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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 980/20·16.09.2020

Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht / Verwaltungszwangzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung sowie Maßnahmen gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs und einen Gebührenbescheid. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück und verwies auf die Begründung des Parallelverfahrens. Eine Anhörung lag vor; weitere vorgebrachte Umstände (Wohnsitzaufgabe, neuer Bauantrag) änderten nichts an der Entscheidung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs und den Gebührenbescheid zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörung ist gewahrt, wenn der Betroffene vor Erlass der Ordnungsverfügung ein schriftliches Anhörungsschreiben erhielt und sein Prozessbevollmächtigter hierzu fristgerecht Stellung nahm.

2

Zur Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs ist nur entscheidend, ob die Voraussetzungen der Maßnahme vorliegen; prozessuale Umstände wie der Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe sind nur relevant, wenn sie die rechtliche Bewertung konkret beeinflussen.

3

Ein nachträglich gestellter Bauantrag des Eigentümers begründet nicht automatisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine zuvor erlassene Ordnungsverfügung.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festzusetzen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 455/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.044,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Beschwerde gegen den seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 10 K 1295/20 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.2.2020 wiederherzustellen, sowie hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs und des Gebührenbescheides vom 3.3.2020 anzuordnen, ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zunächst auf die Begründung im Parallelverfahren - 7 B 912/20 - verwiesen.

4

Dies führt aus den Gründen des Senatsbeschlusses im Verfahren - 7 B 912/20 - vom heutigen Tag nicht zum Erfolg.

5

Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei von der Antragsgegnerin nicht angehört worden, trifft dies nicht zu. Die Antragsgegnerin hörte ihn mit Schreiben vom 12.2.2020 im Vorfeld der angefochtenen Ordnungsverfügung an. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nahm zu diesem Anhörungsschreiben mit Schriftsatz vom 24.2.2020 Stellung.

6

Auf die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung angesprochene Frage, seit wann der Antragsteller seinen Wohnsitz in Marburg aufgegeben hat, kommt es nach Überzeugung des Senats auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs nicht an.

7

Soweit der Antragsteller sich auf den vom Eigentümer gestellten neuen Bauantrag beruft, führt dies aus den Gründen des Senatsbeschlusses im Verfahren - 7 B 912/20 - ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.