Beschwerde gegen Anordnung zur Reduzierung einer Einfriedung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Anordnung zur Reduzierung einer Mauer auf 80 cm und wandte sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da das Verwaltungsgericht in der summarischen Prüfung die angefochtene Entscheidung als offensichtlich rechtmäßig ansah und die Klage voraussichtlich erfolglos wäre. Eine substantiierte Darlegung der statischen Unmöglichkeit der Reduzierung hat der Antragsteller nicht erbracht.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung zur Reduzierung der Einfriedung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes genügt die summarische Prüfung; ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, fällt die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulasten des Antragstellers aus.
Die Reichweite einer Verpflichtung zur Reduzierung einer Einfriedung ergibt sich aus dem bestandskräftigen Verwaltungsbescheid; Abweichungen sind durch den Betroffenen substantiiert darzulegen.
Die behauptete Unmöglichkeit der vollständigen Reduzierung aus statischen Gründen muss in der Beschwerde hinreichend konkret und nachweisbar dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Vorbringen, das das Übermaßverbot gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes geltend macht, ist unbegründet, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges Vorgehen dargelegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 434/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 875,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und die Klage daher voraussichtlich erfolglos bleiben wird, es hat festgestellt, dass die Einfriedung nicht auf das vorgesehene Maß reduziert worden ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Umfang der Reduzierungsverpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 25. Juli 2011 in der Fassung vom 20. März 2014 ergibt und der Antragsteller die Stabilität der Restmauer ggf. auf andere Weise sicherstellen muss.
Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen geltend macht, die Mauer zum Teil nicht auf eine Höhe von 80 cm zurückgebaut zu haben, weil dies eine statische Notwendigkeit darstelle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass die vollständige Reduzierung auf das vorgesehene Maß nicht möglich sein sollte, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch nicht außer Acht gelassen, dass der Antragsteller die Mauer in dem fraglichen Bereich zum Teil bereits zurückgebaut hat.
Dass die Festsetzung des Zwangsgeldes aus anderen Gründen gegen das Übermaßverbot verstoßen könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist im Übrigen auch ansonsten nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.