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Oberverwaltungsgericht NRW·7 E 147/97·13.03.1997

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Nachbarstreitigkeit zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass nach §13 Abs.1 GKG der Streitwert nach der aus dem Antrag ersichtlichen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist; bei Nachbarstreitigkeiten kommt ein Rahmen von etwa 3.000–30.000 DM in Betracht. Parallelverfahren oder die Trennung gemeinsamer Anträge und daraus resultierende Mehrkosten sind für die Festsetzung unbeachtlich. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§25 Abs.4 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert ist nach §13 Abs.1 GKG nach der sich aus dem Antrag für die antragstellende Partei ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

Bei Nachbarstreitigkeiten kann der Streitwert je nach behaupteter Betroffenheit grundsätzlich in einem Bereich von etwa 3.000 DM bis 30.000 DM angesetzt werden.

3

Für die Streitwertfestsetzung ist jedes Verfahren gesondert zu beurteilen; Streitwertentscheidungen oder Rechtsfragen in parallelen Verfahren sind für die Festsetzung in einem Verfahren ohne Bedeutung.

4

Die Tatsache, dass Anträge getrennt werden und dadurch die Prozeßkosten steigen, begründet keinen Anspruch auf eine geringere Streitwertfestsetzung des einzelnen Antragstellers; eine Verfahrens‑Trennung kann wegen unterschiedlicher individueller Rechtsschutzinteressen gerechtfertigt sein.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 GKG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2972/96

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Nachbarstreitigkeiten geht der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts je nach der behaupteten Betroffenheit des klagenden Nachbarn grundsätzlich von Streitwerten zwischen 3.000,-- DM und 30.000,-- DM aus. Das Verwaltungsgericht hat sich ersichtlich an diesem Rahmen orientiert und für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Wert festgesetzt, der im Hauptsacheverfahren bei der dann vorzunehmenden Verdoppelung einem Ansatz im oberen Bereich des genannten Rahmens entsprechen würde. Dies erscheint angesichts der hier geltend gemachten nachbarlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller keinesfalls überzogen.

3

Die Berufung der Beschwerde auf andere Verfahren, in denen erstinstanzlich niedrigere Werte festgesetzt worden sind, ist ohne Belang. Nach der genannten gesetzlichen Regelung wird der Streitwert für jedes Verfahren gesondert nach dem jeweils in diesem Verfahren geltend gemachten Interesse der Antragstellerseite bestimmt. Parallele Verfahren oder etwa der Umstand, daß in jenen Verfahren die gleichen Rechtsprobleme zu entscheiden sind, sind für die Streitwertfestsetzung ohne jede Bedeutung.

4

Der Hinweis der Antragsteller auf die in ihren Augen unnötige Trennung der ursprünglich mit anderen Nachbarn gemeinsam gestellten Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO und die damit verbundene Erhöhung der Prozeßkosten, ist für die bei der Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für den einzelnen Antragsteller ebenfalls ohne Belang. Im übrigen ist es bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten regelmäßig gerechtfertigt, die Verfahren unterschiedlicher Antragsteller, die nicht etwa Miteigentümer desselben Grundstücks sind, zu trennen, weil unterschiedliche Ergebnisse bei dem im Nachbarstreitverfahren zu gewährenden individuellen Rechtsschutz zumindest in Betracht kommen können.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).