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Oberverwaltungsgericht NRW·7 D 302/20.NE·02.11.2022

Normenkontrolle Sanierungssatzung: Nießbraucher mangels Antragsbefugnis verworfen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtStädtebaurechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Nießbraucher klagten gegen die förmliche Festsetzung einer Sanierungssatzung. Das OVG verwirft den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis: Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargetan, dass ihre eigenen Rechte durch die Satzung verletzt oder in absehbarer Zeit verletzt werden. Insbesondere rechtfertigen ausgeschlossene Genehmigungsvorbehalte und allgemeine Beitragserwägungen keine Antragsbefugnis; gegen Auskunftsersuche bleibt der Widerspruchs-/Klagerechtsschutz.

Ausgang: Normenkontrollantrag der Nießbraucher gegen Sanierungssatzung mangels Antragsbefugnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt ein substantiiertes Tatsachenvorbringen, das zumindest das mögliche Bestehen einer Beeinträchtigung eigener Rechtspositionen durch die angegriffene Norm als möglich erscheinen lässt.

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Der Nießbraucher kann dem Eigentümer im Normenkontrollverfahren regelmäßig gleichgestellt sein; er muss jedoch darlegen, inwiefern die Sanierungssatzung konkret seine eigentumsähnliche Position beeinträchtigt.

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Ist die Anwendung des Genehmigungsvorbehalts des § 144 BauGB im vereinfachten Sanierungsverfahren vollständig ausgeschlossen, begründen bloße Hinweise auf Sanierungsvorkaufsrechte oder erleichterte Enteignung nur dann eine Antragsbefugnis, wenn konkrete Tatsachen darlegen, dass diese Eingriffsmöglichkeiten tatsächlich in Betracht kommen.

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Die nach § 138 BauGB bestehende Auskunftspflicht begründet keinen erweiterten Normenkontrollrechtsschutz; gegen einzelne Auskunftsersuchen steht den Betroffenen der Rechtsweg (Widerspruch und Anfechtungsklage) offen, und ein zeitlicher Zusammenfall mit der förmlichen Festlegung im vereinfachten Verfahren ändert hieran nichts.

Relevante Normen
§ 2 Sanierungssatzung§ 144 BauGB§ 3 Sanierungssatzung§ 138 BauGB§ 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB§ 144 Abs. 2 BauGB

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes C.  (Sanierungssatzung) vom 20.12.2019 der Antragsgegnerin.

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Die Antragsteller sind Nießbraucher der im Satzungsgebiet liegenden Grundstücke Gemarkung C1.  , Flur 1, Flurstück 0000 (O.--straße 00, B.  ) sowie Gemarkung C1.  , Flur 29, Flurstück 000 (G.  Weg 01, B.  ). Eigentümer der Grundstücke ist der Sohn der Antragsteller, der frühere Antragsteller zu 3. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Die Antragsteller bewohnen eine Wohnung in dem Gebäude G.  Weg 00.

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Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 11.12.2019 in öffentlicher Sitzung die Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes C.  . Gemäß § 2 der Sanierungssatzung ist diese im vereinfachten Sanierungsverfahren unter Ausschluss der Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB erlassen worden. Nach § 3 der Sanierungssatzung dient diese der Entwicklung der C.  in baulicher und sozialer Hinsicht im Rahmen der Städtebauförderung. Die erstmalige Bekanntmachung der Sanierungssatzung im Internet erfolgte am 23.12.2019. Am 28.10.2022 hat die Antragsgegnerin die Sanierungssatzung mit Rückwirkung erneut bekannt gemacht.

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Die Antragsteller haben am 22.12.2020 den Normenkontrollantrag gestellt.

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Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Sie seien insbesondere antragsbefugt. Die Nutzung der Grundstücke durch sie als Nießbraucher führe dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der Abwägung zu berücksichtigen seien. Für sie ergäben sich zudem Verpflichtungen aus § 138 BauGB. Die Antragsbefugnis ergebe sich auch daraus, dass sie für den Eigentümer den Erhaltungsaufwand wie z.B. die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und Anlieger- und Anschlussbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NRW trügen. Zudem seien sie in ihrer Möglichkeit, als Nießbrauchsberechtigte schuldrechtliche Verträge abzuschließen, beschränkt. Diese Beschränkung ergebe sich aus der Genehmigungspflicht gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Ein Ausschluss der Genehmigungspflicht gemäß § 144 Abs. 2 BauGB sei dafür ohne Bedeutung. Auch komme für sie der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Antrag sei auch begründet.

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Die Antragsteller beantragen,

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die Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes "C.  " vom 20.12.2019 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits unzulässig. Den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Sie seien nicht Eigentümer der im Sanierungsgebiet liegenden Flächen. Die vorgetragene Verpflichtung, für den einem Dritten übertragenen Grundbesitz den Erhaltungsaufwand zu tragen, Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und Anlieger- und Anschlussbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz zu übernehmen, stehe mit der angegriffenen Sanierungssatzung nicht im Zusammenhang, zumal der Eigentümer der Grundstücke seinen Normenkontrollantrag zurückgenommen habe. Auch die von den Antragstellern als möglicher rechtlicher Nachteil in Bezug genommenen Pflichten nach § 138 BauGB entstünden nicht erst mit Rechtskraft der Sanierungssatzung, sondern bereits vor deren Erlass u. a. zur Erhebung der Grundlage für den Erlass der Satzung. Deswegen seien sie nicht geeignet, eine Antragsbefugnis zu begründen, auch wenn sie nach der Rechtskraft der Sanierungssatzung weiter bestünden. Zwar könnten die Genehmigungsvorbehalte des § 144 Abs. 2 BauGB eine Einschränkung des Grundeigentums und damit eine Antragsbefugnis begründen, was wegen der Befugnis des Nießbrauchers, schuldrechtliche Verträge abzuschließen, auch diesem grundsätzlich eine Antragsbefugnis vermitteln könne. Hier sei die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB jedoch ausgeschlossen. Auf den Grundstücken, an denen den Antragstellern ein Nießbrauchrecht zustehe, seien keine Sanierungsmaßnahmen beabsichtigt. Mithin sei nicht ersichtlich, woraus sich die Antragsbefugnis der Antragsteller ergeben könnte. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet.

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Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 17.5.2022 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist unzulässig.

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Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt.

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Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17‑, BRS 86 Nr. 192, m. w. N.

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Als verletztes Recht kommt hier das Nießbrauchrecht als eigentumsähnliches Recht in Betracht. Hinsichtlich der Antragsrechte im Normenkontrollverfahren ist der Nießbraucher dem Eigentümer regelmäßig gleichzustellen.

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Vgl. Schmidt-Eichstaedt in Brügelmann, BauGB, 69. Lfg., Januar 2009, § 143 Rn. 47.

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Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller nicht antragsbefugt.

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Ist - wie vorliegend - die Anwendung des § 144 BauGB vollständig ausgeschlossen, ist streitig, ob sich der Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet im Hinblick auf eine im vereinfachten Sanierungsverfahren beschlossene Sanierungssatzung überhaupt auf eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen kann. Zum Teil wird eine Antragsbefugnis im Hinblick auf das sogenannte Sanierungsvorkaufsrecht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und die Möglichkeit einer erleichterten Enteignung (vgl. §§ 87 Abs. 3 Satz 3, 88 Satz 2 BauGB) bejaht.

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Vgl. Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 142 Rdnr. 19; Schmidt-Eichstaedt in Brügelmann, BauGB, 69. Lfg., Januar 2009, § 143 Rn. 45, 46; Herrmann in Berliner Kommentar zum BauGB, 40. Lfg., März 2018, § 143 Rn. 15; andere Auffassung: Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 124. Lfg., Februar 2017, § 143 Rn. 43 und Die Änderungen des Städtebauförderungsgesetzes zum 1. Januar 1985, DVBl. 1984, 1149, 1151.

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Beide Gesichtspunkte führen vorliegend indes nicht zu einer Antragsbefugnis. Zwar könnte auch das Nießbrauchrecht der Antragsteller grundsätzlich Gegenstand einer Enteignung sein. Nach den von der Antragsgegnerin verfolgten Sanierungszielen, die nach dem zugrunde liegenden integrierten Stadtentwicklungskonzept C.  schwerpunktmäßig die Entwicklung des Gutes C2.  und seiner näheren Umgebung betreffen, ist aber nichts dafür ersichtlich - und im Übrigen auch von den Antragstellern nicht dargelegt -, dass eine solche Enteignung hier in Betracht kommen könnte. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Ausübung des Sanierungsvorkaufsrechts. Insoweit ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass das Nießbrauchrecht der Antragsteller durch einen Eigentumserwerb der Gemeinde nicht untergehen würde.

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Dass eine Antragsbefugnis unter dem Gesichtspunkt der Entstehung bundes- oder landesrechtlicher Beitragspflichten infolge der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in Betracht kommen könnte, ist nicht ansatzweise dargetan und bedarf schon deswegen keiner näheren rechtlichen Prüfung.

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Vgl. dazu auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/

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Bielenberg, 124. Lfg., Februar 2017, § 143 Rn. 44.

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Hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten Auskunftspflicht nach § 138 BauGB sind sie - wie auch im normalen Sanierungsverfahren - auf Rechtsschutz gegen das jeweilige Auskunftsverlangen zu verweisen.

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Nach § 138 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht gem. § 138 BauGB besteht ab Einleitung der Sanierung durch den Beschluss der Gemeinde über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen (vgl. § 141 Abs. 3 BauGB), bei Absehen von vorbereitenden Untersuchungen (§ 141 Abs. 2 BauGB) ab förmlicher Festlegung.

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Vgl. Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 138 Rn. 2.

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Das Auskunftsersuchen stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den sich der Adressat mit Widerspruch und Anfechtungsklage zur Wehr setzen kann.

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Vgl. Schmidt-Eichstaedt in Brügelmann, BauGB, 76. Lfg., September 2010, § 138 Rn. 51.

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Dass hier das Entstehen dieser Auskunftspflicht mangels vorbereitender Untersuchungen im vereinfachten Sanierungsverfahren mit dem Erlass der Sanierungssatzung zeitlich zusammenfällt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere führt dies nicht zu einer Erweiterung des gegen die Auskunftspflicht bestehenden Rechtsschutzes.

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Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, den Antragstellern gehe es um die (abstrakte) Rechtmäßigkeitsprüfung der Sanierungssatzung, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine mögliche individuelle Betroffenheit der Antragsteller in ihren Rechten hat er damit nicht dargetan.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.