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Oberverwaltungsgericht NRW·7 E 438/03·18.05.2003

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung (§13 GKG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertbemessung in einem Verfahren, das u.a. die Feststellung betraf, dass eine Leiter zu Kehrzwecken nicht erforderlich sei. Streitfrage war, ob der Streitwert von 4.090,34 € (a.F. 8.000 DM) ermessensfehlerhaft angesetzt wurde. Das OVG bestätigte die Festsetzung, da die Bedeutung der Sache nicht allein aus dem angedrohten Zwangsgeld zu erschließen war. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Beschwerdeverfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

Fehlen hierfür genügender Anhaltspunkte, ist nach der für das erstinstanzliche Verfahren maßgebenden Fassung des GKG ein Streitwert von 4.090,34 € (entsprechend 8.000 DM a.F.) anzunehmen.

3

Die Bedeutung der Sache bemisst sich nicht allein nach der Höhe eines angedrohten Zwangsgeldes; maßgeblich ist der gesamte streitige Gegenstand einschließlich materieller Feststellungsanträge.

4

Eine vom Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei getroffene Streitwertfestsetzung ist nur bei Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für ein anderes Gewicht der Sache zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 10484/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach‑ und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von (nach der für das erstinstanzliche Verfahren noch maßgebenden Fassung des Gerichtskostengesetzes) 4090,34 € (= 8.000,‑‑ DM, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert hiernach ermessensfehlerfrei festgesetzt. Die Bedeutung der Sache ergab sich entgegen der Beschwerdebegründung nicht allein aus der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Nicht die Anfechtung der Zwangsgeldandrohung war Gegenstand der erstinstanzlich gestellten Klageanträge und auch nicht allein die Feststellung, dass die Zwangsgeldandrohung grundlos erfolgt sei, sondern darüber hinausgehend die Feststellung, dass eine Leiter zu Kehrzwecken nicht erforderlich sei. Mangels genügender Anhaltspunkte für das Interesse des Klägers an der auf die Erforderlichkeit der Leiter für Kehrzwecke bezogenen Feststellung hat das Verwaltungsgericht den alle erstinstanzlich geltend gemachten Streitgegenstände erfassenden Streitwert zutreffend bemessen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.