Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung nach Verfahrenstrennung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die sachliche Unrechtmäßigkeit der Verfahrenstrennung und begehrt eine Änderung der Streitwertfestsetzung. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück: Die Wirksamkeit der Trennungsentscheidung macht die nun eigenständigen Prozesse streitwertermittlungspflichtig, unabhängig von der Richtigkeit der Trennung. Der festgesetzte Streitwert von 7.500 € liegt vertretbar im Katalograhmen; ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG berührt die Streitwertfestsetzung nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert von 7.500 € als vertretbar bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirksamkeit eines Trennungsbeschlusses führt dazu, dass die getrennten Verfahrensabschnitte zu selbständigen Prozessen werden, für die jeweils ein eigener Streitwert zu bestimmen ist, ohne dass es auf die Richtigkeit des Trennungsbeschlusses ankommt.
Eine Streitwertbeschwerde ist unbegründet, wenn sie sich nicht gegen die konkrete Bemessung des Streitwerts richtet, sondern lediglich die Verfahrenstrennung beanstandet.
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; Katalogwerte dienen bei der Ermessensausübung als Orientierung.
Anträge auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind im Rahmen der Kostenfestsetzung durch das Verwaltungsgericht zu prüfen und berühren nicht die im Beschwerdeverfahren vorzunehmende Streitwertfestsetzung.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Klägerin wendet sich mit der Begründung ihrer Beschwerde nicht gegen die Bemessung des Streitwerts. Sie macht vielmehr ausschließlich geltend, die Trennung des vorliegenden Klageverfahrens von dem Klageverfahren 2 K 4427/07 sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Dieser Vortrag stellt die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nicht in Frage. Denn mit der Verfahrenstrennung werden die nunmehr getrennten Prozessteile zu selbständigen Prozessen, für die jeweils ein eigener Streitwert zu bestimmen ist. Diese Rechtsfolge ist an das Wirksamwerden des – unanfechtbaren - Trennungsbeschlusses geknüpft, ohne dass es auf dessen Richtigkeit ankommt.
Vgl. BFH, Beschluss vom 22. September 2008
- II E 14/07 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 1 W 443/09 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 13 A 01.1909 -, NVwZ-RR 2006, 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 69. Aufl. 2011, § 145 Rdnr. 7; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Mai 2010, § 93 Rdnr. 26.
Das Beschwerdevorbringen ist auf die Behauptung einer unrichtigen Sachbehandlung gerichtet, die es gegebenenfalls rechtfertigen würde, nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Kosten zu erheben. Eine Verfahrenstrennung ohne verständigen Grund kann eine solche unrichtige Sachbehandlung darstellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1977 - X B 1415/77 -, NJW 1978, 720 (nur Leitsatz), Rudisile, a. a. O., Rdnr. 27.
Die dementsprechend von der Klägerin mit ihrem Hilfsantrag begehrte Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG berührt indes nicht das Erfordernis der Bestimmung eines Streitwerts und ist damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang. Über die Nichterhebung von Kosten nach dieser Vorschrift hat vielmehr das Verwaltungsgericht im Rahmen der Kostenfestsetzung zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Die angefochtene Streitwertfestsetzung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bei der Ausübung des Ermessens ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts deren Streitwertkatalog vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) von Bedeutung, der in Ziffer 7 Buchstabe a) für – wie hier – Nachbarklagen wegen Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks einen Streitwert von 1.500,- bis 15.000,- Euro vorsieht. Der vom Verwaltungsgericht auf 7.500,- Euro festgesetzte Streitwert hält sich vertretbar im mittleren Bereich dieses Rahmens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).