Normenkontrolle: Bebauungsplan mit Sportplatz neben Wohngebiet wirksam
KI-Zusammenfassung
Nachbarn wandten sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, der neben ihrem Grundstück einen Sportplatz und zusätzliche Wohnbebauung ermöglicht. Das OVG NRW bejahte Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis trotz unanfechtbarer Sportplatz-Baugenehmigung. Formelle Rügen (u.a. Begründungsmängel, fehlende TÖB-Beteiligung) seien verspätet bzw. unbeachtlich. Materiell sei die Planung städtebaulich gerechtfertigt und die Lärmkonflikte seien im Rahmen der Abwägung unter Rückgriff auf schalltechnische Gutachten fehlerfrei bewältigt; auch Altlasten hätten ohne konkrete Anhaltspunkte nicht weiter aufgeklärt werden müssen.
Ausgang: Normenkontrollantrag gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplans (Sportplatz/Wohnbebauung) abgelehnt; Plan bleibt wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag kann trotz Unanfechtbarkeit einer auf den Bebauungsplan gestützten Baugenehmigung bestehen, wenn der Bebauungsplan darüber hinaus eigenständig nachteilige Festsetzungen (z.B. zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten in Nachbarschaft) trifft oder das genehmigte Vorhaben die planungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten nicht ausschöpft.
Verfahrens- und Formmängel der Bebauungsplanaufstellung sind nach Maßgabe der §§ 215, 214 BauGB a.F. innerhalb der Rügefrist geltend zu machen; verspätete Rügen sind unbeachtlich.
Ein Gebietsgewährleistungsanspruch und die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB betreffen die Zulässigkeit konkreter Vorhaben, begrenzen aber nicht die Befugnis der Gemeinde, Bebauungspläne im Verfahren des BauGB zu ändern oder neu aufzustellen.
Bei der Bauleitplanung zur Ermöglichung einer Sportanlage ist nicht die konkrete spätere Betriebsweise abschließend zu klären; maßgeblich ist, ob die Planung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil ihre Umsetzung wegen zwingender immissionsschutzrechtlicher Anforderungen zwangsläufig genehmigungsunfähig wäre, wobei Auflagen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden dürfen.
Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit nach § 2 Abs. 6 der 18. BImSchV ist grundsätzlich die Festsetzung des Bebauungsplans maßgeblich; eine Abweichung wegen tatsächlicher Nutzung kommt nur bei erheblicher Abweichung in Betracht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplans "Erweiterung I. " der Antragsgegnerin (im Nachfolgenden "Neuplanung I. " genannt), weil dieser Plan u.a. neben ihrem Wohngrundstück einen Sportplatz festsetzt.
Der Bebauungsplan erfasst ein Areal, das sich auf rd. 400 m Länge entlang der Westseite der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden B. Straße erstreckt. Im äußersten Norden - hier weist der Plan einen bereits bestehenden Kindergarten als "Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten)" aus - erstreckt sich das Plangebiet auf rd. 70 m Breite nach Westen. Bis zur rd. 80 m südlich des Kindergartens von der B. Straße nach Westen führenden Straße I. erweitert sich das Plangebiet auf eine Breite von gut 200 m, die es bis zur südlichen Plangebietsgrenze entlang der von Westen auf die B. Straße zuführenden I1. Straße in etwa beibehält.
Zwischen dem Kindergarten und der Straße I. setzt der Plan westlich der B. Straße ein reines Wohngebiet fest, dessen Breite etwa der des Kindergartengeländes entspricht. Nach Westen schließen sich Wald und ein spitz zulaufender Streifen "öffentliche Grünfläche (Parkanlage)" an. Nördlich der I1. Straße ist ein etwa 100 x 100 m großer Bereich als Wald ausgewiesen, an den sich nach Osten eine rd. 90 m breite und rd. 150 m lange Fläche anschließt, die als "öffentliche Grünfläche (Sportplatz)" mit dem Zusatz "zulässig: Fußball-Trainingsplatz, Leichtathletik" festgesetzt ist. Die Randbereiche dieser Grünfläche sind nahezu rundum zugleich als Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von bodenständigen Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen. Im südöstlichen Bereich der Grünfläche - nahe der I1. Straße - ist ferner eine überbaubare Fläche mit dem Zusatz "zweckgebundene bauliche Anlage Umkleidegebäude'" festgesetzt. In dem zwischen dem Sportplatz und der B. Straße gelegenen rd. 50 m breiten Streifen sind allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Diese erstrecken sich nach Norden bis zur Straße I. und reichen nördlich des Sportplatzes von der B. Straße aus rd. 100 m nach Westen. Im sich nach Westen anschließenden Bereich nördlich des Sportplatzes bzw. des Waldes sind reine Wohngebiete festgesetzt.
Zur inneren Erschließung des Plangebiets führt von der Straße I. ein Stichweg nach Norden in das Innere des dort ausgewiesenen reinen Wohngebiets und zwischen dem Wohngebiet und dem Wald ein weiterer Weg zum Kindergarten. Von der Straße I. führt rd. 50 m westlich der B. Straße ein Stichweg in Richtung Süden in die allgemeinen Wohngebiete. Rd. 50 m weiter westlich führt ein weiterer Weg zwischen den reinen Wohngebieten im Westen und den allgemeinen Wohngebieten im Osten in Richtung Süden auf die Nordwestecke der Grünfläche (Sportplatz) zu, verläuft sodann entlang deren Nord- und Ostseite und mündet schließlich in die I1. Straße. Von diesem Weg zweigt etwa 30 m südlich der Straße I. ein Stichweg nach Westen ab, der in die dort ausgewiesenen reinen Wohngebiete hineinführt und sich nach einem Wendehammer als Fuß- und Radweg zu der westlich des Plangebiets vorhandenen Bebauung fortsetzt. Ein weiterer Fuß- und Radweg, der nach Süden bis zur I1. Straße führt, ist zwischen dem Sportplatz und dem westlich hiervon gelegenen Wald ausgewiesen.
Für die reinen und allgemeinen Wohngebiete sind unterschiedliche Maßfestsetzungen (ein- bzw. zweigeschossige Bebauung, GFZ 0,5 bzw. 0,8 bei einheitlicher GRZ von 0,4) getroffen. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zur Bauweise (offene Bauweise, teilweise mit der Vorgabe, dass nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind), zur zulässigen Dachneigung, zur Zulässigkeit von Garagen und von Wohnungen in Wohngebäuden sowie zum externen Ausgleich gem. § 8a BNatSchG.
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I. 28 (Flurstück 114). Es liegt nahe der Nordostecke des Sportplatzes und ist von diesem durch die rd. 4 bzw. 5 m breite neue Verkehrsfläche getrennt, die den Sportplatz im Norden und Osten einfasst. Das Wohnhaus der Antragsteller liegt innerhalb der Baugrenzen des allgemeinen Wohngebiets, für das eine zweigeschossige Bebauung mit einer Dachneigung von 28 - 500 vorgegeben ist.
Als die Antragsteller ihr Grundstück 1983 erwarben und anschließend bebauten, traf die Urfassung des Bebauungsplans "Erweiterung I. ", die 1980 bekannt gemacht worden war, insbesondere folgende von der jetzigen Fassung abweichenden Festsetzungen:
Das nunmehr als öffentliche Grünfläche (Sportplatz) festgesetzte Areal war als öffentliche Grünfläche (Bolzplatz) und der westlich hiervon gelegene Wald war als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) ausgewiesen. Die überbaubaren Flächen der westlich der B. Straße gelegenen allgemeinen Wohngebiete reichten nicht bis dicht an das Sportplatzgelände heran, sondern ließen nur eine knapp 20 bis maximal 30 m tiefe Bauzeile entlang der Westseite der B. Straße sowie einige Baukörper nördlich des Sportplatzes zu. Für das Grundstück der Antragsteller wurde erst im Rahmen der vereinfachten Änderung gemäß Satzungsbeschluss vom 3. Dezember 1981 eine nahe dem seinerzeit festgesetzten Bolzplatz gelegene überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen. Verkehrsflächen waren entlang der Nord- und Ostseite des Bolzplatzes nicht festgesetzt.
Das Verfahren zur Aufstellung der hier strittigen Neuplanung I. nahm folgenden Verlauf:
Bereits Ende 1999 hatte der Rat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan "Sportplatz I1. Straße" gefasst, der die jetzige Grünfläche (Sportplatz) und das sich östlich anschließende Areal bis zur B. Straße erfasste, um den Nutzungen des Sportgeländes Rechnung zu tragen und die rückwärtigen Grundstücksbereiche an der B. Straße einer Bebauung zuführen zu können. Am 20. Februar 2001 hob der Rat der Antragsgegnerin diesen Aufstellungsbeschluss auf und fasste einen neuen Aufstellungsbeschluss für das nach Norden und Westen erweiterte Plangebiet der Neuplanung I. . Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde am 14. Februar 2002 ein Erörterungstermin durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 22. März 2002 beteiligt. Das Staatliche Umweltamt N. wies mit Schreiben vom 15. April 2002 darauf hin, gegen die Planung bestünden aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken, wenn das erstellte schalltechnische Gutachten vom 8. September 1999 nebst Ergänzung vom 19. Juni 2000 und Nachtrag vom 25. Januar 2001 Bestandteil des Bebauungsplans würde. Von privater Seite - insbesondere auch den Antragstellern - wurden verschiedene Bedenken gegen die Planung vorgetragen. Gemäß Bekanntmachung vom 8. Mai 2002 wurde der Planentwurf vom 17. Mai bis 18. Juni 2002 öffentlich ausgelegt; die Träger öffentlicher Belange wurden hierüber mit Anschreiben vom 16. Mai 2002 unterrichtet. Verschiedene private Einwender, u.a. auch die Antragsteller, wandten sich erneut gegen die Planung. Am 26. September 2002 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den vorgetragenen Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung hierzu. Die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 23. Dezember 2002.
Unter dem 19. Mai 2003 erteilte der Landrat des Kreises D. der Antragsgegnerin die Baugenehmigung für das Bauvorhaben "Neubau und Wiederherstellung von Sportanlagen". Nach den genehmigten Bauvorlagen soll auf dem im Bebauungsplan als Sportplatz ausgewiesenen Areal ein 55 x 38 m großes Fussball-Kleinspielfeld für die E- und F-Jugend angelegt werden. Vorgesehen sind ferner nördlich des Spielfelds eine Weitsprunganlage mit drei Bahnen, östlich des Spielfelds vier 100-m-Laufbahnen mit Start in der Nähe des Grundstücks der Antragsteller, zwei Kugelstoßanlagen mit Stoßringen westlich des Spielfelds, eine Diskuswurfanlage mit Wurfring nördlich des Spielfelds sowie eine Boule-Anlage südlich des Spielfelds. In dem genehmigten Erläuterungsbericht ist u.a. ausgeführt, dass der Platz nur als Trainingsplatz (keine Zuschauer, keine Meisterschaftsspiele) sowie ohne Lautsprecheranlage und Flutlichtanlage genutzt werde. Die Baugenehmigung gibt ferner vor, dass das Schreiben des Ingenieurbüros S. und I2. vom 5. Mai 2003 zur schalltechnischen Immissionsprognose Bestandteil der Baugenehmigung sei. In diesem Schreiben ist u.a. ausgeführt, dass bei der Sportanlage an der I1. Straße keine Starterpistolen und Starterklappen verwendet würden, keine Lautsprecherdurchsagen erfolgten und auch kein lärmrelevantes Zuschaueraufkommen zu erwarten sei. Die Geltungsdauer der bislang nicht vollständig umgesetzten Baugenehmigung ist mit Bescheid vom 28. März 2006 um ein Jahr bis zum 19. Mai 2007 verlängert worden.
Mit Blick auf die Erteilung der Baugenehmigung für den Sportplatz haben die Antragsteller am 17. Juli 2003 ihre beim Verwaltungsgericht N. erhobene Klage 2 K 3284/00 zurückgenommen, mit der sie ein bauaufsichtliches Einschreiten des Landrats des Kreises D. mit dem Ziel einer Untersagung der Nutzung des Sportplatzes begehrt hatten. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klage gegen die Baugenehmigung erhoben und einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Nachdem das Verwaltungsgericht N. den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung mit Beschluss vom 7. Januar 2004 - 2 L 1738/03 - abgelehnt und der Senat die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragsteller mit Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 B 206/04 - zurückgewiesen hatte, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Februar 2004 auch die Klage gegen die Baugenehmigung vom 19. Mai 2003 zurückgenommen.
Am 22. Dezember 2004 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie insbesondere vortragen:
Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere fehle ihnen trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung für den Sportplatz nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Baugenehmigung sei noch nicht vollständig umgesetzt. Sie schöpfe zudem die vom Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten nicht aus, da dieser auch einen größeren Platz zulasse als das genehmigte Kleinspielfeld für die E- und F-Jugend. Durch die Festsetzung eines Sportplatzes an Stelle des früheren Bolzplatzes sei ein erheblicher Wertverlust ihres Grundstücks eingetreten; diesbezüglich stünden noch Schadensersatzansprüche im Raum. Der Bebauungsplan weise ferner südlich an ihr Grundstück angrenzend Bauflächen für Wohnhäuser aus, die zuvor nicht zulässig gewesen seien. Auch durch diese neue Wohnbebauung würden sie in ihren Rechten beeinträchtigt.
Der Antrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei formell und materiell fehlerhaft.
Der neue Plan sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil in seiner Begründung eine Beschreibung der alten Rechtslage fehle, das Zusammenfassen von zwei Bebauungsplänen und die Nichtübernahme alter Festsetzungen des früheren Bebauungsplans verschwiegen sowie Altlasten vertuscht würden. Es fehle an einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie einer Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange wie z.B. der Bodenschutzbehörde, der Wasserschutzbehörde, der Abfallbehörde, dem Gesundheitsamt und der anerkannten Naturschutzverbände.
Ihr Wohngebiet, das durch die Urfassung des Plans abgesichert worden sei, gehöre zu den ruhigsten Wohngebieten des Ortsteils Senden. Die meisten Wohnhäuser stünden auf großzügig geschnittenen Grundstücken, deren Terrassen zum Wald und zum 70 Jahre alten Tennenplatz ausgerichtet seien. 1999 habe die Antragsgegnerin beschlossen, auf dem brachliegenden Tennenplatz provisorisch ein Fussballtrainingsfeld anzulegen. Von der frei zugänglichen, von ihrer - der Antragsteller - Terrasse nur 6 m entfernten Anlage seien rücksichtslose Lärmbelästigungen ausgegangen. Die Neuplanung habe den Charakter des Gebiets, auf dessen Bewahrung sie einen Anspruch hätten, grundlegend verändert. Aus dem Bolzplatz sei ein Sportplatz geworden, das allgemeine Wohngebiet sei vergrößert und das reine Wohngebiet mit höherem Schutzanspruch verkleinert worden.
Die der Planung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros S. & I2. seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Die pauschale Aussage, an ihrem - der Antragsteller - Haus würden bei leichtathletischen Veranstaltungen die Richtwerte eingehalten, gehe ins Leere. So würden die nach dem Spitzenwertkriterium erforderlichen Abstände beim Gebrauch von Startschusspistolen sowie von Trillerpfeifen und beim Rufen von Personen nicht eingehalten. In der Prognose fehlten neben dem Spitzenwertkriterium und der Abstandflächenberechnung auch die Anzahl der zugelassenen Personen sowie die Berechnung weiterer von der Anlage ausgehender Geräusche wie Platzpflege, Vereinsheim sowie An- und Abfahrt der Autos. Der Gutachter habe ferner § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV verkannt. So habe sich ihr - der Antragsteller - 1983 gekauftes Grundstück der baulichen Entwicklung des reinen Wohngebiets angeschlossen. Die Lärmimmissionswerte würden an ihrem Grundstück auch deshalb nicht eingehalten, weil der Bouleplatz vor allem an den Wochenenden, und zwar insbesondere in den Ruhezeiten, genutzt werde. Dies ergebe sich insbesondere aus dem hohen Pegel durch das laute Rufen der Spieler.
Fehl gehe auch die Aussage in der Planbegründung, dass im Plangebiet Altlasten nicht vorhanden und nicht zu vermuten seien. Allen Verantwortlichen sei bekannt, dass Anfang der 90er Jahre Sportplätze auf Dioxine untersucht werden mussten; die meisten der mit Schlackenmaterial verfüllten Sport- und Spielplätze seien belastet gewesen. Der im Plangebiet gelegene Ascheplatz sei in den 50er und 60er Jahren mit Schlackenmaterial verfüllt worden. Dieses stamme aus der Aluminiumverhüttung und sei daher in höchstem Maß gesundheitsgefährdend.
Die Neuplanung sei schließlich auch deshalb fehlerhaft, weil durch die Abweichungen von den früheren Planfestsetzungen die Befreiungsvoraussetzungen umgangen würden.
Die Antragsteller beantragen,
die Neuaufstellung des Bebauungsplanes "Erweiterung I. " der Antragsgegnerin - Satzungsbeschluss vom 26. September 2002 - für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt insbesondere vor:
Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es stehe keine Verwirklichung wesentlicher Planziele mehr aus. Die Bebauung sei auf der Grundlage der Vorläuferpläne - Urfassung und 2. Änderung - bereits weitgehend abgeschlossen. Die Neuplanung ermögliche lediglich noch eine zusätzliche Bebauung der rückwärtigen Bereiche der an der B. Straße gelegenen Grundstücke. Die Genehmigung des Sportplatzes sei den Antragstellern gegenüber unanfechtbar geworden, so dass ihnen auch insoweit eine Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans nichts nütze.
Der Antrag sei im Übrigen auch nicht begründet. Das Interesse der Nachbarn des neu festgesetzten Sportplatzes, vor Lärmimmissionen möglichst verschont zu werden, sei gesehen und fehlerfrei abgewogen worden.
Die von den Antragstellern angeführte 18. BImSchV habe nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bauleitplanung nur mittelbare rechtliche Bedeutung. Die Gemeinde dürfe keinen Bebauungsplan aufstellen, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig sei, weil die zu seiner Umsetzung erforderlichen Genehmigungen wegen Nichteinhaltung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht erteilt werden könnten. Eine solche Vollzugsunfähigkeit sei bereits zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen des Sportbetriebs Hindernisse überwindbar seien. So liege der Fall hier. Aus dem eingeholten Gutachten folge, dass zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte für die angrenzenden allgemeinen und reinen Wohngebiete verschiedene Einschränkungen des Sportbetriebs notwendig seien. Solche seien im Baugenehmigungsverfahren auch geregelt worden. Die endgültige Lösung des Konflikts zwischen der Nachbarschaft von Wohngebieten und Sportplatz sei zulässigerweise in das Baugenehmigungsverfahren verlagert worden; dabei seien die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung nicht überschritten worden. Auch das Interesse der Anlieger, vor Immissionen unterhalb der Zumutbarkeitsschwellen der 18. BImSchV bewahrt zu werden, sei abwägend berücksichtigt worden. So seien auch Alternativen bedacht worden. Letztlich sei dem Interesse an einer Reaktivierung des Sportplatzes der Vorrang eingeräumt worden.
Die Bedenken der Antragsteller gegen die der Abwägung zugrunde gelegte Immissionsprognose griffen nicht durch. Der Ansatz der für allgemeine Wohngebiete einschlägigen Schutzmaßstäbe beim Wohnhaus der Antragsteller sei mit Blick auf die Gebietsausweisung im Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Von einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen baulichen Nutzung im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV könne keine Rede sein. Da weder Starterpistolen noch Lautsprecheranlagen und andere technische Geräte benutzt würden, sei die Annahme der Einhaltung des Spitzenwertkriteriums plausibel und nicht zu beanstanden. Für eine Berücksichtigung des Fahrzeugverkehrs der Nutzer der Sportanlage habe kein Anlass bestanden.
Im Rahmen der Planung sei zwar keine erneute Untersuchung von Altlasten durchgeführt worden, hierfür habe jedoch auch kein Anlass bestanden. Ausweislich eines Schreibens der Gemeinde vom 22. Juli 2002 habe bei der Sanierung des Sportplatzes im Jahr 1966 als Deckschicht kein "Kieselrot" Verwendung gefunden, sondern das unbedenkliche Material "Ferrolit". Die dem Kreis D. 1981 zur Verfügung gestellten Nachweise seien zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gesundheitsgefährdung der Sporttreibenden mit Sicherheit auszuschließen sei. Bestätigt werde diese Einschätzung durch ein nach Satzungsbeschluss in Auftrag gegebenes Gutachten vom 14. Oktober 2003.
Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe mangels Erreichens der Prüf- bzw. Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG nicht bestanden. Die Begründung des Plans enthalte durchaus eine Beschreibung der alten Rechtslage. Die behaupteten Mängel bei der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange seien unbeachtlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 2 K 3284/00 VG N. , 2 K 4602/03 VG N. und 2 L 1738/03 VG N. (= 7 B 206/04 OVG NRW) sowie der von den Beteiligten vorgelegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Die Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass sie substantiiert geltend machen, ihr abwägungsbeachtliches Interesse an einem Schutz vor beeinträchtigendem Lärm durch die vom Plan ermöglichte Sportanlage sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Den Antragstellern fehlt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für den vorliegenden Normenkontrollantrag. Allerdings ist das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, dann zu verneinen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind.
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 m.w.N..
Gemessen hieran ist den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Normenkontrollantrag nicht schon deshalb abzusprechen, weil sie die für den Sportplatz erteilte Baugenehmigung vom 19. Mai 2003 durch Rücknahme ihrer hiergegen gerichteten Klage 2 K 4602/03 VG N. haben unanfechtbar werden lassen. Zutreffend weisen die Antragsteller darauf hin, dass diese Baugenehmigung - unstreitig - noch nicht vollständig umgesetzt worden ist und dass das genehmigte Vorhaben, namentlich was die Größe des Spielfeldes angeht, die vom angegriffenen Bebauungsplan ermöglichten Ausnutzungen bei weitem noch nicht ausschöpft. Ob bereits diese Aspekte ausreichen, das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller zu bejahen, kann letztlich dahinstehen. Der Bebauungsplan lässt darüber hinaus in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks der Antragsteller, namentlich im Süden, erstmals Neubebauungen nach Maßgabe eines allgemeinen Wohngebiets zu. Zwar haben sich die Antragsteller schwerpunktmäßig gegen die Sportplatzausweisung gewandt. Mit dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Juni 2006 ist jedoch verdeutlicht worden, dass sie sich auch durch diese erstmals zugelassene Wohnbebauung beeinträchtigt fühlen, die an den bislang an unbebaute (Garten-)Flächen angrenzenden Süden ihres Grundstücks heranrücken kann.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
Die formellen Einwendungen der Antragsteller gegen den strittigen Plan greifen nicht durch.
Soweit die Antragsteller vortragen, die Begründung sei in einzelnen Punkten unvollständig und einzelne Träger öffentlicher Belange seien nicht beteiligt worden, sind die entsprechenden Rügen schon deshalb unbeachtlich, weil sie verspätet erfolgt sind.
Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind im vorliegenden Fall, in dem der strittige Bebauungsplan vor Inkrafttreten der Änderung des BauGB durch das EAG Bau bekannt gemacht und damit in Kraft getreten ist, die seinerzeit geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften einschließlich ihrer Fristen anzuwenden. Hiernach hätten die angesprochenen Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB a.F. innerhalb eines Jahres seit der am 23. Dezem-ber 2002 erfolgten Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans gerügt werden müssen. Auf diese Frist ist auch gemäß § 215 Abs. 2 BauGB a.F. bei der Schlußbekanntmachung des Bebauungsplans hingewiesen worden. Die erstmalige Rüge dieser Mängel in der Antragsschrift vom 22. Dezember 2004 war damit, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Antragstellern erörtert wurde, verspätet.
Ergänzend ist anzumerken:
Die Begründung enthält in Abschnitt 1.3 durchaus Aussagen zur bisherigen Rechtslage und in Abschnitt 2.3 auch eine Erläuterung dafür, weshalb auf eine Übernahme der bisher gültigen Gestaltungsfestsetzungen erzichtet wurde. Zu einem Zusammenfassen von zwei Bebauungsplänen brauchte in der Begründung keine Aussage getroffen werden, weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorlag. Auch von einem "Vertuschen" von Altlasten als formellem Mangel des Plans kann keine Rede sein. In Abschnitt 8 der Begründung ist vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass Altlasten im Plangebiet nicht vorhanden und auch nicht zu vermuten seien. Selbst wenn man die Begründung in einzelnen Punkten als unvollständig ansähe, wäre ein solcher Mangel im Übrigen ohnehin gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Schließlich ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch unbeachtlich, wenn einzelne Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Dafür, dass die letztgenannten Voraussetzungen für eine Beachtlichkeit der Nichtbeteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange vorlagen, haben die Antragsteller nichts Substantiiertes dargetan.
Dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich war, ist in Abschnitt 1.5 der Planbegründung zutreffend damit begründet worden, dass die Prüf- und Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG nicht erreicht werden. Substantielle Anhaltspunkte für eine anderweitige Wertung tragen die Antragsteller selbst nicht vor.
Der Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Insoweit ist im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller zunächst anzumerken:
Die Antragsteller irren, wenn sie meinen, sie hätten auf Grund der in der Urfassung des Bebauungsplans getroffenen Festsetzungen einen Gebietsgewährleistungsanspruch, der auch gegenüber förmlichen Änderungen des Bebauungsplans schütze, und solche Planänderungen dürften nicht zu einer "Umgehung der Befreiungsvoraussetzungen" führen. Der in der Rechtsprechung anerkannte sog. Gebietsgewährleistungsanspruch und die Voraussetzungen für Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB haben nur Bedeutung bei der Erteilung von Baugenehmigungen. Darum geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht, sondern um die von den Antragstellern mit dem Normenkontrollantrag gem. § 47 VwGO angegriffene Neuaufstellung des Bebauungsplans Erweiterung I. . Insoweit ist es einer Gemeinde selbstverständlich unbenommen, bestehende Bebauungspläne in dem dafür nach dem BauGB vorgesehenen Verfahren zu ändern. Dies folgt schon aus dem bei der Aufstellung des strittigen Bebauungsplans noch maßgeblichen § 2 Abs. 4 BauGB a.F. (nunmehr: § 1 Abs. 8 BauGB n.F.). Hiernach gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen u.a. auch für ihre Änderung. Die Gemeinde kann mithin bestehendes Planungsrecht ändern, wenn sie insoweit neben den einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB auch die materiellen Vorgaben dieses Gesetzes beachtet, insbesondere die Erfordernisse einer hinreichenden städtebaulichen Rechtfertigung der Planänderung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sowie die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB). Diese materiellen Anforderungen sind hier - wie im Nachfolgenden noch auszuführen ist - erfüllt.
Die Antragsteller missinterpretieren den Plan ferner, wenn sie meinen, im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplans Erweiterung I. seien die allgemeinen Wohngebiete vergrößert und die reinen Wohngebiete verkleinert worden. Der Zuschnitt und die räumliche Zuordnung der allgemeinen sowie der reinen Wohngebiete sind, wie mit den Beteiligten gleichfalls in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurde, nicht verändert worden. Geändert haben sich lediglich die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen, indem insbesondere südlich des Grundstücks der Antragsteller zwischen dem Sportplatz und der Bauzeile entlang der B. Straße die Errichtung einer neuen Bauzeile ermöglicht wurde.
Dem strittigen Bebauungsplan fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung.
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.
Die hier maßgeblichen städtebaulichen Zielsetzungen ergeben sich aus den in Abschnitt 1.4 der Planbegründung dargelegten Erwägungen. Hiernach soll die Neuplanung die Nutzung des Sportplatzes unter Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Belange planungsrechtlich sichern und zugleich für die östlich angrenzenden tiefen Baugrundstücke an der B. Straße eine weitere bauliche Verdichtung ermöglichen. Die damit angesprochenen Belange des Sports, des Umweltschutzes und der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gehören zu den legitimen planerischen Zielsetzungen, die gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB a.F. bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind. Sie können damit auch zur Rechtfertigung einer städtebaulichen Planung herangezogen werden. Ohne Belang für die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB ist demgegenüber das Gewicht der für oder gegen die Planung sprechenden privaten Interessen. Ob der Planung ggf. private Belange entgegenstehen, denen der Vorrang gebührt, ist vielmehr erst im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (nunmehr: § 1 Abs. 7 BauGB) zu prüfen.
Mängel dieser Abwägung liegen entgegen der Auffassung der Antragsteller gleichfalls nicht vor.
Die Antragsgegnerin hat die gegen die Planung sprechenden privaten Belange - auch der Antragsteller - zutreffend ermittelt und bewertet.
Sie hat erkannt, dass die vorgesehene Sportplatznutzung wegen der dichten Nachbarschaft von Wohnbebauung im Hinblick auf die von der Sportnutzung ausgehenden Lärmimmissionen problematisch sein kann, und deshalb das schalltechnische Gutachten vom 8. September 1999 nebst Nachtrag vom 25. Januar 2000 und Ergänzung vom 19. Juni 2000 eingeholt. Diese gutachterlichen Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass an den relevanten Immissionspunkten in der Nachbarschaft des Sportplatzes - darunter auch das Wohnhaus der Antragsteller (Immissionspunkt = IP 5) - unter bestimmten Prämissen die nach der für Sportanlagen einschlägigen 18. BImSchV maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Auf diese gutachterlichen Untersuchungen konnte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungsentscheidung durchaus zurückgreifen.
Die Antragsteller verkennen bei ihrer gegenteiligen Einschätzung schon vom Ansatz her, dass im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht etwa - wie im Genehmigungsverfahren - zu prüfen ist, ob bei einem bestimmten Betrieb eines Sportplatzes in seiner konkreten Ausgestaltung an den maßgeblichen Immissionsorten die einschlägigen Immissionsrichtwerte tatsächlich eingehalten werden. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, der die Errichtung einer Sportanlage ermöglichen soll, ist vielmehr nur zu prüfen, ob auf dem betreffenden Areal ein den Intentionen des Plangebers entsprechender Sportbetrieb überhaupt möglich ist oder ob die Genehmigung einer solchen Sportanlage zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern muss, weil eine Genehmigung wegen Verletzung zwingenden Rechts, nämlich wegen Nichteinhaltung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, nicht erteilt werden kann. Dabei kann die Gemeinde auch in Rechnung stellen, dass z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen des Sportbetriebs Hindernisse überwindbar sind.
Vgl.: zu alledem: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1.
Hiervon ausgehend mussten bei der gutachterlichen Abschätzung der voraussichtlichen Auswirkungen eines bestimmungsgemäßen Sportbetriebs auf dem hier in Rede stehenden Areal keineswegs solche Schallereignisse in Rechnung gestellt werden, die nach sachgerechter Einschätzung nicht zu erwarten bzw. durch entsprechende Regelungen im Baugenehmigungsverfahren auszuschließen waren, wie z.B. der Einsatz von Startschusspistolen, Lautsprecherdurchsagen u.a.m.. Gemessen hieran unterliegt der den gutachterlichen Untersuchungen zugrunde liegende Ansatz eines Schallleistungspegels von 102 dB (A) bei Trainingsspielen der E- und F-Jugend des ortsansässigen Fußballvereins und von 92 dB (A) bei Nutzung der für leichtathletische Veranstaltungen in erster Linie in den Blick zu nehmenden Sprintstrecke auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller sowie der von ihnen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen keinen Bedenken. Ebenso wenig gibt der Vortrag der Antragsteller etwas dafür her, der Gutachter sei auf S. 9 seines Gutachtens vom 8. September 1999 zu Unrecht davon ausgegangen, eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch kurzzeitige Geräuschspitzen um mehr als 30 dB (A) sei nicht zu erwarten. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass ihr Haus nur "12 Meter von der Anlage entfernt liegt", lassen sie unberücksichtigt, dass der Bebauungsplan bestimmte Standorte einzelner Elemente der Sportanlage wie z.B. Lage und Größe des Spielfelds, Positionierung der Sprintstrecke u.a. - nicht vorgibt und die konkrete Nachbarverträglichkeit der hier zu errichtenden Anlage erst im Rahmen der Erteilung der von den Antragstellern nunmehr nicht mehr angreifbaren Baugenehmigung zu prüfen ist. Zudem hat die Antragsgegnerin bereits bei der Befassung mit den Bedenken der Antragsteller darauf verwiesen, dass z.B. nach einschlägigen Veröffentlichungen bei einem Schiedsrichterpfiff ein Mindestabstand von 18 m zu einem Wohnhaus im allgemeinen Wohngebiet einzuhalten sei und dieser Abstand hier in jedem Fall eingehalten werde. Tatsächlich beginnt das Kleinspielfeld nach den der Baugenehmigung vom 19. Mai 2003 zugunde liegenden Unterlagen erst in einer Entfernung von über 30 m vom Wohnhaus der Antragsteller.
Fehl geht auch der Einwand der Antragsteller, der Sachverständige habe bezüglich ihres Wohnhauses zu Unrecht die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen Wohngebiets angesetzt. Hinsichtlich der Schutzmaßstäbe ist gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV regelmäßig auf die Festsetzungen in den Bebauungsplänen abzustellen. Lediglich ausnahmsweise sieht Satz 3 der genannten Vorschrift eine Abweichung vor, nämlich dann, wenn die tatsächliche Bebauung im Einwirkungsbereich der Anlage "erheblich" von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung abweicht. Das trifft hier, wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, schon deshalb nicht zu, weil der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering ist, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen an einzelnen Gebäuden bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines Wohngebiet entstehen zu lassen.
Vgl. auch hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1.
Selbst wenn in den im Bebauungsplan und dem Vorläuferplan schon seit Jahrzehnten als solchen festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nur solche Nutzungen vorhanden sein sollten, die auch in einem reinen Wohngebiet zulässig wären, besteht hiernach kein Anlass, von einer erheblichen Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV auszugehen und die Baugebietsausweisung des Bebauungsplans als unmaßgeblich anzusehen.
Für eine dezidierte Befassung mit den von den Antragstellern vermissten Immissionen, die von der Platzpflege, dem "Vereinshaus" und der An- und Abfahrt von Pkw ausgehen, bestand kein Anlass. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Geräusche der gelegentlich erforderlichen Platzpflege über das hinausgehen, was beispielsweise auch bei der Pflege privater Wohngärten zu erwarten ist, sind nicht dargetan und auch nicht ansatzweise erkennbar. Ein "Vereinshaus" lässt der Bebauungsplan nicht zu, sondern lediglich ein "Umkleidegebäude", mithin ein Gebäude, in dem die Nutzer des Platzes ihre Kleidung wechseln und während des Sportbetriebs aufbewahren können. Auch für nennenswerten Pkw- Verkehr lag kein hinreichender Anhalt vor, zumal im Planungsverfahren bereits eine Nutzung des Spielfelds nur für die E- und F-Jugend, mithin von Kindern bis zu 10 Jahren, vorgesehen war. Der von den Antragstellern weiter hervorgehobene Bouleplatz, der im Bebauungsplan nicht ausdrücklich vorgegeben ist, ist nach den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen immerhin weit über 50 m von der nächstgelegenen zulässigen Wohnbebauung und sogar rd. 100 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt, so dass auch insoweit nicht ansatzweise erkennbar ist, dass das von den Antragstellern angesprochene "laute Rufen" der Spieler zu unzumutbaren Lärmimmissionen führt. Dass die Lebensäußerungen der Spieler - wie auch der sonstigen Nutzer des Sportplatzes - auf dem Grundstück der Antragsteller deutlich wahrnehmbar sind, haben diese grundsätzlich hinzunehmen. Schließlich haben sie sich Anfang der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts aus freien Stücken unmittelbar neben einem Areal angesiedelt, das seinerzeit bereits im Bebauungsplan für eine Nutzung als Bolzplatz vorgesehen war, auf dem regelmäßig mit einer Sportplatznutzung vergleichbaren Lebensäußerungen vornehmlich junger Menschen zu rechnen ist.
Die Antragsgegnerin hat auch die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte zutreffend erkannt. Insbesondere konnte sie sich durchaus dafür entscheiden, das hier in Rede stehende Areal, das auch nach eigenem Vortrag der Antragsteller bereits vor 70 Jahren als "Tennenplatz" zu sportlichen Zwecken genutzt worden war, zu eben diesen Zwecken zu reaktivieren. Zwar mag es sein, dass wegen des Brachliegens des Areals über längere Zeit ein "Bestandsschutz" des Sportplatzes in dem Sinne erloschen war, dass eine Wiederaufnahme der Sportnutzung einer erneuten Genehmigung auf der Grundlage einer entsprechenden planungsrechtlichen Absicherung bedurfte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die frühere Nutzung sachgerechterweise als Anknüpfungspunkt dafür genommen werden konnte, nunmehr an eben dieser Stelle wieder eine sportliche Nutzung zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, als in der seit 1980 geltenden ersten Fassung des Bebauungsplans ausdrücklich eine der Sportplatznutzung jedenfalls ähnliche Nutzung als Bolzplatz vorgesehen war.
Bei der wertenden Gewichtung der gegenläufigen Belange konnte die Antragsgegnerin angesichts der historischen Entwicklung des hier betroffenen Umfelds dem öffentlichen Interesse an einer Reaktivierung des Sportplatzareals ohne weiteres den Vorrang einräumen gegenüber dem durchaus abwägungsbeachtlichen Interesse der Antragsteller, auch vor solchen Lärmimmissionen geschützt zu werden, die die Schwelle des Zumutbaren noch nicht erreichen. Für relevante sonstige nachteilige Auswirkungen der Sportplatznutzung sind konkrete Anhaltspunkte nicht dargetan.
Ein Abwägungsmangel ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus der von ihnen im Gerichtsverfahren vertieft angesprochenen Altlastenproblematik.
Im Planaufstellungsverfahren hatte die Antragsgegnerin keinen konkreten Anlass, der Altlastenproblematik weiter nachzugehen. Weder im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange noch anläßlich der Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlegung des Planentwurfs sowie des Begründungsentwurfs ergaben sich Anhaltspunkte dafür, die im Begründungsentwurf auf S. 7 bereits enthaltene Aussage in Frage zu stellen, Altlasten seien im Plangebiet nicht vorhanden und nicht zu vermuten. So enthielt die Stellungnahme des Landrats des Kreises D. vom 18. April 2002, der gemäß § 13 Abs. 1 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 auch die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde wahrnahm, keine Aussage zu der im übersandten Begründungsentwurf ausdrücklich angesprochenen Altlastenproblematik. Auch von den übrigen Trägern öffentlicher Belange und von privater Seite war nichts Substantielles vorgetragen worden, das zu einer anderweitigen Einschätzung Anlass gegeben hätte. So ist auf S. 9 der von den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragsteller unter dem 13. Juni 2002 bei der Antragsgegnerin eingereichten Anregungen nach § 3 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Altlasten lediglich ausgeführt:
"Hier fehlt eine Aussage dazu, ob die für sportliche Zwecke angedachte Fläche (derzeit Aschenplatz aus roter Halde) mit gesundheitsgefährdenden Stoffen belastet ist. Dies ist insbesondere zum Schutz der Kinder von besonderem Belang."
Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Befassung mit den Anregungen der Antragsteller im Rahmen der abschließenden Beschlussfassung mit dem Bebauungsplan diesem Einwand entgegen gehalten, dass sich die Aussage in der Begründung, Altlasten seien im Plangebiet nicht vorhanden und nicht zu vermuten, "natürlich auch auf das Sportgelände" beziehe. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren nachvollziehbar vorgetragen hat, die von den Antragstellern erst im Gerichtsverfahren angesprochenen Vorfälle auf zahlreichen Sportplätzen hätten bereits lange vor Erlass des strittigen Bebauungsplans Anlass zu Prüfungen mit dem Ergebnis gegeben, dass eine Gesundheitsgefährdung der Sporttreibenden mit Sicherheit auszuschließen sei; spätere Überprüfungen hätten diese Einschätzungen bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.