Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit Tiefgarage. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass seine nachbarlichen Rechte verletzt werden. Einwände zur Unbestimmtheit des Baumschutzes und zur abweichenden Ausführung der Baumaßnahme bleiben ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung und der Streitwert werden bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass durch die Genehmigung voraussichtlich eigene nachbarrechtliche Belange verletzt werden; bloße pauschale Vorbringen genügen nicht.
Eine Rüge der Unbestimmtheit von Regelungen im Baugenehmigungsverfahren ist unbegründet, wenn die Regelung überwiegend dem Schutz öffentlicher Belange dient und der Betroffene nicht hinreichend darlegt, dass und wie eigene Rechtspositionen betroffen sind.
Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die angefochtene Baugenehmigung; bloße Abweichungen der tatsächlichen Ausführung von den Bauvorlagen begründen ohne konkrete Darlegung keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten einer beigeladenen Partei sind erstattungsfähig, wenn diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit das Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1094/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.875,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 5348/23 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 23.3.2023 für die Errichtung eines Stadthauses mit 20 Wohneinheiten und einer Tiefgarage anzuordnen.
Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, der Antragsteller werde durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht in ihm zustehenden Nachbarrechten verletzt.
Soweit der Antragsteller (wiederholend) geltend macht, die Genehmigung sei wegen der widersprüchlichen Regelungen zum Baumschutz unbestimmt, fehlt es - worauf der Beigeladene zutreffend hinweist - schon an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat in der angegriffenen Entscheidung u. a. darauf verwiesen, dass der Schutz der Bäume allein im öffentlichen Interesse liege. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
Der Einwand, die Unbestimmtheit ergebe sich aus der Tatsache, dass das Vorhaben abweichend von den Bauvorlagen verwirklicht werde und er deshalb nicht in der Lage sei zu prüfen, ob er in weiteren Rechten betroffen sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass Gegenstand dieses Verfahrens (nur) die angefochtene Baugenehmigung vom 23.3.2023 ist.
Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten erdrückenden Wirkung aufgrund der Massivität des Vorhabens. Der Senat ist ebenfalls der Überzeugung, dass aufgrund der Lage des Bauvorhabens, den Abständen zum Grundstück und Wohnhaus des Antragstellers, der Umgebungsbebauung sowie der geplanten Kubatur des Vorhabengebäudes die Annahme einer erdrückenden Wirkung fernliegend ist. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses. Auch hat der Antragsteller mit seinem nicht weiter begründeten Vorbringen, es liege eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die Errichtung der Tiefgarage vor, die Unrichtigkeit des ausführlich begründeten angegriffenen Beschlusses nicht aufgezeigt. Dies gilt ebenso für seinen erneuten Vortrag, es sei nicht unerheblicher Lärm zu befürchten und mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Der Senat verweist auch hier auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.