Abgelehnte vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 992
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die vorläufige Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 992 bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil weder schwere Nachteile nach §47 Abs.6 VwGO dargelegt noch eine offensichtliche Unwirksamkeit der Satzung erkennbar waren. Zeitlich begrenzte Baustellenwirkungen seien grundsätzlich unbeachtlich; technische Gutachten zeigten keine Gefährdung.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 992 abgelehnt; keine Darlegung schwerer Nachteile oder offensichtlicher Unwirksamkeit
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 47 Abs. 6 VwGO ist eine einstweilige Außervollzugsetzung einer Satzung nur zulässig, wenn zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dies dringend geboten ist.
Ein schwerer Nachteil setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass die Umsetzung der Satzung eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erwarten lässt.
Baustellenbedingte, zeitlich begrenzte Beeinträchtigungen gehören grundsätzlich nicht zu den Belangen, die bei der Abwägung für eine Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen sind.
Die 2. Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO verlangt, dass die Satzung sich im summarischen Rechtsschutz als offensichtlich unwirksam erweist und zugleich ihre Umsetzung die Antragsteller derart konkret beeinträchtigt, dass eine einstweilige Anordnung dringend geboten ist.
Ergeben vorgelegte technische Gutachten keine konkrete Gefährdung, sind zivilrechtliche Sicherungs- oder Ersatzmaßnahmen (z. B. Beweissicherungsverfahren) in Betracht zu ziehen; eine Außervollzugsetzung ist insoweit nicht gerechtfertigt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragsteller begehren, den vom Rat der Antragsgegnerin am 10.5.2023 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 992 - B. Straße/P. Straße - vorläufig bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 7 D 100/24.NE außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind nicht geltend gemacht, solche schweren Nachteile vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen.
Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025 - 7 B 158/25.NE -, juris, Rn. 5, m. w. N.
Allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025 - 7 B 158/25.NE -, juris, Rn. 7., m. w. N.
Ein derartiger schwerer Nachteil ergibt sich für die Antragsteller nicht schon aus der von ihnen geltend gemachten Gefährdung des Gebäudebestandes auf dem Grundstück B. Straße 94; dass damit rechtlich geschützte Positionen der Antragsteller angesprochen wären, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die Antragsteller sind insbesondere nicht Eigentümer dieses Grundstücks.
Ein schwerer Nachteil folgt auch nicht aus der geltend gemachten Befürchtung der Antragsteller, die Standsicherheit des - in ihrem Eigentum stehenden - Gebäudes B. Straße 78 sei durch die Baumaßnahmen konkret gefährdet. Dazu machen sie geltend, die zur Umsetzung des Bebauungsplanes getroffenen Baumaßnahmen zum Schutz ihrer dem Vorhaben zugewandten Gebäudewand seien unzureichend, durch den Druck des sich aufstauenden Wassers bestehe die Gefahr des plötzlichen Versagens der Stützwand, wegen der fehlerhaften Abdichtung komme es zudem zu einer Durchfeuchtung der Keller- und Fundamentbereiche ihres Gebäudes und damit zu einem Wertverlust.
Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustellenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Planbedingt sind nur solche Nachteile, welche die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2023 - 7 B 1370/22.NE -, BauR 2023, 1101 = juris, Rn. 10, m. w. N.
Da danach die geltend gemachten baustellenbedingten Beeinträchtigungen im Hauptsacheverfahren unbeachtlich sind, kann hierauf auch eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht gestützt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2023 - 7 B 1370/22.NE -, BauR 2023, 1101 = juris, Rn. 12, m. w. N.
Zudem ist ausweislich des von den Antragstellern vorgelegten Zwischenberichts des Ingenieurbüros R. vom 7.10.2025 sowie der Stellungnahme des Dipl.-Ing. N. vom 23.9.2025 die Standsicherheit des Gebäudes der Antragsteller nicht gefährdet.
Gegebenenfalls müssen die Antragsteller insoweit ihre Interessen zivilrechtlich sichern bzw. geltend machen, z. B. durch ein Beweissicherungsverfahren.
Auch die mit der Nutzung der Tiefgaragenzufahrt verbundenen Lärmimmissionen begründen vorliegend keinen schweren Nachteil zu Lasten der Antragsteller. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die planbedingten Lärmimmissionen am Grundstück der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern. Das wäre nur dann der Fall, wenn unzumutbare Lärmimmissionen zu befürchten wären. Anhaltspunkte dafür sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Dass die Antragsteller infolge der Umsetzung des Bebauungsplans unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wären, ist ebenfalls nicht erkennbar und auch nicht dargetan. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren 7 D 100/24.NE zudem darauf verwiesen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sein wird, ob immissionssensible Nutzungen durch die abgasbeladene Garagenluft in unzumutbarer Weise belastet werden.
Die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage der 2. Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich die streitige Satzung bei der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2022 - 7 B 1094/21.NE -, BauR 2022, 741 = juris, Rn. 11, m. w. N.
Hier fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Die Antragsteller haben nicht dargetan, durch den Bebauungsplan konkret so beeinträchtigt zu sein, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist.
Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Bebauungsplans vorliegen, wird gegebenenfalls abschließend im Hauptsacheverfahren - 7 D 100/24.NE - zu klären sein. Offensichtliche Mängel sind dem Antragsvorbringen im vorliegenden Verfahren ebenso wenig wie dem Vorbringen im Hauptsacheverfahren - 7 D 100/24.NE - zu entnehmen. Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller geltend machen, es liege eine Divergenz zwischen den im Rahmen der Offenlage ausgelegten und den im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen vor. Der Senat verweist diesbezüglich auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin zur Relevanz der Unvollständigkeit der Unterlagen in ihrer Stellungnahme zu den inhaltsgleichen Einwendungen der Antragsteller im Rahmen der Offenlage (Blatt 418 des Aufstellungsvorgangs). Ob wegen der nach der Offenlage erfolgten Änderung der Planunterlagen hinsichtlich des Entfalls eines Heizkraftwerks eine erneute Offenlage erforderlich gewesen wäre, wie die Antragsteller geltend machen, oder aber eine erneute Offenlage ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung im Verfahren 7 D 100/24.NE ausführt, bedarf ebenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren. Der Einwand, die mit dem Bebauungsplan zugelassenen Abstandsflächenunterschreitungen seien rechtswidrig, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. Insoweit verweist der Senat auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin zu den Einwendungen der Antragsteller im Offenlageverfahren (Blatt 420 des Aufstellungsvorgangs). Letztlich ist eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes auch aus den weiteren von den Antragstellern gerügten Mängeln nicht ersichtlich.
Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.