Beschwerde zurückgewiesen: Kein Anwaltszwang in kostenrechtlicher Beschwerde; Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte in einem kostenrechtlichen Verfahren ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde ein. Das OVG hält die Beschwerde zwar für zulässig, weist sie aber in der Sache als unbegründet zurück. Es stellt fest, dass für kostenrechtliche Rechtsbehelfe kein Anwaltszwang aus § 67 Abs. 4 VwGO folgt, setzt den Streitwert (Eilschutz) auf 2.500 EUR und bestimmt die Kostenfolge nach § 68 Abs. 3 GKG.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Für kostenrechtliche Rechtsbehelfe besteht kein unmittelbarer allgemeiner Anwaltszwang aus § 67 Abs. 4 VwGO; maßgeblich sind die spezialgesetzlichen Regelungen des GKG und etwaige Verweisungen.
Kostenrechtliche Rechtsbehelfe können nach § 66 Abs. 5 GKG in Verbindung mit § 129a ZPO zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; für solche Prozesshandlungen gelten die Vertretungsvorschriften nicht.
Bei der Streitwertfestsetzung nach §§ 52, 53 GKG sind bei durch Ordnungsverfügungen auferlegten Handlungspflichten die tatsächlichen Kosten der auszuführenden Maßnahmen als brauchbarer Anhaltspunkt heranzuziehen; fehlen konkrete Angaben, ist eine schätzende Festsetzung zulässig.
Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten in gerichtskostenfreien Verfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; eine Erstattung kann versagt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 22/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, obwohl sie durch den Antragsteller ohne anwaltliche Vertretung erhoben worden ist.
Zwar müssen sich nach § 67 Abs. 4 VwGO alle Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Bestimmung, die gegenüber den Spezialregelungen über die kostenrechtliche Beschwerde keinen Anwendungsvorrang genießt. Die Vertretung in kostenrechtlichen Verfahren ist gesondert geregelt. Ein Vertretungszwang für kostenrechtliche Rechtsbehelfe kann sich bei dieser Regelungstechnik nur aus den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes einschließlich etwaiger Verweisungsnormen ergeben, nicht aber unmittelbar aus der allgemeinen Vorschrift des § 67 VwGO.
Soweit es in der Begründung zur Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2840 heißt, künftig bestehe Vertretungszwang auch für Streitwert- und Kostenbeschwerden (BT-Drucks. 16/3655, S. 97), hat dies im Hinblick auf die unverändert fortbestehende Sonderregelung für kostenrechtliche Rechtsbehelfe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen heißt es an anderer Stelle derselben Gesetzesbegründung, ein Anwaltszwang gelte in kostenrechtlichen Verfahren (bisher) nicht, was durch den unveränderten § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG klargestellt werde (BT-Drucks. 16/3655, S. 100). Nach dieser Vorschrift können kostenrechtliche Rechtsbehelfe wegen der entsprechenden Geltung von § 129 a ZPO zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Für solche Prozesshandlungen sind gemäß der auch im Verwaltungsprozess wegen § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung in § 78 Abs. 5 ZPO die Vorschriften über den Vertretungszwang nicht anwendbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2008 - 5 E 1093/08 -, NVwZ 2009, 123.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein Anwaltszwang auch nicht aus der Vorschrift des § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG, wonach für die Bevollmächtigung in kostenrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren die Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren maßgeblichen Verfahrensordnung gelten. Da ein Anwaltszwang nach Satz 1 nicht besteht, ist hiermit lediglich bestimmt, durch welche Bevollmächtigten sich die Beteiligten im kostenrechtlichen Verfahren vertreten lassen können, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
Vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 100.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Geht es um dem Ordnungspflichtigen durch Ordnungsverfügung auferlegte Handlungspflichten, sind in der Regel die tatsächlichen Kosten der auszuführenden Handlung für die Streitwertfestsetzung ein brauchbarer Anhaltspunkt.
Vgl. Nr. 10 e des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, BauR 2003, 1883.
Hinzu kommt hier die der Ordnungspflicht immanente Verpflichtung des Antragstellers, die ihm auferlegten Sicherungsmaßnahmen auf Dauer zu erhalten, solange der Zustand des zu sichernden Hauses sich so darstellt, wie er ist. Konkrete Angaben hat der Antragsteller hierzu nicht gemacht, und zwar auch nicht in der mit der Beschwerde in Bezug genommenen Klageschrift. Der Senat sieht es daher mit dem Verwaltungsgericht in Anlehnung an § 52 Abs. 2 GKG als angemessen an, den Streitwert im Hauptsacheverfahren mit 5000,- Euro anzunehmen bzw. im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf 2500,- Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.