungserfordernisse läßt die im übrigen für Bauinvestitionen bestehenden Genehmigungspflichten unberührt. Damit sind auch die wirtschaftlichen Folgewirkungen eines solchen (Teil-)Wegfalls verwaltungsrechtlicher Hindernisse nur sehr mittelbar zu bewerten und jedenfalls, bezogen auf die hier vorliegenden Gegebenheiten, mit 20.000,-- DM nicht zu niedrig angesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).