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Oberverwaltungsgericht NRW·7 D 40/23.NE·05.03.2026

Bebauungsplan für Wohngebiet unwirksam wegen Ermittlungsdefizit zur Niederschlagsentwässerung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin griff im Normenkontrollverfahren einen Bebauungsplan an, der Planungsrecht für ca. 150 Wohneinheiten schafft. Streitentscheidend war, ob die Gemeinde die Funktionsfähigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung (Retention/Versickerung) hinreichend ermittelt und abgewogen hat. Das OVG NRW erklärte den Bebauungsplan wegen eines beachtlichen Abwägungsmangels (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB) für unwirksam, da die bodenbezogenen Versickerungsuntersuchungen methodisch nicht plausibel und räumlich nicht auf die festgesetzten Versickerungsflächen bezogen waren. Ein Konflikttransfer in das Baugenehmigungsverfahren sei unter diesen Umständen nicht zulässig; der Mangel sei erheblich und führe zur Gesamtunwirksamkeit.

Ausgang: Normenkontrollantrag erfolgreich; Bebauungsplan wegen beachtlichen Abwägungs-/Ermittlungsdefizits zur Entwässerung für unwirksam erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Niederschlagswasserbeseitigung ist als Belang gesunder Wohnverhältnisse und des Eigentumsschutzes regelmäßig abwägungserheblich und muss im Bauleitplanverfahren hinreichend ermittelt und bewertet werden.

2

Eine Gemeinde darf ein der Planung zugrunde gelegtes Gutachten nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss kritisch prüfen, ob es nach den verfügbaren Erkenntnismitteln methodisch sachgerecht und für die konkreten planungsrelevanten Flächen aussagekräftig ist.

3

Beruht ein Entwässerungskonzept im Regelfall auf Versickerung, bedarf es einer plausiblen, flächenbezogenen Ermittlung der Versickerungsfähigkeit; erhebliche Inhomogenitäten der Messwerte erfordern eine Untersuchung der tatsächlich vorgesehenen Versickerungsbereiche.

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Ein Konflikttransfer auf die Ebene des Planvollzugs ist nur zulässig, wenn aufgrund prognostischer Beurteilung die Konfliktbewältigung auf nachfolgender Stufe möglich und gesichert ist; bei unzureichend untersuchten schwierigen Bodenverhältnissen ist dies nicht gegeben.

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Ein offensichtliches Ermittlungsdefizit zur Entwässerungsfunktionalität, das das Abwägungsergebnis beeinflussen kann, ist erheblich (§ 214 Abs. 3 BauGB) und führt bei zentraler Bedeutung der Entwässerung regelmäßig zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 BauGB§ 214 Abs. 4 BauGB§ 10a Abs. 1 BauGB§ 1 Abs. 3 BauGB§ 1 Abs. 4 BauGB§ 1 Abs. 2 PlanZV

Tenor

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis­tung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba­ren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Si­cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan O. 000 n - N.-straße - der Antragsgegnerin, mit dem Planungsrecht für ca. 150 Wohneinheiten geschaffen werden soll.

3

Der Bebauungsplan überplant ein überwiegend unbebautes Areal, das südöstlich des Ortsteils P. der Antragsgegnerin liegt. Das Plangebiet wird im Westen von der R.-E.-Straße, im Norden von der Südseite der Straße N.-straße, im Osten von der Westseite der A 45 (Sauerlandlinie) sowie von der Nord- und Westseite des Grundstücks N.-straße 00 und im Süden von einer Linie, die 50 m südlich parallel des Eifelweges verläuft, begrenzt. Der Planbereich beinhaltet außerdem eine planexterne Waldersatzfläche in S.-H., die unmittelbar an der A 45 liegt (Flur 0, Flurstück 303). Zudem umfasst der Geltungsbereich zwei planexterne Ausgleichsflächen in der Gemarkung H., Flur 0, Teilstück des Flurstücks 311 und in der Gemarkung I., Flur 2, Teilstück des Flurstücks 30. Das Plangebiet ist bereits voll erschlossen. Alle Baustraßen mit Schmutzwasserkanälen sind fertiggestellt, ebenso wie ein Mulden-Rigolensystem zur Regenwasserbewirtschaftung. Von den insgesamt 46 Einfamilienhäusern im nördlichen Bauabschnitt sind 42 fertiggestellt. Der Freiraum zwischen dem geplanten Neubaugebiet und der A 45 wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Der östliche Bereich des Plangebiets wird in Nord-Süd-Richtung von zwei Hochspannungsfreileitungen (380 kV bzw. 110 kV) durchquert, die etwa parallel zur A 45 verlaufen.

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Die Antragstellerin ist (Mit-)Eigentümerin des im westlichen Bereich des Plangebiets nahe der R.-E.-Straße gelegenen Grundstücks Gemarkung P., Flur 3, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift M.-straße 5 (früher: I. Weg 10). Dieses ist mit einem älteren Wohnhaus bebaut, das von der Antragstellerin selbst bewohnt wird.

5

Im Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg Teilabschnitt Oberbereich S. - westlicher Teil - (S./Kreis Unna/Hamm) waren die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen östlich der R.-E. Straße als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Freiflächen zwischen A 45 und den Bauflächen waren im Regionalplan als regionaler Grünzug dargestellt. Im 2024 in Kraft getretenen Regionalplan Ruhr werden die Flächen im Wesentlichen gleich dargestellt. Im Flächennutzungsplan sind die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen als Wohnbaufläche und die sich östlich anschließenden Freiflächen als Grünfläche für die naturnahe Entwicklung und als Waldfläche dargestellt. Die östlichen und südlichen Freiflächen des Bebauungsplans liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans S..

6

Der Bebauungsplan setzt für den gesamten westlichen Bereich des Plangebiets einschließlich der bereits vorhandenen Wohnhäuser allgemeine Wohngebiete fest. Diese sollen unmittelbar von der R.-E.-Straße bzw. dem N.-straße sowie im übrigen über Stichstraßen erschlossen werden, die von der R.-E.-Straße bzw. der Straße U. in das Plangebiet hineinführen. Der zur Bebauung vorgesehene westliche Bereich des Plangebiets ist ferner durchzogen von öffentlichen Mischverkehrsflächen sowie untereinander verbundenen Flächen für die Niederschlagswasserbeseitigung. Zudem sind eine private Grünfläche (Hausgärten) und eine öffentliche Grünfläche (Spielplatz) ausgewiesen. Die Baugebietsausweisungen werden im Osten und Süden durch einen Lärmschutzwall begrenzt. An diesen schließt sich im Osten eine Fläche für Landwirtschaft als Schutzstreifen für die Hochspannungsleitungen an. Dieser Schutzstreifen grenzt an einen weiteren Schutzstreifen - diesmal für eine Gasfernleitung -, der bis zur östlichen Plangebietsgrenze reicht. Für die ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete sind weit überwiegend eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. Der Plan setzt ferner Traufhöhen bzw. Firsthöhen fest und gibt für die weitgehend in West-Ost-Richtung ausgerichteten Bauzeilen die Errichtung von Einzelhäusern, von Doppelhäusern bzw. von Hausgruppen vor. Im Übrigen enthalten die textlichen Festsetzungen Vorgaben für aktiven und passiven Lärmschutz durch Lärmschutzwälle und Grundrissgestaltung, Baukörperanordnung sowie schallschützende Außenbauteile sowie Vorgaben für die Lage von Garagen, Carports und Stellplätzen, für Anpflanzungen und zur Höhenlage und Abgrabungen. Sie regeln Details der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und treffen gestalterische Regelungen. Schließlich enthält der Bebauungsplan diverse Hinweise.

7

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Die Ursprungsfassung des Bebauungsplans (O. 000 - N.-straße -) erklärte der Senat mit Urteil vom 16.12.2005, Az.  -7 D 48/04.NE - für unwirksam. Mit Urteil vom 22.3.2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung, Az. - 4 CN 2.06 -. Den nachfolgenden Bebauungsplan O. 000 n - N.-straße -, bekannt gemacht am 16.1.2015, erklärte der Senat mit Urteil vom 3.5.2017 Az. - 7 D 25/15.NE - für unwirksam. Daraufhin führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch. In seiner Sitzung vom 28.3.2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage Drucksache Nr. 12083-18 den Bebauungsplanentwurf mit Begründung vom 30.11.2018 erneut gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.5.2019 unter Angabe des Auslegungszeitraums in der Zeit vom 20.5.2019 bis 1.7.2019 einschließlich. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage u.a., die Vorlage führe das frühere Verfahren fort und knüpfe an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung aus dem Jahr 2009 an. Mit Schreiben vom 1.7.2019 machte die Antragstellerin zahlreiche Einwendungen geltend. Am 11.2.2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, auf Grundlage der Verwaltungsvorlage Drucksache Nr. 17362-20 den Bebauungsplanentwurf mit Begründung vom 13.11.2020 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt S. vom 19.3.2021 unter Angabe des Auslegungszeitraums vom 29.3.2021 bis 7.5.2021 einschließlich öffentlich bekannt gemacht. In der Begründung heißt es u. a., im Zuge der Offenlage vom 20.5.2019 bis 1.7.2019 seien Stellungnahmen eingegangen, die Änderungen in der Begründung Teil A und B und eine Überarbeitung von Gutachten notwendig gemacht hätten. Mit Schreiben vom 7.5.2021 machte die Antragstellerin verschiedene Einwendungen geltend. Im Amtsblatt vom 30.7.2021 wiederholte die Antragsgegnerin die Bekanntmachung der am 11.2.2021 beschlossenen Offenlage unter Angabe des Auslegungszeitraums vom 9.8.2021 bis zum 20.9.2021 einschließlich. Zur Begründung heißt es, die vorherige Öffentlichkeitsbeteiligung hätte für sechs Wochen bis zum 10.5.2021 erfolgen müssen. Mit Schreiben vom 20.9.2021 machte die Antragstellerin zahlreiche Einwendungen geltend. Am 12.5.2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17.6.2022 bekanntgemacht.

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Die Antragstellerin hat am 6.3.2023 den Normenkontrollantrag gestellt und mit Schreiben vom 19.6.2023 (Montag) gegenüber der Antragsgegnerin umfangreiche Rügen erhoben.

9

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages macht sie im Wesentlichen geltend: Der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Der Bebauungsplan leide an formellen Fehlern. In der Bekanntmachung der letzten Öffentlichkeitsbeteiligung im Amtsblatt Nr. 48/2021 der Antragsgegnerin vom 30.7.2021 werde zu Unrecht auf die Drucksache Nr. 18083-20 (richtig: 17362-20) verwiesen. Die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 30.7.2021 entspreche nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB und könne die Anstoßwirkung nicht entfalten. Es fehle unter anderem die von der Antragsgegnerin auf Seite 22 der Planbegründung angeführte Verkehrsermittlung aus dem Jahr 2014. Die gemäß § 10a Abs. 1 BauGB vorgeschriebene zusammenfassende Erklärung sei unrichtig. Zudem sei bei der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans eine nicht ordnungsgemäß ausgefertigte Planurkunde verwendet worden. Die Ausfertigungsvermerke seien nicht einheitlich und durch dieselbe Person verfasst worden. Zudem entspreche die zeichnerische Planunterlage nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 PlanZV. Die Mulden und Rigolen reichten weiter auf die Wohngrundstücke, als dies planerisch ausgewiesen sei. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Die Planung sei schon deshalb unbestimmt, weil es an wirksamen textlichen Festsetzungen fehle. Alle textlichen Festsetzungen befänden sich auf einem separaten „Blatt 2“, das ausdrücklich als „ENTWURF“ bezeichnet sei. Die Unbestimmtheit ergebe sich auch durch die unklaren und widersprüchlichen Festsetzungen zum Lärmschutzwall bzw. zur Lärmschutzwand in den zeichnerischen Festsetzungen und den textlichen Festsetzungen. Auch fehle jegliche Angaben zu der laut Lärmgutachten „vorgesehenen“ Schallschleuse. Die textlichen Festsetzungen zur Niederschlagsentwässerung in § 6 seien ebenfalls unbestimmt. Die Hinzufügung eines allgemeinen Klammerzusatzes unter Verweis auf das zuletzt in den Aufstellungsvorgang übernommene Gutachten ändere nichts an der Unbestimmtheit der Festsetzung. In dem angeführten Gutachten aus dem Jahr 2012 seien keinerlei konkrete Maßgaben oder Handlungsaufträge dafür, wie die Entwässerung durchgeführt werden solle, enthalten. Die Festsetzung § 10 zu Innenraumpegeln sei unbestimmt. Weiterhin sei der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung sei mangels einer sicher funktionierenden Niederschlagsentwässerung auf dem nicht ausreichend versickerungsfähigen Lehmboden und wegen der fehlenden hydraulischen Kapazitäten in dem Mischwasserkanal der angrenzenden R.-E.-Straße dauerhaft nicht vollziehbar. Die dem Entwässerungskonzept zugrunde liegenden gutachterlichen Bodenuntersuchungen seien methodisch fehlerhaft und nicht belastbar. Der Versickerungsbeiwert sei falsch bestimmt worden und könne nicht pauschal für das gesamte Baugebiet angenommen werden. Die festgesetzten Muldenbreiten seien nicht ausreichend. Die Gutachten seien veraltet und entsprächen nicht dem methodischen Standard zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Die Berechnungen seien nicht zu gebrauchen. Dies liege an dem mangelhaften und zudem nach der veralteten ATV-A 138 bestimmten Bemessungsbeiwert/Versickerungswert. Die Antragsgegnerin habe den veralteten Abflussbeiwert aus dem Bodengutachten des Ingenieurbüro A. aus Oktober 2000 übernommen. Der aufgrund nur einiger Messungen für das gesamte Areal einheitlich festgelegte Beiwert sei nicht plausibel. Dieser Median sei fehlerhaft gebildet worden. Trotz der an vier von sieben Messpunkten festgestellten Ungeeignetheit des Bodens sei ein einziger einheitlicher Wert für die Begutachtung der Versickerungsleistung an den vielen unterschiedlichen Standorten im Plangebiet zugrunde gelegt worden. Insbesondere berücksichtige dies nicht die Hanglage des Plangebietes. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Die Planung verstoße gegen die Ziele 6 und 7 des Gebietsentwicklungsplans (GEP) S. West. Entgegen des Ziels 6.1-1 LEP NRW befinde sich ein erheblicher Teil des Plangebietes im regionalen Grünzug. Die Planung verstoße zugleich auch gegen Ziel 21 des GEP S.-West, da es sich bei der plangegenständlichen Nutzung offenkundig nicht um eine solche handele, die „von der Sache her ihren Standort im Freiraum“ haben müsse. Die Planung verstoße gegen das Ziel I.1.1 des länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz (2021). Der Plan leide auch an zahlreichen Abwägungsfehlern. Die Verkehrsuntersuchung gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Die sichere und schadlose Niederschlagsentwässerung sei nicht nachgewiesen. Es seien keine Vorkehrungen gegen die Ansammlung von Methanausgasungen getroffen worden. Die Planung genüge nicht den Anforderungen gemäß DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau. Die in dem Gutachten unterstellte abschirmende Wirkung für die zurückversetzte im Bereich II befindliche Bebauung sei planerisch nicht gesichert und deren Ausfall nicht abgewogen worden. Die Antragsgegnerin habe den Fall, dass sich Bauherren im Bereich I dazu entschieden, lediglich einen niedrigen Bungalow mit flachem Pultdach zu errichten, nicht berücksichtigt. Dies würde eine deutlich geringere abschirmende Wirkung und damit höhere Lärmbelastungen der rückwärtigen Bebauung bedeuten. In den Lärmgutachten sei die am N.-straße 101-103 gelegene Feuer- und Rettungswache nicht näher betrachtet worden. Der Bebauungsplan verstoße gegen das landesplanerische Abstandsgebot zwischen Höchstspannungsleitungen und Wohngebieten. Der Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2017 sehe in seinem Grundsatz 8.3-3 einen Abstand von 400 m vor. Die Antragsgegnerin habe im gegenständlichen Bebauungsplan die Wohnbauflächen mittlerweile so geschnitten, dass sie nun gerade außerhalb des höchstens 36 m messenden Schutzstreifens liegen. Sie habe die Bedeutung des Grundsatzes Nr. 8.2-3 LEP NRW im Ansatz verkannt, indem sie davon ausgegangen sei, ihn nicht in ihre Abwägung einstellen müsse. Sie sei fälschlich davon ausgegangen, dass es sich nicht um ein „neues Baugebiet“ im Sinne des Grundsatzes handele. Der Bebauungsplan setze innerhalb des Schutzstreifens der 380 KV-Leitung den Lärmschutzwall mit einer Höhe von 5 m ohne verbindliche Höhenreferenzpunkte fest. Dieser Schutzstreifen müsse aber von Bebauung freigehalten werden. Weiterhin sei die fehlerhafte Ermittlung der elektromagnetischen Feldstärken zu rügen. Die bestehende Windkraftanlage „Airwin“ sei unzureichend abgewogen worden. Sie liege in einem Radius von 1.000 m zur geplanten Wohnbebauung. Die mit der geplanten Bebauung verbundene Beeinträchtigung der Funktion des Plangebietes als Kaltluftschneise sei nicht hinreichend ermittelt und abgewogen worden. Dies gelte auch für die naturschutzrechtlichen Belange. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Stand 2020) sei fehlerhaft. Im Bereich der Ausgleichsflächen sei der sich aus dem Vorhandensein einer Ferngasleitung ergebende Konflikt unzureichend ermittelt und geregelt worden.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Bebauungsplan O. 000 n - N.-straße - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt insbesondere vor: Der Antrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan sei insbesondere formell rechtswirksam. Er sei aber auch materiell wirksam. Die Festsetzungen zu den Lärmschutzwällen bzw. Lärmschutzwänden seien nicht widersprüchlich und genügten dem Bestimmtheitsgrundsatz. Hinsichtlich des südlichen Walles sei die Höhe mit 4,50 m über dem Niveau des Eifelweges angegeben, um den Unterschied des Geländeniveaus des Eifelweges und des ca. 0,5 m unter diesem Niveau liegenden Geländes des Lärmschutzwalls auszugleichen. Die Höhenangabe von 4 m entspreche somit der tatsächlichen Höhe des Walles/der Wand über dem Geländeniveau. Auch die Höhenangaben des östlichen Lärmschutzwalls seien eindeutig bestimmt und könnten interpoliert werden. Eine separate Festsetzung einer „Schallschleuse“ sei nicht notwendig. Hinsichtlich der Festsetzungen zur Niederschlagsentwässerung werde nun in § 6 der textlichen Festsetzungen durch den Zusatz „siehe Überprüfung der Entwässerungsplanung, März 2012“ auf ein bestimmtes Gutachten hingewiesen, welches das Entwässerungskonzept beschreibe. Die konkrete bauliche Ausführung müsse nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Die entsprechenden Flächen seien festgesetzt worden. Dem Vortrag, dass § 10 der textlichen Festsetzungen zum Innenraumpegel unbestimmt sei, könne nicht gefolgt werden. Der Innenraumpegel werde unter 6.3 der VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ und der Mittelungspegel im Anhang unter A 4.2 beschrieben. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, insbesondere vollzugsfähig. Die Niederschlagsentwässerung sei gesichert. Die Berechnung zur Infiltrationsfähigkeit der Böden sei nicht zu beanstanden. Der Versickerungswert sei auch methodisch korrekt ermittelt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass bei der Auswertung der Versickerungsversuche zweimal Sicherheitsabschläge berücksichtigt worden seien. Zum einen sei nicht das arithmetische Mittel der Messwerte gebildet worden, sondern der Median. Dabei würden die Ausreißer nicht berücksichtigt. In diesem Fall weise der Median eine geringere Versickerungsleistung aus, als es das arithmetische Mittel getan hätte. Darüber hinaus sei kein Korrekturfaktor gemäß DWA-A 138 angesetzt worden. Damit sei die Versickerungsfähigkeit um den Faktor zwei schlechter berechnet worden. Man könne von einer sehr konservativen Berechnung des Versickerungsfaktors ausgehen. Trotz einiger Ausreißer repräsentiere ein Versickerungswert auch die gesamte Fläche ausreichend genau. Da der Bodenaufbau homogen sei, seien die 7 × 2 Versickerungsversuche nach dem Stand der Technik ausreichend für eine orientierende Untersuchung. Es liege kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB vor. Es handele sich um eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung. Die Schaffung von Wohnraum sei vor dem Hintergrund steigender Einwohnerzahlen ein prioritäres Ziel der Dortmunder Stadtentwicklung. Die Begründung zum Regionalplan Ruhr (Stand Dezember 2022) gehe für S. von einem Bedarf an zusätzlichen Wohnraum von 14.829 Wohneinheiten bis 2043 aus. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen den Schutz regionaler Grünzüge. Die Darstellungen des Regionalplanes Teilabschnitt Oberbereich S. - westlicher Teil - (S./Kreis Unna/Hamm) seien nicht parzellenscharf. Die Planung verstoße auch nicht gegen das Ziel I.1.1 des länderübergreifenden Raumordnungsplanes für den Wasserschutz. Dieses Ziel greife für den streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht ein, da es sich nicht um eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme handele. Der Bebauungsplan leide an keinen Abwägungsfehlern. Die Verkehrserzeugungsberechnungen seien von 152 Wohneinheiten ausgegangen. Auch hinsichtlich der Entwässerung seien keine Ermittlungs- oder Abwägungsdefizite erkennbar. Die konkrete Konfliktlösung könne im Baugenehmigungsverfahren erörtert werden. Dort sei eine sachgerechte Lösung möglich. Das Konzept zur Bewirtschaftung des Regenwassers sei für ein fünfjähriges Regenereignis ausgelegt. Bei extremen Starkregen seien die wasserwirtschaftlichen Systeme überfordert. Zur Bewältigung von Starkregenereignissen seien deshalb weitere Maßnahmen zum Überflutungsschutz entwickelt worden. Hinsichtlich des zu erwartenden Methangases sei im Bebauungsplan auf Blatt 2 der Hinweis Nr. 2 aufgenommen worden, wonach im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren die vorsorgliche Empfehlung zu geben sei, im Einzelfall zu prüfen, ob unter geplanten Gebäuden eine Gasflächendrainage oder ein vergleichbares Sicherungssystem geplant und installiert werden müsse. Die konkrete Konfliktlösung könne in das Baugenehmigungsverfahren getragen werden. Auch die Lärmermittlung und -abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Die naheliegende Feuerwache und die damit verbundenen Schallimmissionen seien im Rahmen der Begründung nachvollziehbar berücksichtigt und abgewogen worden. Es liege auch kein Abwägungsausfall hinsichtlich des landesplanerischen Abstandsgebotes zwischen Höchstspannungsleitungen und Wohngebieten (Grundsatz 8.2-3 LEP NRW) vor. Der 400 m Abstand sei nicht bindend, da kein neues Baugebiet vorliege. Selbst für das 33 m entfernte Grundstück N.-straße 73e werde - ebenso wie für die übrigen Wohnbauflächen - der Grenzwert für elektromagnetische Strahlung unterschritten. Es sei auch keine unzulässige Bebauung innerhalb des Schutzstreifens der 380 kV-Leitung festgesetzt worden. Die Baugrundstücke hielten (mit Ausnahme des Hauses 73 e) alle einen Abstand von 40 m zu der Achse der Hochspannungsleitung ein. Hinsichtlich der Windkraftanlage verkenne die Antragstellerin, dass § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW keine Anwendung finde, wenn in einem Flächennutzungsplan vor dem 15.7.2021 eine Darstellung für Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt sei. Eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt S. liege vor. Ein Abwägungsfehler ergebe sich auch nicht aufgrund der Klimaauswirkungen und mikroklimatischen Bedeutung des Plangebietes. Auch zukünftig sei von einer guten Durchströmung auszugehen. Die Ermittlung und Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes und der Ausgleichsflächen sei beanstandungsfrei durchgeführt worden. In den Ausgleichsflächen H. sei keine Ferngasleitung verzeichnet worden. Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag und die darauf basierende Abwägung seien nicht fehlerhaft.

15

Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im vorangegangenen Verfahren 7 D 25/15.NE am 2.2.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die den Beteiligten bekannte dazu gefertigte Niederschrift zu diesem Aktenzeichen Bezug zu genommen.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

19

Der Antrag ist zulässig.

20

Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

21

Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zu­mindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Be­bauungsplans in einem Recht verletzt wird.

22

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BauR 1999, 134 = juris, Rn. 8.

23

Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plange­biet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Fest­setzungen wendet. Die Antragstellerin ist Grundeigentümerin im Plan­gebiet.

24

Der Antrag wurde auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Be­kannt­machung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

25

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der streitgegenständliche Be­bauungs­plan ist unwirksam.

26

Es liegt eine beachtliche Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne der §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB vor.

27

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.

28

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BauR 2008, 1268 = juris, Rn. 18f.; OVG NRW, Urteil vom 22.1.2025 - 7 D 51/23.NE -, BauR 2025, 625 = juris, Rn. 37; Külpmann in Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 767f.

29

Nach diesem Maßstab liegt ein beachtliches Ermittlungsdefizit i. S. d. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Die Antragsgegnerin hat die Belange der Niederschlagswasserbeseitigung nicht ausreichend ermittelt und zutreffend bewertet.

30

Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Bei ihrer Aufstellung sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Abwasserbeseitigung gehört daher zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört, ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zur Beachtung dieser allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können. Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehört im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Das gilt nicht nur für das Grundeigentum im Plangebiet, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt werden. In der Abwägung zu berücksichtigen sind auch die Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets bzw. in der Umgebung des Planvorhabens liegt und belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Anwohnern in der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. § 1 Abs. 6 BauGB verleiht ihnen einen Rechtsanspruch auf Beachtung und gerechte Abwägung ihrer Eigentumspositionen. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet (Vorhabengebiet) anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Dem Plan adäquat-kausal zuzurechnen sind auch Überflutungsgefahren, die dadurch ausgelöst werden, dass das auf den bebauten und befestigten Flächen des Plangebiets niedergehende Regenwasser über einen öffentlichen Kanal abgeführt wird, dessen Kapazität bereits vor Anschluss des Plangebiets durch andere Regenwasserzuflüsse erschöpft oder gar überschritten war. Planbedingte Missstände, die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen und einer Rechtfertigung vor Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG nicht standhalten, setzen der bauleitplanerischen Gestaltungsfreiheit äußerste (strikte), mit einer „gerechten Abwägung“ nicht überwindbare Grenzen. In einem solchen Fall hat der Planungsträger Vorkehrungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückgeführt werden, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt. Ob und ggf. welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topografischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde, für welches ihrer Planungsinstrumente („herkömmlicher“ oder vorhabenbezogener Bebauungsplan) sie sich auch immer entscheidet, davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden.

31

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BauR 2002, 1650 = juris, Rn. 13f., und Beschluss vom 25.3.2009 - 4 BN 5.09 -, BRS 74 Nr. 28 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2008 - 7 D 52/07.NE -, juris, Rn. 93f.

32

Die Gemeinde kann sich dabei zur Erfüllung ihrer diesbezüglichen Ermittlungspflichten - wie hier - eines Gutachterbüros bedienen. Jedoch darf sie ein solches Gutachten nicht ohne weiteres übernehmen, sondern muss kritisch prüfen, ob es mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist.

33

Vgl. für Marktgutachten: OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BauR 2014, 221, juris, Rn. 78f.; sowie allgemein Külpmann in Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 768.

34

Diesen Anforderungen genügen die der Entwässerungsplanung der Antragsgegnerin tragend zugrunde liegenden Gutachten, insbesondere das Gutachten zur Infiltrationsfähigkeit der Böden des Ingenieurbüros A. vom 30.10.2000, nicht. Sie vermittelten der Antragsgegnerin nicht die notwendige Gewissheit, dass die Entwässerung des Plangebiets so, wie sie der Planung zugrunde gelegt worden ist, hinreichend funktionsfähig seien würde.

35

Die Antragsgegnerin ging im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon aus, dass im Plangebiet anfallendes Niederschlagswasser im Wesentlichen durch Retention und anschließende Versickerung beseitigt werden sollte. Dies ergibt sich aus der zeichnerischen Festsetzung von Flächen „zur Retention und Versickerung von Niederschlagswasser“ und der textlichen Festsetzung § 6, die die Zuleitung des anfallenden Niederschlagswassers in die „öffentlichen Retentions- und Versickerungsflächen“ vorsieht. Die Planbegründung führt dazu aus, die öffentlichen Entwässerungsflächen bestünden im Regelfall aus Rasensickermulden und Kiesrigolen im Untergrund, das Plangebiet sei in drei voneinander unabhängige Mulden-/Ri­go­len­systeme unterteilt, die jeweils über Notüberläufe an die bestehende Kanalisation angeschlossen seien, die öffentlichen Verkehrsflächen sammelten das Niederschlagswasser mittels Rinnen und leiteten es in die öffentlichen Mulden-Rigolenflächen ein, die Lärmschutzwälle entwässerten eigenständig in flankierende Rasensickermulden (Planbegründung, Seite 26f.). Dementsprechend geht auch die in § 6 der textlichen Festsetzungen in Bezug genommene „Überprüfung der Entwässerungsplanung des Bebauungsgebiets B-Plan O. 000n N.-straße“ der G. B. aus März 2012 von einer Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen aus.

36

Für eine funktionsfähige Entwässerung des Plangebiets war danach die - von der Antragsgegnerin als kritisch erkannte - Versickerungsfähigkeit des Bodens von zentraler Bedeutung. Diesen abwägungsrelevanten Umstand hat die Antragsgegnerin anhand der von ihr zugrunde gelegten Gutachten jedoch nicht fehlerfrei ermittelt und bewertet.

37

Sie hat sich insoweit auf das „Gutachten zur Bestimmung der Infiltrationsfähigkeit der Böden für den Bebauungsplan R.-E.-Straße/N.-straße in S.-P.“ des Ingenieurbüros A. vom 30.10.2000 gestützt, das eine mittlere Versickerungsrate für den Unterboden von 1,5 x 10-6 m/s (13 cm/Tag) ermittelt hat. Dieser Wert wird durch die in § 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug genommene Überprüfung der Entwässerungsplanung der G. B. von März 2012 - ebenso wie durch die anderen Vorgutachten zur Niederschlagsentwässerung - übernommen.

38

Die Ermittlung dieser Versickerungsrate genügt jedoch in zweierlei Hinsicht nicht den obigen Anforderungen an eine methodisch fehlerfreie Ermittlung. Zum einen ist bereits die Auswahl der Untersuchungsstellen und deren Aussagekraft für die zu beurteilende Planung nicht hinreichend plausibel (dazu unter 1.). Zum anderen ist der von dem Gutachter zugrunde gelegte mittlere kf-Wert von 1,5 x 10-6 m/s (13 cm/Tag) als Median der Unterboden-Werte nicht nachvollziehbar.

39

1.

40

Die Geeignetheit der von dem Ingenieurbüro A. in seinem Gutachten vom 30.10.2000 zugrunde gelegten Untersuchungsstellen zur Bestimmung der Versickerungsfähigkeit des Unterbodens in den Bereichen der festgesetzten öffentlichen Flächen zur Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht feststellbar. Basierend auf den im Gutachten ausgewählten Untersuchungsstellen konnte die Antragsgegnerin nicht von einer hinreichenden Versickerungsfähigkeit der später als „öffentliche Flächen zur Retention und Versickerung von Niederschlagsabwasser“ festgesetzten Bereiche ausgehen.

41

Ausweislich des Gutachtens lag der Auswahl der Messstandorte ein im Rahmen eines studentischen Wettbewerbs entstandener Bebauungsentwurf zugrunde (Seite 5 des Gutachtens). Das Ergebnis des studentischen Ideenwettbewerbs lässt sich weder dem Gutachten noch den weiteren Aufstellungsvorgängen entnehmen. Somit ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit der Entwurf mit den jetzigen Festsetzungen übereinstimmt. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin, zum Zeitpunkt des Ideenwettbewerbs habe es bereits das Erschließungskonzept mit den vier Stichstraßen gegeben, jedoch habe noch kein Entwässerungs- bzw. Versickerungskonzept existiert. Eine Messung an den nach den jetzigen Festsetzungen für die Niederschlagsentwässerung maßgeblichen Stellen des Plangebiets sei damals nicht möglich gewesen.

42

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die ausgewählten Untersuchungsstellen trotz einer fehlenden räumlichen Übereinstimmung mit den später festgesetzten Flächen für die Niederschlagsentwässerung hinreichend aussagekräftig auch für diese Bereiche wären, etwa weil - wie von der Antragsgegnerin hervorgehoben - der Boden im Plangebiet geologisch betrachtet weitgehend homogen ist. Die im Gutachten ermittelten Versickerungsraten zeigen, dass trotz des einheitlichen Ausgangsmaterials des Unterbodens im Plangebiet sehr inhomogene Durchlässigkeiten bestehen. So gelangt das Gutachten beispielsweise an der Untersuchungsstelle VS II zu einem kf-Wert von 0 (0 cm/Tag) bzw. an dem Standort VS VII von 2,5 x 10-7 (2,3 cm/Tag) und am Standort VS VI zu einem kf-Wert von 1,0 x 10-5 (89 cm/Tag). Bei einer derart weiten Spanne von Versickerungswerten wäre schon im Bauleitplanungsverfahren eine Untersuchung konkret der für die Versickerungssysteme vorgesehenen Bereiche erforderlich gewesen.

43

Die in der mündlichen Verhandlung anwesende Geschäftsführerin der J. Ingenieure GmbH konnte die Geeignetheit der vom Ingenieurbüro A. zugrunde gelegten Untersuchungsstellen zur Bestimmung der Versickerungsfähigkeit der festgesetzten öffentlichen Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser ebenfalls nicht plausibel machen.

44

2.

45

Darüber hinaus ist der in dem Gutachten A. ermittelte Median für die Durchlässigkeit des Unterbodens von 1,5 x 10-6 (13 cm/Tag) nicht zutreffend (berechnet worden). Auch deshalb konnte die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Boden insbesondere in den für die Niederschlagsabwasserbeseitigung festgesetzten Flächen die erforderliche Versickerungsfähigkeit aufweist.

46

Bei dem Median handelt es sich um den mittleren Wert einer nach Größe sortierten Datenreihe, der diese in zwei Hälften teilt, sodass 50 % der Daten darunter und 50 % darüber liegen. Dabei werden alle Werte (aufsteigend) geordnet. Ist die Anzahl der Werte ungerade, ist die mittlere Zahl der Median. Ist die Anzahl der Werte gerade, wird der Median meist als arithmetisches Mittel der beiden mittleren Zahlen definiert, die als Unter- und Obermedian bezeichnet werden.

47

Auf Seite 11 des Gutachtens A. heißt es, da sich innerhalb des Arbeitsgebietes keine Flächen einheitlicher Versickerungsleistungen abgrenzen ließen, werde aus den beobachteten Messwerten ein mittlerer kf -Wert für das gesamte Areal gebildet. Seiner weiteren Betrachtung legte der Gutachter den Median „Arbeitsgebiet Unterboden (Median VS I bis VS VII)“ von 1,5 x 10-6 = 13 cm/Tag zugrunde.

48

Dieser Wert ist anhand der Aktenlage nicht nachvollziehbar und konnte von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht plausibel erklärt werden.

49

Er lässt sich zunächst nicht aus dem Gutachten A. selbst nachvollziehen. Danach wurden die kf-Werte des Oberbodens nicht berücksichtigt. Unter Zugrundelegung der Untersuchungswerte des Arbeitsgebiets Unterboden für die Untersuchungsstellen VS I - VS VII (Tabelle 1 auf Seite 9 des Gutachtens) ergibt sich ein Median von 8,3 cm/Tag. Der Median der Mittelwerte der sieben Untersuchungsstandorte beträgt 10,5 cm/Tag. Der in dem Gutachten ermittelte Median (13 cm/Tag) kommt - trotz der ungeraden Zahl der Untersuchungsstellen - in der Ergebnisliste der Mittelwerte (Tabelle 1) nicht vor.

50

Auch dem übrigen Akteninhalt lässt sich weder eine rechnerische Erklärung noch eine inhaltliche Rechtfertigung des kf-Wertes von 1,5 x 10-6 entnehmen.

51

Dies gilt insbesondere für die gutachterliche Stellungnahme der W. & D. Ingenieurgesellschaft vom 16.10.2002, die den Wert von 1,5 x 10-6 „- auch im Vergleich mit den Angaben und Ergebnissen weiterer herangezogener Unterlagen - auch unter Berücksichtigung des angetroffenen Bodenaufbaus“ für „plausibel“ (dort Seite 16) hält und angibt, dass auch „geringfügig günstigere bzw. ungünstigere Durchlässigkeitswerte nur zu einem unwesentlich veränderten Bemessungsergebnis führen“, so dass die ermittelten Durchlässigkeits-In­ho­mo­ge­ni­tä­ten bei der Anlagenbemessung mit diesem Wert hinreichend genau berücksichtigt und weitere Untersuchungen zur genaueren Differenzierung der örtlichen Durchlässigkeit des anstehenden Bodens nicht erforderlich seien (Seite 17 f.). Diese Einschätzung vermag insbesondere nicht den Umstand zu relativieren, dass die durchgeführten sieben Bodenuntersuchungen sich nicht an den nunmehr für die Niederschlagsabwasserversickerung festgesetzten Flächen orientieren.

52

Der Einwand der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, bei der gutachterlichen Untersuchung seien Sicherheiten berücksichtigt und immer die schlechteren Werte zugrunde gelegt worden, das Gutachten liege somit auf der sicheren Seite, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat dazu schriftsätzlich zum einen geltend gemacht, hinsichtlich des Versickerungsbeiwertes sei nicht das arithmetische Mittel der Messwerte gebildet worden, sondern der Median. Dieses Vorbringen verfängt bereits aufgrund der oben dargestellten fehlenden Plausibilität des gebildeten Medians nicht. Zum anderen hat die Antragsgegnerin ausgeführt, es sei kein Korrekturfaktor gemäß DWA-A 138 angesetzt worden. Damit sei die Versickerungsfähigkeit um den Faktor zwei schlechter berechnet worden. Auch dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Ausweislich des Gutachtens des Ingenieurbüros A. beruht der Verzicht auf einen Korrekturfaktor auf den schwierigen Bodenverhältnissen im Plangebiet und rechtfertigt daher nicht die Annahme einer „worst case“-Betrachtung. Das Gutachten führt dazu aus (Seite 11), die Nichtanwendung des Korrekturfaktors von 2 begründe sich durch die sehr verdichtungsempfindlichen Böden und den im Rahmen der Bebauung zu befürchtenden Verminderungen der Infiltrationsfähigkeit durch Befahren oder Abschieben der Böden. Zudem hat der Gutachter ausgeführt, durch die vorangegangenen archäologischen und bergbaulichen Untersuchungen könnten weitere Bereiche mit Bodenverdichtungen vorliegen, die durch die Versickerungsversuche aber nicht erfasst worden seien. Deshalb werde „auf die Anwendung des Korrekturfaktors (…) aus Sicherheitsgründen verzichtet“.

53

Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die Versickerungsfähigkeit des Bodens sei nicht maßgeblich, das Entwässerungssystem beruhe darauf, dass das Niederschlagswasser zunächst gesammelt werde und dann gedrosselt in die Kanalisation abgegeben werde, maßgebliches Kriterium sei, welche Wassermenge in die Notüberläufe ablaufe, dass dieses System funktioniere, könne im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werden. Dieses Vorbringen berücksichtigt nicht, dass - wie dargestellt - nach dem der Planung zugrundeliegenden Entwässerungskonzept im Regelfall die Versickerung des Niederschlagswassers in dem Mulden- und Rigolensystem innerhalb des Plangebiets erfolgen soll.

54

Für eine Verlagerung der Klärung der Funktionsfähigkeit dieses Entwässerungskonzepts auf die Ebene des Planvollzuges war kein Raum. Ein solcher Konflikttransfer ist nur zulässig, wenn die Gemeinde aufgrund einer prognostischen Beurteilung zugrunde legen kann, dass die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe des Verwaltungshandelns möglich und sichergestellt ist.

55

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620 = juris, Rn. 14, m. w. N.

56

Diese Voraussetzung war aufgrund der dargestellten besonders schwierigen Bodenverhältnisse im Plangebiet einerseits und ihrer mangelhaften Untersuchung andererseits nicht erfüllt. Der Plangeber konnte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht hinreichend sicher davon ausgehen, dass das von ihm zugrunde gelegte Entwässerungskonzept umsetzbar und funktionsfähig ist.

57

Der mithin gegebene Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt daraus, dass er sich aus den Planungsunterlagen ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre.

58

Der Abwägungsfehler wurde rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gerügt.

59

Der Mangel führt auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Teilen oder Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann ausnahmsweise nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

60

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.9.2013 - 4 BN 40.13 -, BRS 81 Nr. 76 = juris, Rn. 4, m. w. N.

61

Angesichts der zentralen Rolle, die die Bewältigung der Niederschlagsentwässerung im Plangebiet in der Planung gespielt hat, erscheint es ausgeschlossen, dass der Plangeber bei Kenntnis der oben aufgezeigten Ermittlungsdefizite eine Planung unter Ausklammerung dieser Aspekte beschlossen hätte.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

64

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.