Eilverfahren gegen Baugenehmigung: Konzert‑ und Clubbetrieb, Lärm und Fußgängerverkehr
KI-Zusammenfassung
Der Nachbar begehrt im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung gegen eine Baugenehmigung für Club‑ und Konzertbetrieb. Streitpunkt sind die Zurechenbarkeit nächtlichen Fußgängerverkehrs und die Einhaltung des Lärmschutzkonzepts. Das OVG sieht die Zurechenbarkeit des Fußgängerverkehrs zum Clubbetrieb als überwiegend ausgeschlossen, beurteilt die Erfolgsaussichten für den Konzertbetrieb als offen und verweigert die aufschiebende Wirkung insgesamt, lässt jedoch Konzertausschluss nach 22:00 Uhr als zumutbare Maßnahme erkennen.
Ausgang: Beschwerden/Anträge nur in teilweisem Umfang entschieden; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung abgelehnt (Konzertbetrieb bis 22:00 Uhr als zumutbare Beschränkung)
Abstrakte Rechtssätze
Fußgängerverkehr ist einem Betriebs‑ oder Veranstaltungsbetrieb nur dann rechtlich zurechenbar, wenn er sich vom allgemeinen Verkehrsgeschehen unterscheidet; ist er in das allgemeine Verkehrsgeschehen aufgegangen, scheidet eine Zurechnung regelmäßig aus.
Die materielle Bewertung technischer Lärmschutzkonzepte ist in summarischen Eilverfahren nur eingeschränkt möglich; eine umfassende Beurteilung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Bei der Folgenabwägung im Eilrechtsschutz kann der Schutzanspruch nach Nr. 6.7 TA Lärm wegen örtlicher Vorprägung auf das Niveau eines Mischgebietes herabgesetzt und eine Verschiebung der Nachtruhe nach Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm berücksichtigt werden.
Sprechen gutachterliche Messergebnisse dafür, dass durch eine zeitliche Betriebsbegrenzung die maßgeblichen nächtlichen Spitzenpegel (z. B. 65 dB(A) für Mischgebiet) eingehalten werden, spricht dies gegen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, soweit dadurch die Nachtruhe gewährleistet bleibt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1131/17
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen, soweit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die mit der Baugenehmigung vom 4.9.2015 zugelassene Durchführung von Konzertveranstaltungen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr ist.
Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss geändert und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - 10 K 1324/16 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4.9.2015 abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4/5 und die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu jeweils 1/10. Die vom Antragsteller nicht zu erstattenden außergerichtlichen Kosten tragen Antragsgegnerin und Beigeladene jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend Erfolg.
Soweit die streitige Baugenehmigung den Clubbetrieb zum Gegenstand hat, ist der Antrag unbegründet, weil die Baugenehmigung insoweit voraussichtlich keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Lärmbeeinträchtigungen durch den Fußgängerverkehr vor dem Haus des Antragstellers, denn dieser dürfte dem Betrieb der Beigeladenen rechtlich nicht zurechenbar sein. Eine Zurechnung scheidet regelmäßig aus, wenn der Fußgängerverkehr im allgemeinen Verkehrsgeschehen aufgegangen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157.
Auf Grundlage des Akteninhalts und der im Ortstermin vom Berichterstatter getroffenen Feststellungen spricht überwiegendes dafür, dass der in der Nachtzeit von dem Club verursachte Fußgängerverkehr vom und zum I. Bahnhof - jedenfalls im Bereich des Wohnhauses des Antragstellers - in der I1.-------straße von dem übrigen Fußgängerverkehr nicht mehr hinreichend unterscheidbar, sondern im allgemeinen Verkehrsgeschehen aufgegangen ist. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die I1.-------straße in der Nachtzeit nicht nur Fußgängerverkehr zu der an der Straße selbst vorhandenen und sich südlich anschließenden Wohnbebauung einschließlich vorhandener Gastronomiebetriebe aufnimmt, sondern auch von den Besuchern der nördlich des streitigen Vorhabens betriebenen C. als Verbindung zum I. Bahnhof benutzt werden dürfte. Auch dieser Gastronomiebetrieb ist von erheblicher Größenordnung und bis in die frühen Morgenstunden geöffnet. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 16.10.2017 ausgeführt, dass für die Gastronomie Betriebszeiten an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 12.00 Uhr bis 5:00 Uhr und in der Gastronomie-Halle 146 Gastplätze sowie in dem Biergarten der Außengastronomie max. 48 Gastplätze genehmigt sind.
Soweit der mit der streitigen Genehmigung legalisierte Konzertbetrieb betroffen ist, beurteilt der Senat - anders als das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss - die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als offen.
Hinsichtlich des nach Ende des Konzerts in Richtung I. Bahnhof strebenden Fußgängerverkehrs ist die Frage der Zurechenbarkeit voraussichtlich anders als für den Clubbetrieb zu beurteilen. Denn die Zahl der Fußgänger, die nach Konzertende die I1.-------straße innerhalb eines begrenzten Zeitraums benutzen, ist so hoch, dass jedenfalls die Unterscheidbarkeit von einem im Übrigen gegebenen Fußgängerverkehr ohne weiteres zu bejahen sein dürfte. Ob und inwieweit hiervon ausgehend das der Baugenehmigung zu Grunde liegende Lärmschutzkonzept den rechtlichen Anforderungen entspricht, ist im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung allerdings nicht hinreichend beurteilbar. Eine entsprechende Prüfung muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Geht man infolgedessen hinsichtlich des Konzertbetriebs von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus, führt die dann gebotene folgenorientierte Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Konzertbetrieb, bei dem das Konzert um 22:00 Uhr endet, zumutbar ist.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten am Wohnhaus des Antragstellers - unmittelbare Randlage zu einem ehemaligen Industriegebiet - ist der Schutzanspruch des Antragstellers durch Bildung eines Zwischenwertes nach Nr. 6.7 TA Lärm auf das Niveau eines Mischgebietes herabzusetzen. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Verschiebung der Nachtruhe nach Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm um eine Stunde, die hier jedenfalls wegen der örtlichen Verhältnisse - Vorprägung des fraglichen Bereichs durch das frühere Stahlwerk Q1. und vorhandene Gastronomie - in Betracht zu ziehen sein dürfte, erscheint es im Rahmen der Interessenabwägung als angemessen, den Konzertbetrieb auf die Zeit bis 22:00 Uhr (Konzertende) zu begrenzen, mit der Folge, dass der nach dem Konzertende abfließende Fußgängerverkehr im Wesentlichen um 23:00 Uhr das Haus des Antragstellers passiert haben dürfte.
Somit ist auch unter Zugrundelegung der von dem beauftragten Sachverständigen festgestellten Messergebnisse voraussichtlich gewährleistet, dass der Spitzenpegel für ein Mischgebiet von nachts 65 dB(A) durch den Konzertbetrieb nicht überschritten wird. Ein darüber hinausreichender Konzertbetrieb führt demgegenüber nach dem jetzigen Genehmigungsstand - wie die Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 29.11.2017 belegen - zu unzumutbaren Störungen der Nachtruhe des Antragstellers und seiner Familie.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.