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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 945/24·23.01.2025

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Baugenehmigung abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtDenkmalschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Baugenehmigung vom 28.9.2023 und rügte u.a. eine erdrückende Wirkung, Beeinträchtigungen der Belichtung/Belüftung sowie Immissionen durch eine Tiefgarage. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da konkrete, substantiiert belegte Anhaltspunkte fehlten. Abstandsflächen, Entfernungen und die Denkmalliste rechtfertigten keine abweichende Bewertung. Die Kostenentscheidung basiert auf den einschlägigen VwGO-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung einstweiliger aufschiebender Wirkung gegen eine Baugenehmigung ist erforderlich, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen darlegt, aus denen sich atypische oder unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundeigentums ergeben; pauschale Behauptungen genügen nicht.

2

Behauptete Einschränkungen der Belichtung und Belüftung bedürfen konkreter Nachweise und Ausführungen, besonders wenn zwischen den Gebäuden nennenswerte Abstände bestehen.

3

Zur Begründung erheblicher Immissionen (Geräusche, Gerüche, Erschütterungen) müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die zeigen, dass aufgrund der Lage und Entfernung eine unzumutbare Belastung zu erwarten ist.

4

Ansprüche aus nachbarschützenden Vorschriften des Denkmalschutzrechts und ein Vorrang des Denkmalschutzes nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW setzen voraus, dass sich aus der Denkmalliste oder sonstigen Feststellungen ergibt, dass die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für seinen Schutzwert maßgeblich ist.

5

Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Partei sind nach § 154 Abs. 3 VwGO zu erstatten, wenn sie im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3 DSchG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1509/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 6793/23 gegen die Baugenehmigung vom 28.9.2023 abgelehnt.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung, Gründe für eine Änderung sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

5

Die Antragstellerin rügt zunächst ohne Erfolg, das Vorhaben der Beigeladenen mit einem zweiten Obergeschoss habe eine erdrückende Wirkung auf das von ihr bewohnte denkmalgeschützte Fachwerkhaus, das nur über ein erstes Obergeschoss verfüge, und von den beiden massiven Wohnhäusern im rückwärtigen Bereich erheblich überragt und erdrückt werde. Hierzu fehlt es schon an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Vorschriften über Abstandsflächen seien eingehalten und es liege kein atypischer Sachverhalt vor, der Abstand zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben und dem Haus der Antragstellerin betrage 16 m, das genehmigte Mehrfamilienhaus werde lediglich ein Geschoss mehr aufweisen und das Haus der Antragstellerin um nur wenige Meter überragen. Auch sonst vermag der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung des Vorhabens zulasten des Grundeigentums der Antragstellerin zu erkennen.

6

Soweit die Antragstellerin Schäden aufgrund unzureichender Belichtung und Belüftung ihres Fachwerkhauses befürchtet, hat sie die Möglichkeit solcher Schäden nicht belegt; dies wäre jedoch schon angesichts der Entfernungen zwischen den Gebäuden erforderlich gewesen.

7

Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht auf, dass das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Tiefgarage gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos wäre. Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die nur teilweise überdachte Tiefgaragenzufahrt sich in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnhaus und Garten befinde, zeigt sie angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgrund der zur Baugenehmigung gehörenden Pläne zutreffend zugrunde gelegten Entfernung von mehr als 12 m nicht hinreichend auf, dass es zu erheblichen Geräusch- und Geruchsimmissionen kommen könnte. Soweit sie vorträgt, in dem nicht unterkellerten Fachwerkhaus seien Erschütterungen schneller wahrnehmbar und die unterste Etage des Wohnhauses befinde sich aufgrund von Straßenaufschüttungen unterhalb der Erdoberfläche, legt sie ebenfalls keine substantiierten Anhaltspunkte für unzumutbare Beeinträchtigungen dar.

8

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin, der Müllplatz des Vorhabens der Beigeladenen sei nur durch eine Hecke von ihrem Grundstück getrennt und näher an ihrem Grundstück als am Gebäude der Beigeladenen gelegen.

9

Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Denkmalschutzrechts vermag der Senat dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht zu erkennen. Dass eine eventuelle Einschränkung von Sichtbeziehungen auf das Fachwerkhaus dazu führte, dass Belange des Denkmalschutzes dem Vorhaben der Beigeladenen im Sinne von § 9 Abs. 3 DSchG NRW entgegenstünden, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die Beschwerde legt schon nicht dar, dass der insoweit maßgeblichen Eintragung des Fachwerkhauses in die Denkmalliste vom 8.6.1998 zu entnehmen wäre, dass die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung wäre. Soweit die Antragstellerin auf drohende Schäden durch eine fehlende Belichtung bzw. Belüftung verweist, hat sie die Möglichkeit solcher Schäden - wie ausgeführt - nicht hinreichend aufgezeigt.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

11

Die Streitwertbemessung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.