Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Anfechtung einer Abbruchverfügung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertbemessung in einer Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtliche Abbruchverfügung. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts. Maßgeblich sind Abbruchkosten, Wertverlust der aufgewendeten Materialien und entgangene Gewinnmöglichkeiten; Austauschmöglichkeiten bleiben unbeachtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einer Anfechtungsklage gegen eine Abbruchverfügung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anfechtungsklagen gegen bauaufsichtliche Abbruchverfügungen ist der Streitwert grundsätzlich nach den voraussichtlichen Abbruchkosten, dem Wertverlust (Wert der aufgewendeten Materialien abzüglich Wertverzehr) und dem Wert entgangener Gewinnmöglichkeiten zu bemessen.
Die für die Streitwertfestsetzung erforderliche Kosten- und Wertberechnung ist auf den Teil der baulichen Anlage zu beziehen, der tatsächlich abgebrochen werden soll.
Ob die Ordnungsverfügung durch ein Austauschmittel erfüllt werden könnte, ist für die Streitwertbestimmung unbeachtlich, weil maßgeblich die Regelungswirkung der Verfügung und der auf diese gerichtete Antrag sind.
Konkrete Anhaltspunkte wie sachverständige Kostenschätzungen oder vom Beteiligten bezifferte Interessen am Erhalt der baulichen Teile rechtfertigen die vom Gericht angesetzte Streitwertbemessung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3443/94
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. Bei einer auf die Aufhebung einer bauaufsichtlichen Abbruchverfügung gerichteten Anfechtungsklage entspricht es ständiger Spruchpraxis der Bausenate des Gerichts, den Streitwert an den voraussichtlichen Abbruchkosten, dem Wertverlust, d.h. dem Wert der bereits aufgewendeten Materialkosten abzüglich des seit der Errichtung der Anlage eingetretenen Wertverzehrs, zuzüglich dem Wert der entzogenen Gewinnmöglichkeiten zu bestimmen.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 7. September 1993 - 7 E 460/93 -, Beschluß vom 29. November 1989 - 10 B 3352/89 -, Beschluß vom 20. Februar 1987 - 11 B 1/87 -.
Die danach erforderliche Kosten- und Wertberechnung ist auf den Teil der baulichen Anlage zu beziehen, der abgebrochen werden soll. Ob der Ordnungsverfügung durch ein Austauschmittel genügt werden kann, ist demgegenüber unbeachtlich, da sich der Streitgegenstand nicht auf ein etwaiges Austauschmittel, sondern auf die Regelungswirkung der Ordnungsverfügung bezieht und der hierauf gerichtete Antrag maßgebend auch für die Streitwertbestimmung ist.
Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Verwaltungsgericht den Streitwert jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt. Diese belegen die sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte für die Herstellungskosten der Aufstockungsmaßnahme (Berechnung des Dipl.-Ing. Schmidbauer vom 24. Oktober 1990) wie das (zusätzlich zu berücksichtigende) von der Klägerin mit 75.000,-- DM bezifferte Interesse am Erhalt des 2. Vollgeschosses.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.