Beschwerde gegen Notwendigkeitserklärung eines Prozessbevollmächtigten für Vorverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Entscheidung an, wonach die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig erklärt wurde. Er hatte gegen eine Baugenehmigung Widerspruch eingelegt; eine Nachtragsgenehmigung wurde während des Widerspruchs Teil der ursprünglichen Genehmigung und in das laufende Verfahren einbezogen. Das VG hat die Notwendigkeitserklärung auf dieses gemeinsame Vorverfahren bezogen; das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154, 162 VwGO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Notwendigkeitserklärung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Ändert ein Verwaltungsakt während eines laufenden Widerspruchsverfahrens die zuvor ergangene Entscheidung durch eine Nachtragsgenehmigung, die im Wesentlichen dieselben Sach- und Rechtsfragen betrifft, ist ein gesondertes Widerspruchsverfahren grundsätzlich entbehrlich.
Wird ein nachträglicher Widerspruch gegen eine Nachtragsgenehmigung in ein bereits laufendes Widerspruchsverfahren einbezogen, begründet dies ein einheitliches Vorverfahren, für das eine Notwendigkeitserklärung nach § 162 VwGO ergehen kann.
Die Erklärung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten richtet sich nach dem tatsächlich bestehenden Vorverfahren; der Vortrag mehrerer Vorverfahren bedarf substanziierter Darlegung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1390/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, die entsprechenden Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Der Kläger hatte vor Klageerhebung zunächst Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Mai 2004 erhoben. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens erhielt der Beigeladene eine Nachtragsgenehmigung vom
5. Januar 2006, die - so heißt es in dem Bescheid ausdrücklich - "Bestandteil der vorgenannten Baugenehmigung" wurde. In einer solchen Situation, in der ein Verwaltungsakt während des laufenden Widerspruchsverfahrens durch einen neuen Verwaltungsakt, der im wesentlichen dieselben Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand hat, abgeändert wird, ist die Durchführung eines gesonderten Widerspruchsverfahrens entbehrlich.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rn. 23 zu § 68, m.w.N.; zur Entbehrlichkeit eines erneuten Widerspruchsverfahrens bei Änderung eines Ver-waltungsaktes in einem laufenden Klageverfahren BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167, und Urteil vom 18. Mai 1990
- 8 C 48.88 -, BVerwGE 85, 163.
Der vom Kläger gegen die Nachtragsgenehmigung erhobene Widerspruch ist von der Widerspruchsbehörde folgerichtig in das bereits laufende Widerspruchsverfahren einbezogen worden; in diesem - einen - Vorverfahren erging sodann unter dem
10. August 2008 über beide Widersprüche ein gemeinsamer Widerspruchsbescheid.
Den Antrag des Klägers vom 23. September 2008, die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten "für die Vorverfahren" für notwendig zu erklären, hat das Verwaltungsgericht - nach den obigen Ausführungen sachgerecht und in Anbetracht seiner Ausführungen in dem Streitwertbeschluss vom 6. August 2008 auch folgerichtig - so ausgelegt, dass er sich auf das eine, gemeinsame Vorverfahren bezieht. Dementsprechend hat es in seinem stattgebenden Beschluss vom 31. Oktober 2008 tenoriert: "Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für den Kläger gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig erklärt."
Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Klägers, es habe sich tatsächlich um zwei Vorverfahren gehandelt, so dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für "die Vorverfahren" für notwendig hätte erklärt werden müssen, erweist sich nach den obigen Ausführungen als unzutreffend.
Die Prüfung, welche konkreten Vergütungsansprüche sich für die Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Fall ergeben, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Zurückweisung "sonstiger Beschwerden" ein Festbetrag festgesetzt ist (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.