Beschwerde gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Eigentümer rügt die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung wegen Müllablagerungen in Garagen. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da keine änderungswürdigen Umstände vorgetragen wurden. Auch längere Kenntnis der Behörde, zwischenzeitliche Aufräummaßnahmen oder das Vorbringen fehlender Gefährdung hindern die Vollziehung nicht. Als Eigentümer ist der Antragsteller als Zustandsstörer verantwortlich; die Garagen genügen nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen der BauO NRW.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt substantiiertes Vorbringen voraus, das konkrete Gründe aufzeigt, weshalb die angefochtene Entscheidung zu ändern ist.
Die bloße längere Kenntnis der Behörde von einem Missstand schließt die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus; Eilbedürftigkeit kann dennoch bestehen.
Bei einem auf Dauer gerichteten Nutzungsuntersagungsakt sind zwischenzeitliche Beseitigungsmaßnahmen nur dann erheblich, wenn sie eine Wiederholungsgefahr ausschließen; wiederholte Auffüllung rechtfertigt die Fortgeltung der Maßnahme.
Der Eigentümer kann als Zustandsstörer für rechtswidrige Zustände seines Grundstücks verantwortlich sein und ist zur Beseitigung und zur Duldung ordnungsbehördlicher Maßnahmen heranziehbar.
Das Fehlen akuter Gefahren oder gefährlicher Stoffe entbindet nicht von brandschutzrechtlichen Anforderungen; die Nichteinhaltung von § 44 BauO NRW rechtfertigt eine Nutzungsuntersagung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 854/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2877/24 gegen die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.7.2024 wiederherzustellen und gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Soweit der Antragsteller geltend macht, es fehle bereits an der für die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendigen Eilbedürftigkeit, das Problem der wilden Müllablagerung durch die Bewohner der Häuser und Dritte sei der Antragsgegnerin bereits seit Jahren, mindestens aber seit 2020 bekannt, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses ist es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Bedeutung, seit wann der Behörde der bauordnungsrechtliche Missstand bekannt ist.
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, er habe am 10.9.2024 und am 11.9.2024 die Garagen leeren und das Grundstück räumen sowie die Garagen zumauern lassen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Nutzungsuntersagung um einen in die Zukunft gerichteten Dauerverwaltungsakt handelt. Die Unrichtigkeit dieser Annahme hat der Antragsteller nicht dargetan. Im Gegenteil räumt er ein, dass die Garagen zwischenzeitlich wieder aufgebrochen und mit Müll befüllt worden seien.
Das Vorbringen des Antragstellers, er habe keine Nutzungsänderung vorgenommen, es finde weder durch ihn noch durch bekannte Dritte eine bewusste oder beabsichtigte zweckwidrige Nutzung der Garagen zur Mülllablagerung statt, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Antragsteller ist als Eigentümer Zustandsstörer und als solcher Verantwortlicher. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts wird verwiesen.
Der Einwand, es sei nicht verhältnismäßig, wenn zwei Behörden wegen des gleichen Sachverhalts, nämlich den Müllablagerungen auf seinem Grundstück und in den Garagen, gegen ihn vorgingen, verfängt nicht. Vielmehr beruht dies auf den unterschiedlichen Zuständigkeiten des T. Kreises und der Antragsgegnerin.
Der Einwand des Antragstellers, von den Ablagerungen gingen keine akuten Gefahren aus, in den Garagen sei allein Hausrat abgestellt worden, giftige oder umweltschädliche Stoffe habe es nicht gegeben, rechtfertigt letztlich auch kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Garagen nach den Feststellungen der angefochtenen Ordnungsverfügung den Brandschutzbestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BauO NRW 2018 für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe nicht genügten. Das Vorbringen, es handele sich „allein um Hausrat“, mithin feste Stoffe, genügt nicht, um dies in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.