Androhung von Zwangsgeld wegen Fortsetzung der Vollstreckung aus Ordnungsverfügung (Abstandsverstoß)
KI-Zusammenfassung
Der Vollstreckungsgläubiger beantragte die Fortsetzung der Verwaltungsvollstreckung gegen eine Aufschüttung, die nach Rechtskraft der Ordnungsverfügung vom 20.5.1998 weiterhin abstandsrechtlich zu Lasten der Nachbarn wirkt. Das OVG hat die Beschwerde gegen die Ablehnung des Vollstreckungsantrags für begründet erklärt. Die Aufschüttung sei als einheitliche bauliche Anlage zu werten und verstoße weiterhin gegen § 6 BauO NRW; ein Vergleich mit der Beigeladenen ändert daran nichts. Dem Vollstreckungsschuldner wurde die Androhung eines Zwangsgeldes auferlegt und die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Ausgang: Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers stattgegeben; Zwangsgeldandrohung von 2.000 DM angeordnet und Kosten dem Vollstreckungsschuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufschüttung ist als selbstständige und einheitliche bauliche Anlage zu werten; sie ist in ihrer Gesamtheit abstandrechtlich zu beurteilen und nicht in mehrere abstandrechtlich unterschiedliche Teilanlagen zu zergliedern.
Ein abstandsrechtlicher Verstoß ist nicht dadurch beseitigt, dass durch Abstufungen in der Böschung versucht wird, abstandspflichtige Wirkungen zu umgehen; maßgeblich ist die tatsächlich einzuhaltende Abstandfläche auf dem betroffenen Grundstück.
Eine zwischen der Behörde und der betroffenen Eigentümerin geschlossene Vergleichsregelung bindet Nachbarn, die am Vergleichsverfahren nicht beteiligt waren, nicht; die ursprüngliche Ordnungsverfügung bleibt wirksam und kann Grundlage weiterer Vollstreckungsmaßnahmen sein.
Ist eine behördliche Ordnungsverfügung nicht hinreichend befolgt, kann nach § 172 VwGO der Verpflichtete zur Fortsetzung der Vollstreckung durch Androhung von Zwangsgeld verpflichtet werden; die Androhung ist insbesondere zu rechtfertigen, wenn die Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes nicht erfolgten.
Zitiert von (7)
5 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6 K 4305/2225.11.2024Zustimmendjuris Rn. 4 f.
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6 L 131/2320.02.2023Neutraljuris (Rn. 4 f.)
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6 L 1453/2202.02.2023Zustimmendjuris Rn. 4 f.
- Verwaltungsgericht Köln23 L 2028/2012.01.2021Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 1494/0908.06.2011NeutralBRS 64 Nr. 126
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 M 11/99
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Vollstreckungsschuldner wird ein Zwangsgeld von 2.000,-- DM für den Fall angedroht, dass er die Vollstreckung aus der der Beigeladenen gegenüber ergangenen Ordnungsverfügung vom 20. Mai 1998 nicht bis zum 20. Februar 2001 fortsetzt.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag zu Unrecht abgelehnt abgelehnt, weil der Vollstreckungsgläubiger der ihm im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 1995 (4 K 2754/94) auferlegten Verpflichtung, wegen der Aufschüttung auf dem Grundstück Gemarkung V. Flur 1 Flurstück 428 baufsichtlich einzuschreiten, nicht hinreichend nachgekommen ist.
Die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners ist ausgesprochen worden, weil die bestehende Aufschüttung zu Lasten der Vollstreckungsgläubiger als Nachbarn des Flurstücks 428 gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsrechts (§ 6 BauO NRW) verstößt. Die zur Behebung dieses Nachbarrechtsverstoßes vom Vollstreckungsschuldner erlassene Ordnungsverfügung vom 20. Mai 1998 ist zwar geeignet, diesen Nachbarrechtsverstoß zu beheben. Der Vollstreckungsschuldner ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, mit den Maßnahmen, die Gegenstand des im Verfahren 4 L 2229/98 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs waren, sei die Ordnungsverfügung hinreichend befolgt und der Nachbarrechtsverstoß beseitigt worden.
Die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgenommene Aufschüttung verstößt auch in ihrer entsprechend dem gerichtlichen Vergleich modifizierten Form weiterhin zu Lasten der Vollstreckungsgläubiger gegen § 6 BauO NRW, weil von ihr wegen ihrer Höhe bis zu rd. 3 m iSv § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und sie daher nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW gegenüber dem Grundstück der Antragsteller eine Abstandfläche von mindestens 3 m einhalten muss. Diese Abstandfläche muss auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) und zwar vor der Böschung der Aufschüttung, die insoweit der Außenwand eines Gebäudes gleichsteht. Diesen Grenzabstand, der in der Ordnungsverfügung vom 20. Mai 1998 zu Recht gefordert wird, wahrt die Aufschüttung nicht, weil ihr Böschungsfuß weiterhin nur rd. 0,50 m von der Grenze entfernt ist.
Dem damit unverändert bestehenden Abstandverstoß kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengehalten werden, die Aufschüttung sei gleichsam in zwei gesonderte Bereiche aufzuteilen, nämlich in einen abstandrechtlich irrelevanten Bereich, der bis zu 3 m von der Grenze entfernt sei und von dem wegen seiner maximalen Höhe von 1 m keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, und einen sich anschließenden abstandrechtlich relevanten höheren Bereich, der wegen Einhaltung der Erfordernisse des § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 5 BauO NRW (Abstand nicht unter 0,8 H, mindestens jedoch 3 m) abstandrechtlich unbedenklich sei. Bereits in seinem das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 1995 bestätigenden Urteil vom 15. August 1997 (7 A 3851/95) hat der Senat ausgeführt, dass die Aufschüttung als selbstständige und einheitliche bauliche Anlage zu werten und in ihrer Gesamtheit zu betrachten sei. Dementsprechend führt auch die nunmehr vorgenommene Schaffung von Abstufungen in der Böschung nicht dazu, die Aufschüttung mit den hier in Rede stehenden Dimensionen in mehrere Teilanlagen aufzuteilen, die einer unterschiedlichen abstandrechtlichen Bewertung zugänglich sind.
Ebenso für eine über 3 m hohe Terrassenanschüttung in hängigem Gelände: OVG NRW, Urteil vom 10. November 2000 - 7 A 978/96 -.
Ist durch die im gerichtlichen Vergleich vorgesehenen Maßnahmen der Ordnungsverfügung vom 20. Mai 1998 nicht hinreichend Rechnung getragen und der zu Lasten der Vollstreckungsgläubiger gehende Nachbarrechtsverstoß nicht behoben, ist der Vollstreckungsschuldner nach dem rechtskräftigen Urteil verpflichtet, die Vollstreckung aus der Ordnungsverfügung weiter zu betreiben. Dass er sich mit der Beigeladenen vergleichsweise dahin geeinigt hat, die Ordnungsverfügung als erfüllt anzusehen, steht dem nicht entgegen. Die Ordnungsverfügung vom 20. Mai 1998 ist - anders als die Vollstreckungsverfügungen vom 18. August 1998 und vom 22. Oktober 1998 - nicht aufgehoben worden, sondern kann mit der fortbestehenden Zwangsgeldandrohung weiterhin Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein. Der Vollstreckungsschuldner ist zu einer Fortsetzung seines Einschreitens gegen die Beigeladene den Vollstreckungsgläubigern gegenüber auch verpflichtet, denn diese waren an dem Verfahren 4 L 2229/98 und dem dort geschlossenen Vergleich nicht beteiligt und sind damit an die dort vorgenommenen Einschätzungen nicht gebunden.
Dem Vollstreckungsschuldner war nach alledem gemäß § 172 Satz 1 VwGO ein Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, dass er die Vollstreckung seiner Ordnungsverfügung vom 20. Mai 1998 nicht in der vom Senat gesetzten Frist dadurch fortsetzt, dass er der Beigeladenen eine neue angemessene Frist zur Erfüllung der Ordnungsverfügung, soweit sie auf die Behebung des zu Lasten der Vollstreckungsgläubiger gehenden Nachbarrechtsverstoßes abzielt, setzt und nach deren erfolglosem Verstreichen weitere Vollstreckungsmaßnahmen - ggf. auch Androhung und Durchführung der Ersatzvornahme - ergreift.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.