Windenergieanlage nahe Verkehrslandeplatz: keine Verletzung von § 14 LuftVG/Rücksichtnahme
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Verkehrslandeplatzes klagte gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine 217 m hohe Windenergieanlage in Platzrundennähe. Streitpunkt war, ob Belange der Flugsicherheit (§ 14 LuftVG) und das Rücksichtnahmegebot den Anlagenbetrieb ausschließen. Das OVG NRW hielt die Klage zwar für zulässig, sah aber keine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und keine unzumutbare Beeinträchtigung des Flugplatzbetriebs; die Zustimmung nach § 14 LuftVG sei zu Recht erteilt worden. Spätes Vorbringen zu Nachlaufturbulenzen wurde nach § 6 UmwRG ausgeschlossen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage der Flugplatzbetreiberin gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die luftfahrtbehördliche Zustimmung nach § 14 LuftVG ist nur zu versagen, wenn zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs besteht und nachteilige Wirkungen nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden können.
Eine konkrete Gefahr im Sinne der §§ 14, 29 LuftVG erfordert eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in überschaubarer Zukunft oder eine konkrete Verstärkung einer bereits vorhandenen Gefahr; die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses genügt nicht.
Stehen Belange der Flugsicherheit einer Windenergieanlage nach § 14 LuftVG nicht entgegen, begründet dies regelmäßig auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, sofern keine besonderen, die Zumutbarkeit überschreitenden betrieblichen Einschränkungen des Flugplatzbetriebs feststellbar sind.
Neuer, bislang nicht fristgerecht geltend gemachter Tatsachenvortrag zu zusätzlichen Gefahrenaspekten kann in umweltrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach § 6 UmwRG präkludiert sein, wenn er nicht lediglich eine zulässige Vertiefung des bisherigen Vorbringens darstellt.
In der Interessenabwägung nach dem Rücksichtnahmegebot ist die gesetzgeberische Wertung des § 2 EEG zu berücksichtigen, wonach Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen einzustellen sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich als Betreiberin eines Flugplatzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen zu 1. für die Errichtung und den Betrieb einer 217 m hohen Windenergieanlage im Gebiet der Gemeinde P. erteilt hat. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die Gemeinde P., die im parallelen Verfahren 7 D 248/24.AK den der Beigeladenen zu 1. erteilten Genehmigungsbescheid angreift.
Der Flugplatz C. wurde mit Bescheid vom 3.10.1969 als Verkehrslandeplatz für Motorflugzeuge bis 2000 kg höchstzulässiges Fluggewicht, Drehflügler bis 5700 kg höchstzulässiges Fluggewicht, selbststartende Motorsegler, Segelflugzeuge und nichtselbststartende Motorsegler bei Durchführung von Winden- und Flugzeugschlepp genehmigt. Es wurde ein Flugplatzbezugspunkt mit der Höhe 579 m über NN unter Angabe bestimmter Koordinaten festgesetzt.
In der Folgezeit wurden mehrere Änderungsbescheide erlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Bezirksregierung Düsseldorf vorgelegten Genehmigungsunterlagen Bezug genommen. Für den Flugplatz sind eine nördliche und eine südliche Platzrunde für den Motorflugverkehr und eine nördliche Platzrunde für den Segelflugverkehr veröffentlicht.
Die Beigeladene zu 1. stellte im September 2022 bei dem Beklagten einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von zwei Windenergieanlagen an Standorten südwestlich des Flugplatzes C.. Die Anlage WEA 2 des Typs Vestas V 136 soll mit 149 m Nabenhöhe, 217 m Anlagenhöhe und 773,79 m Gesamthöhe über NN auf dem Grundstück Gemarkung G01 errichtet werden.
Der für die Anlage WEA 2 vorgesehene Bereich wird im Wesentlichen ackerbaulich genutzt. Der Abstand zwischen dem geplanten Anlagenstandort und dem nächstgelegenen Punkt der südlichen Motorflugplatzrunde (Übergangskurve zwischen Gegenanflug und Queranflug/abflug) beträgt 1050 m.
Der Antrag hinsichtlich der Anlage WEA 1 wurde vom Beklagten abgelehnt, nachdem die Luftaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) die Zustimmung nach § 14 LuftVG versagt hatte.
Die Klägerin erhob im Genehmigungsverfahren gegen die beantragte Anlage WEA 2 Einwendungen. Sie rügte Beeinträchtigungen der Belange des Flugverkehrs ihres Flugplatzes.
Mit Bescheid vom 17.10.2024 erteilte der Beklagte - nach Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf als Luftaufsichtsbehörde - der Beigeladenen zu 1. die beantragte Genehmigung für die WEA 2 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Die Genehmigung enthält u. a. Nebenbestimmungen zur Flugsicherung. Danach darf die Anlage an dem vorgesehenen Standort nur mit einer maximalen Höhe von 773,79 m über NN errichtet werden. Die Anlage muss als Luftfahrthindernis mit einer Tageskennzeichnung und einer Nachtkennzeichnung gemäß näheren Bestimmungen versehen werden. Nach Anlagenfertigstellung ist die Herstellung der Tageskennzeichnung und der Nachtkennzeichnung im Sinne der Nebenbestimmungen durch Übermittlung entsprechender Prüfprotokolle an die Luftfahrtbehörde nachzuweisen. Der Luftfahrtbehörde sind spätestens vier Wochen nach Errichtung die endgültigen Vermessungsdaten zu übermitteln, um eine endgültige Veröffentlichung als Luftfahrthindernis in die Wege leiten zu können. Die Genehmigung wurde am 21.10.2024 öffentlich bekannt gemacht, die Bekanntmachung verweist auf einen Auslegungszeitraum vom 28.10.2024 bis einschließlich 11.11.2024 und weist darauf hin, dass mit dem Ende der Auslegungsfrist der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als bekanntgegeben gilt.
Die Klägerin hat am 5.12.2024, einem Montag, Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung mit Schriftsatz vom 10.2.2025 im Wesentlichen vor:
Die Klage sei zulässig. Sie könne sich als Betreiberin des Flugplatzes auf eine Verletzung des § 14 Abs. 2 LuftVG berufen. Die geplante Anlage liege innerhalb des maßgeblichen Bereichs um den mit der Genehmigung aus dem Jahr 1969 auf 579 m Höhe festgesetzten Bezugspunkt. Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 LuftVG diene auch dem Schutz eines Flugplatzbetreibers. Die Bestimmung sei auch neben der Regelung des § 14 Abs. 1 LuftVG anwendbar. Ihrer Anwendung stehe auch nicht entgegen, dass sie nicht einen Flughafen, sondern einen Flugplatz bzw. Verkehrslandeplatz betreibe. Die Schutzwirkung der Bestimmung sei ungeachtet der Formulierung in § 14 Abs. 2 Satz 2 LuftVG nicht auf Flughäfen beschränkt. Die Klage sei auch begründet. Der Betrieb des Flugplatzes C. werde durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Die Sicherheit des Einflugs in die Platzrunde und die Sicherheit des Ausflugs aus der Platzrunde würden erheblich beeinträchtigt. Die Ausflüge seien aus der Platzrunde aus dem Querabflug durchzuführen. Dies treffe hier auf die Betriebspiste 23 zu. In diesem Korridor sei die Windenergieanlagen geplant, sie mache damit eine sichere Außennotlandung unmöglich und gefährde somit die Nutzung des Flugplatzes. Im Rahmen einer 2014 erarbeiteten Voruntersuchung zur Ausweisung von Windenergiezonen sei nach den Vorgaben der Bezirksregierung Düsseldorf als Luftaufsichtsbehörde sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten der Flugplatzrunde ein 1800 m breiter Schutzkorridor festgelegt worden, der für ein sicheres Einfliegen und Ausfliegen in die Platzrunde bzw. aus der Platzrunde freizuhalten sei. Denklogisch müssten aus den gleichen Gründen auch südöstlich und südwestlich zwei entsprechende Flugkorridore freigehalten werden, um auch dort entsprechend ein sicheres Einfliegen und Ausfliegen zu ermöglichen. Dieser Flugkorridor diene auch dem sicheren Einflug bei Schlechtwetterlagen. Daneben würde die Errichtung der geplanten Anlage zu einem Verstoß gegen die verbindlichen Regelungen auf dem Verkehrslandeplatz C. führen. Nach deren Ziff. I.3 sei das Überfliegen der Ortschaften P. und Schmidtheim mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen zu vermeiden. Luftfahrzeuge beflögen mit höherer Geschwindigkeit bei Nutzung der Betriebspiste 05 den südwestlichen Korridor, um zu verzögern, wenn sich langsamere Luftfahrzeuge davor im Queranflug oder Endanflug befänden. Hierbei flögen die Luftfahrzeuge einen Kreis nach links aus der Platzrunde heraus, um dann wieder an derselben Stelle in den Gegenanflug einzufliegen. Hierdurch werde die Annäherung an das vorausfliegende Flugzeug verhindert. Die genehmigte Windenergieanlage würde eine solche Verzögerung in dem nach den oben dargelegten Grundsätzen freizuhaltenden Korridor unmöglich machen. Ein solches Verzögerungsmanöver müsste dann vorverlegt und über der Ortschaft P. ausgeführt werden. Daneben erfolge der Gegenanflug zur südlichen Platzrunde (Betriebspiste 23) im Korridor der genehmigten Windenergieanlage. Durch die Anlage wäre ein sicherer Einflug in die Platzrunde nicht mehr gewährleistet und der einfliegende Verkehr müsste über die Ortschaft P. ausweichen. Aufgrund dessen sei eine rechtskonforme und sichere Nutzung des genannten Flugkorridors nicht mehr möglich, wodurch auch die Nutzung der Platzrunde stark eingeschränkt werde. Da eine Verlegung der Platzrunde sowie Alternativensuchen seitens des seit mehreren Jahrzehnten betriebenen Flugplatzes nicht verlangt werden könnten, sei der Flugbetrieb erheblich beeinträchtigt. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Luftaufsichtsbörde (Bezirksregierung Düsseldorf) seien zu pauschal und enthielten keine hinreichende Abwägung der verschiedenen Interessen. Die Annahme, dass das Umfliegen der Anlage unter Einhaltung vorgeschriebener Abstände möglich sei, sei nicht zutreffend. Die Verlagerung der Flugwege führe dazu, dass die Ortschaft P. überflogen und somit gegen die Regelungen zum Betrieb des Flugplatzes verstoßen werden müsse.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 trägt die Klägerin vor: Weder die Luftaufsichtsbehörde noch der Gutachter Dr.-Ing. T. hätten die Gefahren berücksichtigt, die sich aus von der Anlage verursachten Nachlaufturbulenzen für Motorsegler, Segler und Ultraleichtflugzeuge ergäben. Dafür seien Abstände erforderlich, die erheblich über 150 m hinausgingen. Auch in Ansehung der Luftfahrttechnischen Untersuchung des Dr.-Ing. T. vom 26.8.2025 verblieben erhebliche betriebliche Einschränkungen, die sich im Ergebnis als rücksichtslos erwiesen. Bei Abflügen von der Betriebspiste 23 sei der Anlagenstandort besonders problematisch, weil es zu erheblichen Kollisionsgefahren mit zeitgleich stattfindenden Einflügen in die Platzrunde aus Südwesten komme, das zeige die Abbildung 9 der Untersuchung auf. Bei Einflügen aus Südwesten im Gegenuhrzeigersinn auf die Betriebspiste 23 bedürfe es eines Ausweichmanövers, um die Anlage mindestens 150 m zu überfliegen oder seitlich zu passieren; bei der hierzu vom Gutachter befürworteten Option B drohe ein Verstoß gegen die Regelungen für den Flugbetrieb des Verkehrslandeplatzes, weil unmittelbar an den Ortsrändern J. vorbeigeflogen werden müsse, was dem verbotenen Überfliegen wegen der erzeugten Immissionen gleichkomme.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17.10.2024 aufzuheben,
hilfsweise,
den Bescheid des Beklagten vom 17.10.2024 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt zur Begründung sinngemäß auf die Gründe des angegriffenen Genehmigungsbescheides Bezug.
Die Beigeladene zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Rechtsverletzung berufen. § 14 Abs. 2 LuftVG sei nicht anwendbar, weil sich die Zustimmung hier abschließend nach § 14 Abs. 1 LuftVG richte; zudem fehle es jedenfalls auch an einem für die Anwendung des § 14 Abs. 2 LuftVG erforderlichen Flughafenbezugspunkt, das Vorliegen eines Bezugspunkts eines Flugplatzes reiche dagegen nicht aus. Auf § 14 Abs. 1 LuftVG könne sich die Klägerin nicht berufen, diese Norm diene nicht dem Schutz eines Flugplatzbetreibers, sondern öffentlichen Interessen.
Die Klage sei zudem ohnehin unbegründet. Die von der Klägerin erhobenen luftverkehrsrechtlichen Einwendungen seien unbegründet. Dies ergebe sich aus dem luftfahrttechnischen Gutachten des Dr.-Ing. T. vom 26.8.2025. Die Errichtung der Anlage beeinträchtige nicht das sichere Einfliegen in die südliche Platzrunde und das Ausfliegen aus der südlichen Platzrunde des Flugplatzes C.. Außennotlandungen blieben möglich. In den Nachrichten für Luftfahrer sei geregelt, dass der Einflug in die Platzrunde in der Regel in den Gegenanflug, der Ausflug aus dem Querabflug erfolgen solle. Nach Errichtung der Anlage sei das regelkonforme Ein- und Ausfliegen von und zur Betriebspiste 23 weiterhin möglich. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Gutachters. Soweit es um ein Notfallszenario gehe, seien dessen Umstände nach dem Gutachten nicht vorhersehbar und das Verhalten in einer solchen Situation deshalb nicht im Detail planbar. Bereits kurz nach der Startbahn kreuze eine Stromleitung den Flugweg, kurz vor dem Verlassen der Platzrunde sei eine weitere Stromleitung mit 70 m Masthöhe zu überwinden, diese Leitungen stellten Barrieren dar, die in einer Notfallsituation weder leicht überflogen noch seitlich passiert werden könnten. Demgegenüber stelle die genehmigte Anlage ein Hindernis begrenzter Ausdehnung dar, das sowohl überflogen werden könne als auch in gerader Verlängerung zum Querabflug in sicherer seitlicher Entfernung passiert werden könne. Zudem biete sich das nähere Umfeld der Anlage angesichts vorhandener Baumbestände und der topographischen Verhältnisse ohnehin nicht besonders für Notlandungen an.
Der Einwand der Klägerin, es bestünden zwei Schutzkorridore für den Einflug und den Ausflug in die und aus der südlichen Platzrunde heraus, deshalb seien aus den gleichen Gründen auch südwestlich und südöstlich der Platzrunde entsprechende Flugkorridore freizuhalten, greife nicht durch. Eine Nachfrage bei der Bezirksregierung Düsseldorf habe ergeben, dass solche Schutzkorridore in südlicher Richtung nicht existent seien. Der Einwand der Klägerin, bei Schlechtwetterlagen verhindere die Anlage ein sicheres Einfliegen in die südliche Platzrunde bzw. ein sicheres Ausfliegen aus der südlichen Platzrunde, sei nicht begründet. Beim Überfliegen der Anlage in einer Mindesthöhe von 924 m über Normalnull und auch in der Platzrundenhöhe bestünden erhöhte Anforderungen an die Abstände zu den Wolken. Insbesondere bei tiefliegender Hauptwolkenuntergrenze sei die Anlage daher seitlich zu passieren. Einflüge in die südliche Platzrunde seien ebenso wie Ausflüge aus der südlichen Platzrunde weiterhin möglich.
Auch die Behauptung der Klägerin, wegen der Anlage sei ein Wartemanöver im Gegenanflug vor der Landung in Betriebsrichtung 05 nicht möglich, weshalb ein Überfliegen der Ortschaft P. erforderlich würde, werde vom Gutachter widerlegt. Für den Fall, dass sich ein langsameres Luftfahrzeug in der südlichen Platzrunde im Landeanflug befinde, dem ein schnelleres folge, werde ein Wartemanöver des schneller fliegenden Luftfahrzeugs eingeleitet. Für den Einflug in den Gegenanflug bestünden daher zwei Optionen, bei Einleitung eines Wartemanövers könne zwischen dem Ortsrand der Gemeinde P. und der noch zu errichtenden Anlage ein ausreichender Abstand eingehalten werden, um die notwendige Distanz zum vorausfliegenden langsameren Luftfahrzeug zu gewährleisten. Ein Überfliegen der Ortschaft P. sei dabei nicht erforderlich.
Soweit die Klägerin als Anlage 3 zur Klagebegründung einen Kartenauszug vorgelegt und geltend gemacht habe, eine farbliche Markierung stelle die beiden südlich gelegenen Schutzkorridore dar, greife dies nicht durch. Diese in der Karte eingetragenen Korridore seien nachträglich eigenhändig in die Karte eingefügt worden, um den klägerischen Vortrag zu veranschaulichen, solche südlichen Korridore seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der behördlichen Erwägungen im Verfahren der Aufstellung eines Flächennutzungsplans gewesen, ein solcher sei auch nie in Kraft getreten. Das sichere Einfliegen und Ausfliegen in die Platzrunde bzw. aus der Platzrunde sei aus den bereits geschilderten Gründen ohne weiteres möglich. Dies werde auch durch die neben der Betriebserlaubnis maßgeblichen Vorgaben für den Flugplatzverkehr in den Nachrichten für Luftfahrer 2025 1-35-22 vom 16.6.2025 bestätigt. Der Anlagenstandort liege ca. 3,5 km südwestlich des Flugplatzbezugspunkts, der Standort liege 1050 m südlich des Bereichs der Übergangskurve zwischen dem Querabflug von der Landebahn 23 und dem Gegenanflug. Damit betrage nach Abzug des an dieser Stelle 850 m freien Platzrunden-Schutzbereichs, der nach den Nachrichten für Luftfahrer zu beachten sei, der Abstand noch 200 m bzw. abzgl. des Rotors noch 132 m. Damit liege die Anlage immer noch deutlich außerhalb des zu beachtenden Platzrunden-Schutz-bereichs. Die Platzrundenhöhe betrage 884 m über Normalnull entsprechend 306 m über dem Platz, die streitgegenständliche Anlage liege mit einer Gesamthöhe von knapp 777 m über Normalnull etwa 110 m unter der Höhe der Platzrunde. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Anlage im Abflug ohne weiteres überflogen werden könne. Für den Fall, dass der erforderliche Steiggradient von 8 % nicht erzielt werden könne, bestehe außerdem immer noch die Möglichkeit, die Anlage in der Flughöhe von weniger als 924 m seitlich zu passieren. Auch das Einfliegen in die Platzrunde entweder im Uhrzeigersinn über Piste 05 oder im Gegenuhrzeigersinn zur Piste 23 bleibe weiterhin möglich.
Der Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.
Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 4.9.2025 besichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch aus dem Verfahren 7 D 248/24.AK - sowie der zu den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (dazu A.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu B.).
A. Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1. klagebefugt.
Es spricht bereits Vieles dafür, dass eine Klagebefugnis hier daraus folgt, dass die Klägerin geltend macht, die Voraussetzungen für eine Zustimmung nach § 14 Abs. 2 LuftVG seien nicht erfüllt.
Vgl. insoweit zur Klagebefugnis einer Flugplatzbetreiberin: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.3.2024 - 14 S 244/23 -, juris, Rn. 25 ff.
Eine mögliche Rechtsverletzung kann die Klägerin aber jedenfalls im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot in Verbindung mit den Regelungen der bestandskräftigen Flugplatzgenehmigung geltend machen.
Die Klage erfüllt auch im Übrigen die Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Sie wurde innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Die Genehmigung wurde der Klägerin - soweit aus den vorgelegten Akten ersichtlich - nicht zugestellt, sondern gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Ausweislich der Bekanntmachung galt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist am 11.11.2024 als bekanntgegeben, danach war die Klage am 5.12.2024 fristgemäß.
B. Die Klage ist aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Eine Verletzung von Bestimmungen, die auch dem Schutz der Klägerin dienen, vermag der Senat nicht festzustellen.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bzw. von im Rahmen des § 14 Abs. 2 LuftVG - dessen die Klägerin schützende Wirkung der Senat insoweit unterstellt - in den Blick zu nehmenden Belangen des Luftverkehrs liegt nicht vor.
Belange des Luftverkehrs im Sinne des § 14 LuftVG stehen dem Vorhaben nicht durchgreifend entgegen. Dem Vorhaben ist - zu Recht - eine Zustimmung nach § 14 LuftVG erteilt worden.
Für das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. ist eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG erforderlich.
Nach § 14 Abs. 1 LuftVG bedarf die Genehmigung der Errichtung von Bauwerken mit einer Höhe von mehr als 100 m über der Erdoberfläche außerhalb des Bauschutzbereichs der luftfahrtbehördlichen Zustimmung.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ebenso sind auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 LuftVG gegeben.
Der luftverkehrsrechtliche Zustimmungsvorbehalt nach § 14 LuftVG dient der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und des Schutzes der Allgemeinheit zur Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt.
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und der Allgemeinheit erforderlich ist und nachteilige Wirkungen nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden können. Für die Versagung muss gemäß §§ 14, 29 LuftVG eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs vorliegen. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss oder eine vorhandene Gefahr konkret verstärkt wird. Die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts genügt hingegen nicht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.2.2024
- 22 D 150/22.AK -, juris, Rn. 146 ff. m. w. Nachw.
Daran gemessen ist die Zustimmung zu Recht erteilt worden. Denn die Voraussetzungen für eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG lagen und liegen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit vor.
Es lag und liegt mit Blick auf das Vorhaben keine luftverkehrsrechtliche Gefahrenlage vor.
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Überlegungen führen aus den Gründen des von der Beigeladenen zu 1. beigebrachten Gutachtens des Dr.-Ing. T. vom 26.8.2025 nicht zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs im Bereich des Verkehrslandeplatzes C.. Die Platzrunden des Verkehrslandeplatzes werden durch die Windenergieanlage nicht beeinträchtigt. Soweit es um einen Schutzkorridor geht, der über die Platzrunden hinausgreift, greift dieser Einwand aus den Gründen, die die Beigeladene zu 1. in ihrer Erwiderung vom 6.11.2025 ausgeführt hat, nicht durch. Die Erwägungen der Klägerin zu Außennotlandungen zeigen ebenso wenig eine Gefahrenlage auf. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr.-Ing. T. stellt die Windenergieanlage der Beigeladenen zu 1. - anders als die vorhandenen Stromleitungen südwestlich der Startbahn 023 (in Richtung Südwesten) - im Falle eines Motorausfalls beim Abflug kein erhebliches Problem dar, weil sie seitlich umflogen werden könnte. Ferner ist nach den Feststellungen des Gutachters auch bei Schlechtwetterlagen mit tiefer Wolkendecke keine Gefahr durch die Anlage geben, weil sie auch in einer solchen Situation jedenfalls gefahrlos seitlich passiert werden könnte.
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 26.11.2025 geltend macht, es ergebe sich eine Kollisionsgefahr bei Abflügen in Richtung der Anlage mit Einflügen aus Südwesten, die jeweils der Anlage ausweichen müssten, greift dies nicht durch. Nach den von der Beigeladenen zu 1. in ihrem Erwiderungsschriftsatz in Bezug genommenen Ausführungen des Gutachters Dr.-Ing. T. vom 26.8.2025 (Seite 13) können solche gefährlichen Begegnungen durch die Option B mit einem Anflug südwestlich von P. vermieden werden. Damit ist - wie die Beigeladene zu 1. im Schriftsatz vom 1.12.2025 im Verfahren 7 D 248/24.AK dargelegt hat - auch nicht etwa ein Verstoß gegen die von der Klägerin angesprochenen Regelungen für den Flugverkehr des Flugplatzes (vgl. Nachrichten für Luftfahrer 2024-1-3124 bzw. entsprechend in NFL 2025-1-3522) im Hinblick auf ein Überfliegen der Ortschaft P. verbunden. Nach den Feststellungen des Gutachters können - anders als von der Klägerin befürchtet - ferner auch Wartemanöver geflogen werden, ohne dass dabei die Ortschaft P. überflogen werden müsste. Danach stehen auch die Auflagen der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung bzw. den Regelungen für den Flugplatzverkehr des Flugplatzes der Klägerin, nach denen ein Überfliegen der Ortschaften P. und Schmidtheim zu vermeiden ist, dem Vorhaben nicht entgegen.
Soweit die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 26.11.2025 Gefahren für Ultraleichtflugzeuge durch Nachlaufturbulenzen gerügt hat, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 6 UmwRG ausgeschlossen. Es handelt sich nicht etwa um eine nach den aufgezeigten Grundsätzen auch nach § 6 UmwRG zulässige Vertiefung rechtzeitigen Vortrags. Damit wird vielmehr ein neuer luftfahrtbezogener Gefahrenaspekt behauptet, der mit dem bisherigen fristgerechten Vortrag noch nicht angesprochen war und diesen auf Kollisionsrisiken bezogenen Vortrag auch nicht lediglich weiter konkretisiert bzw. vertieft.
Stehen mithin Belange des Luftverkehrs nach § 14 LuftVG dem Vorhaben nicht entgegen, vermag der Senat eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Abwägung der nach Lage der Dinge in den Blick zu nehmenden weiteren Aspekte,
vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004
- 4 C 1.04 -, juris, Rn. 22,
nicht festzustellen. Besonderheiten, die eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Flugplatzes begründen könnten, die die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, liegen nicht vor. Auch soweit Beeinträchtigungen angesprochen werden, die unterhalb der Schwelle der luftverkehrsrechtlichen Gefahren im Sinne der vorstehenden Ausführungen liegen, führen diese nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Betriebs des Flughafens. Den jeweiligen Luftfahrzeugführern ist es zuzumuten, die von der Luftfahrtbehörde bzw. dem Gutachter angesprochenen Flugmodalitäten zu beachten. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass mit einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung für den Flugplatzbetrieb gerechnet werden müsste. Danach kommt den Interessen der Beigeladenen zu 1. an der beantragten und genehmigten Windenergienutzung, die nach der gesetzgeberischen Wertung, die sich aus § 2 EEG ergibt, besondere Bedeutung hat, gegenüber der gegenläufigen Position der Klägerin im Rahmen der Anwendung des Rücksichtnahmegebots höhere Bedeutung zu. Nach § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb unter anderem von Windenergieanlagen (als Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG) im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach § 2 Satz 2 EEG sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 16.2.2024
- 22 D 150/22.AK -, juris, Rn. 181-183.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), da der Beigeladene zu 2. keinen Sachantrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass seine Kosten nicht der Klägerin auferlegt, sondern von ihm selbst getragen werden.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Revisionszulassung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.