Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Rücknahme einer Baugenehmigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die vom VG auf 56.000 € festgesetzte Streitwertfestsetzung an. Das OVG änderte den Beschluss und setzte den Streitwert auf 15.000 € herab. Maßgeblich war nach § 52 Abs. 1 GKG die objektive wirtschaftliche Bedeutung; als Bemessungsgrundlage diente der vom Kläger angegebene Jahresnutzwert. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert von 56.000 € auf 15.000 € herabgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden objektiven wirtschaftlichen Bedeutung der Sache zu bestimmen.
Bei der Streitwertbemessung ist auf das objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers abzustellen; dessen subjektive Sicht ist unbeachtlich.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung, kann für baurechtliche Streitigkeiten der Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW als angemessene Richtlinie herangezogen werden.
Bei Auseinandersetzungen um die Rücknahme einer Baugenehmigung kann der Jahresnutzwert (unterschieden vom Jahresgewinn) als Maßstab für das wirtschaftliche Interesse an Vermietung/Verpachtung zugrunde gelegt werden.
Die Kostenentscheidung folgt § 68 Abs. 3 GKG: Das Verfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne dass außergerichtliche Kosten erstattet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 8143/15
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht auf 56.000,00 Euro festgesetzte Streitwert ist auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag herabzusetzen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Antrag zur Entscheidung stellt und welche wirtschaftliche Bedeutung diesem beizumessen ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers an, sondern auf eine objektive Beurteilung.
Gegenstand der in der Hauptsache erledigten Klage war die Rücknahme der Baugenehmigung vom 18.2.2015 zur Nutzungsänderung einer Teilfläche der Gaststätte in eine Wettannahmestelle mit Bescheid vom 10.11.2015.
Ausgehend von der Nr. 3 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883) erscheint es mangels konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung als angemessen, dem Interesse des Klägers an der Aufhebung des Rücknahmebe-scheids und an der weiteren Vermietung bzw. Verpachtung der Räumlichkeiten einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro zuzuordnen. Dies entspricht nach den Angaben im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23.3.2016 dem - vom Jahresgewinn zu unterscheidenden - Jahresnutzwert und damit seinem wirtschaftlichen Interesse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.