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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 980/24·10.02.2025

Beschwerde zurückgewiesen: Keine aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldandrohung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte beim OVG die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid mit Zwangsgeldandrohung. Zentral war, ob die Androhung wegen eines Datumsfehlers unwirksam und ob Vollstreckungshindernisse vorlägen. Das Gericht verwies die Beschwerde zurück: der offensichtliche Schreibfehler steht der Wirksamkeit nicht entgegen, konkretere Darlegungen zu Vollstreckungshindernissen und zur offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit fehlten. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung

Abstrakte Rechtssätze

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Ein offensichtlicher Schreibfehler im Datum eines Androhungsbescheids beeinträchtigt die Wirksamkeit der Androhung eines Zwangsgelds nicht, wenn der Bescheid hinreichend eindeutig auf die frühere unanfechtbare Verfügung Bezug nimmt.

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Zur Annahme von Vollstreckungshindernissen muss der Antragsteller substantiiert darlegen, welche konkreten Rechte Dritter oder tatsächlichen Umstände der Vollstreckung entgegenstehen; bloße Vermutungen oder pauschale Hinweise genügen nicht.

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Die bloße Vorlage oder Behauptung eines späteren Bauantrags und das Fehlen von Stellungnahmen Dritter begründen für sich genommen nicht die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit und sind für sich kein tragfähiges Hindernis der Zwangsvollstreckung.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist; bei fehlender substantierter Erfolgsaussicht ist die Anordnung zu versagen.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1641/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 5400/24 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.7.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 18.000,00 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 25.000,00 € seien nicht zu beanstanden.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung.

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Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, ihm sei anders als vom Verwaltungsgericht angenommen nicht durch unanfechtbare Verfügung vom 30.3.2024 das durch den Bescheid vom 26.7.2024 festgesetzte Zwangsgeld angedroht worden. Zwar nimmt der Bescheid vom 26.7.2024 ausdrücklich auf die Androhung vom „30.03.2024“ Bezug, obwohl der entsprechende Bescheid tatsächlich auf den 30.3.2023 datiert. Dieser offensichtliche Schreibfehler steht jedoch der wirksamen Androhung als Voraussetzung der Festsetzung des Zwangsgelds (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) nicht entgegen.

6

Die Beschwerdebegründung zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor, nicht durchgreifend in Zweifel. Mit seiner Rüge, der Antragsgegner sei nach Aktenlage von Fremdnutzungen ausgegangen, habe aber Art und Umfang der Nutzung sowie die konkreten Nutzer nicht ermittelt, zeigt der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte für Vollstreckungshindernisse auf. Insbesondere fehlt es an Darlegungen dazu, welche einer Vollstreckung entgegenstehenden Rechte Dritter aufgrund der nicht näher konkretisierten Fremdnutzungen bestünden. Solche Darlegungen ergeben sich auch nicht aus dem Verweis darauf, der Antragsgegner sei zur Ermittlung der Fremdnutzungen von Amts wegen verpflichtet, es liege ein Aufklärungsmangel vor.

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Auch der Einwand des Antragstellers, er habe unter dem 27.2.2024 einen offensichtlich genehmigungsfähigen Bauantrag vorgelegt, der der Zwangsgeldfestsetzung und -androhung entgegenstehe, die fehlende Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland könne der Antragsgegner ersetzen, das Fehlen der Entscheidung der Unteren Wasserbehörde gehe zu Lasten des Antragsgegners, zudem sei bereits unter dem 23.2.2022 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden, greift nicht durch. Damit zeigt die Beschwerde schon nicht auf, dass der auf eine Nutzung der Halle auf dem Grundstück T.-straße 11 und 11a im Rahmen der Einrichtung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs gerichtete Antrag - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - offensichtlich genehmigungsfähig wäre.

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Dies zugrunde gelegt, zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Androhung des weiteren Zwangsgelds in Höhe von 25.000,00 € ausgegangen wäre.

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Hat der Antragsteller danach die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage 2 K 5400/24 werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, führen die weiteren Ausführungen zu einer allgemeinen Interessenabwägung nicht zum Erfolg der Beschwerde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.