Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 E 259/99·14.04.1999

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in baurechtlicher Nachbarstreitigkeit zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertbemessung in einem baurechtlichen Nachbarstreit. Das OVG stellt klar, dass kein bindender "Streitwertkatalog" besteht und die Bemessung ausschließlich nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 GKG nach der Bedeutung der Sache zu erfolgen hat. Maßgeblich ist die unmittelbare Betroffenheit des Nachbargrundstücks; spekulative Werterminderungen bleiben außer Betracht. Die Festsetzung von 15.000 DM wird als nicht zu niedrig angesehen, die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert von 15.000 DM nicht zu beanstanden

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein veröffentlichter "Streitwertkatalog" ist für die Verwaltungsgerichte nicht bindend; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien des GKG.

2

Nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 GKG ist der Streitwert nach der für den Kläger sich ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen; hierfür ist insbesondere die unmittelbare Folgewirkung der angegriffenen Maßnahme auf das Nachbargrundstück maßgeblich.

3

Bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten bewegt sich der Streitwert typischerweise in einem Rahmen von etwa 3.000 bis 30.000 DM und ist nach den konkreten geltend gemachten Beeinträchtigungen zu bemessen.

4

Spekulative oder marktwertbezogene Wertminderungen des Grundstücks sind für die maßgebliche Bedeutung der Sache regelmäßig ohne Bedeutung; nur die reale Betroffenheit ist zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 GKG§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 1214/98

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.

3

Soweit das Beschwerdevorbringen auf den sog. "Streitwertkatalog" hinweist, ist vorab anzumerken, daß es einen die Verwaltungsgerichte bindenden "Streitwertkatalog" nicht gibt und, soweit ein solcher "Streitwertkatalog" veröffentlicht ist, dieser nicht Maßstab für die Streitwertrechtsprechung des Senats ist. Die Streitwertfestsetzung hat sich ausschließlich an den gesetzlichen Kriterien des § 20 Abs. 3 iVm. § 13 GKG - hier: Absatz 1 Satz 1 - auszurichten.

4

Nach der letztgenannten Vorschrift ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen üben die Bausenate des beschließenden Gerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten in ständiger Rechtsprechung dahin aus, daß der Streitwert im Einzelfall unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen einem Rahmen von 3.000,-- bis 30.000,-- DM entnommen wird. Die nach § 13 GKG für die Streitwertbemessung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger bestimmt sich in erster Linie nach der unmittelbaren Folgewirkung der angegriffenen Maßnahme. Diese beschränkt sich auf die reale Betroffenheit des Nachbargrundstücks durch das genehmigte Objekt. Sie umfaßt nicht auch die nach den eigenständigen Regeln des Marktes sich hieraus ergebenden weiteren Folgewirkungen für den Vermögensstatus des Klägers. Eine - zumeist ohnehin wie auch im vorliegenden Fall nur behauptete und ohne erheblichen gutachterlichen Aufwand nicht näher verifizierbare - "Wertminderung" des vom strittigen Bauvorhaben beeinträchtigten Grundstücks ist deshalb regelmäßig ohne Bedeutung. Hiervon ausgehend erscheint der vom Verwaltungsgericht insgesamt festgesetzte Wert von 15.000,-- DM nicht zu niedrig. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 50 % für den nur vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens entspricht er für das Hauptsacheverfahren bezüglich der Baugenehmigung einem Streitwert von 20.000,-- DM, der im oberen Bereich des genannten Rahmens liegt, wobei das Verwaltungsgericht zusätzlich auch den Vorbescheid mit der Hälfte dieses Werts angesetzt hat.

5

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).