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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 937/25·09.01.2026

Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen

Öffentliches RechtPlanungsrecht (Bauleitplanung)Verwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Zurückstellungsbescheid der Gemeinde; das VG Köln lehnte ab und das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Zentrales Rechtsproblem war, ob im summarischen Verfahren vertiefte Sachaufklärung und eine genauere Prüfung der Planungsvorstellungen erforderlich sind. Der Senat bejaht die Vorläufigkeit der Prüfung, hält die Bescheidung für ausreichend begründet und verweist vertiefte Fragen an das Haupt- bzw. Normenkontrollverfahren. Die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im summarischen Rechtsschutzverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung genügt eine Prüfung auf offenkundige formelle oder materielle Fehler; vertiefte Sachaufklärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Die Berechnung des Zurückstellungszeitraums richtet sich nach dem Zeitpunkt der bescheidungsfähigen Voranfrage und dem Verlauf gescheiterter Vergleichsverhandlungen; bloß pauschale Zeitvorwürfe erschüttern die Begründung nicht.

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Fehlt für die Bescheidung einer Voranfrage ein erforderliches Fachgutachten (z. B. Schallschutzgutachten), ist von fehlender Bescheidungsfähigkeit vor dessen Vorlage auszugehen.

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Für die summarische Beurteilung der hinreichend konkreten Planungskonzeption genügt eine aus der Beschlussvorlage ersichtliche inhaltliche und räumliche Konkretisierung; tiefgehende Abwägungs- und Zulässigkeitsfragen können einem späteren Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 6a BauNVO§ 1 Abs. 5 BauNVO§ 1 Abs. 3 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­8 L 1544/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zurückstellungsbescheid vom 19.5.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid leide summarischer Prüfung zufolge nicht an durchgreifenden formellen oder materiellen Fehlern. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.

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1. Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, es sei nicht unstreitig, dass auf dem Nachbargrundstück mit dem „F.“ eine immissionsträchtige bestandsgeschützte Nutzung existiere, ohne den angenommenen Bestandsschutz wäre das Ziel der Bauleitplanung, deren Schutz die Zurückstellung diene solle, nicht mehr existent. Diese Rüge greift nicht durch. Einer diese Frage betreffenden weiteren Sachaufklärung zum Inhalt einer Baugenehmigung durch die beantragte Aktenbeiziehung bedarf es im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht; diese weitere Sachaufklärung muss dem anhängigen Hauptsacheverfahren des VG P. - 8 K 5058/25 - vorbehalten bleiben.

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2. Ebenso wenig greift die Rüge der Antragstellerin durch, der Zurückstellungszeitraum sei unzutreffend berechnet worden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in der Begründung des angegriffenen Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, eine faktische Zurückstellung der Voranfrage der Antragstellerin liege summarischer Prüfung zufolge nicht vor, ausgehend von einer erst im Januar 2025 vorliegenden bescheidungsfähigen Voranfrage und erst im April 2025 gescheiterten Vergleichsverhandlungen sei die angemessene Bearbeitungsfrist bei Erlass des Zurückstellungsbescheids eingehalten (vgl. Seite 13 bis 15). Diese tragenden Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend erschüttert.

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Der Senat teilt insbesondere die erstinstanzliche Einschätzung, dass es vor dem Januar 2025 an der Bescheidungsfähigkeit der Voranfrage fehlte, weil das aufgrund der örtlichen Gegebenheiten summarischer Prüfung zufolge dafür erforderliche Schallschutzgutachten nicht vorlag.

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Abgesehen davon dürfte - worauf die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 30.9.2025 hingewiesen hat - auf frühere Zeiträume schon deshalb nicht abzustellen sein, weil die Antragstellerin durch die unbedingte Umstellung ihres Antrags im Januar 2025 (durch Ausklammerung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme) zugleich erklärt hat, dass sie die ursprüngliche Bauvoranfrage nicht weiter aufrechterhält; bei der umgestellten Voranfrage dürfte es sich nämlich nicht - wie die Antragstellerin meint - um ein „wesensgleiches Minus“, sondern um ein “aliud“ handeln.

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Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 15.1.1992 - 7 A 81/89 -, NVwZ 1993, 493 = juris, Rn. 24.

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Danach rechtfertigen auch die weiteren Überlegungen der Antragstellerin zur Berücksichtigung von Zeiträumen der Nichtbearbeitung aufgrund einer rechtswidrigen Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin keine andere Beurteilung.

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3. Entgegen der Meinung der Antragstellerin fehlt es auch nicht an der erforderlichen hinreichend konkreten Planungskonzeption der Antragsgegnerin. Dazu hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss (vgl. Seite 18f.) dargelegt, in der Begründung der Beschlussvorlage sei dargestellt, dass und wie im Plangebiet ein urbanes Gebiet und Sondergebiete zur Sicherung sogenannter Clubs festgesetzt werden sollen, die nach dem Stand der Planung in Betracht kommenden Festsetzungen erlaubten die erforderliche Einschätzung, ob das Vorhaben die Planung erschweren würde. Diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Die Antragstellerin meint, es bedürfe einer exakten räumlichen Abgrenzung, wo ein Sondergebiet und wo ein urbanes Gebiet mit und ohne Schutzzone festgesetzt werden solle. Einen solchen allgemeingültigen Rechtssatz vermag der Senat im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht zu erkennen; er hält vielmehr - ebenso wie das Verwaltungsgericht - die aus der in Bezug genommenen Begründung (Beschlussvorlage 3770/2024 für die Änderung des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans mit dem neuen Arbeitstitel „Sicherung der Clubkultur im Bereich R.-straße/Z.“ in P.-N.) ersichtliche inhaltliche und räumliche Konkretisierung der Planungsvorstellungen, die der Stadtentwicklungsausschuss seiner Beschlussfassung am 5.12.2024 zugrunde gelegt hat, im vorliegenden Einzelfall noch für ausreichend.

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Vgl. zum Mindestmaß dessen, was Inhalt eines zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2022 - 7 B 1125/21.NE -, BauR 2022, 610 = juris, Rn. 12.

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4. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Antragstellerin, der Zurückstellungsbescheid leide wegen beabsichtigter unzulässiger Festsetzungen im Rahmen des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Sicherung der Clubkultur im Bereich R.-straße/Z.“ in P.-N. an durchgreifenden rechtlichen Mängeln. Soweit sie die Frage aufwirft, ob die Voraussetzungen für die Festsetzungen eines urbanen Gebiets (vgl. § 6a BauNVO) vorliegen, wird die Antragsgegnerin dies im weiteren Aufstellungsverfahren ebenso prüfen müssen wie die Frage, ob ein urbanes Gebiet unter Ausschluss jeglicher Wohnnutzungen mit Blick auf § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden dürfte.

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Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschluss vom 14.2.2025 - 4 BN 24.24 -, ZfBR 2025, 261 = juris, Rn. 7ff.

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Ob die von der Antragsgegnerin erwogenen Festsetzungen im Übrigen im Rahmen eines Bebauungsplans abwägungsfehlerfrei getroffen werden können, bedarf nach den aufgezeigten Maßstäben hier keiner vertieften Überprüfung. Diese Überprüfung mag gegebenenfalls einem Normenkontrollverfahren nach Planbekanntmachung vorbehalten bleiben.

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5. Es ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht davon auszugehen, dass die mit der Planung verfolgte Zielsetzung nicht mehr erreicht werden könnte, weil sie - wie die Antragstellerin geltend macht - mit der bestehenden Wohnbebauung und dem zehngeschossigen Bettenhaus des benachbarten T.-Krankenhauses nicht zu vereinbaren wäre. Ob die damit angesprochene Voraussetzung des § 1 Abs. 3 BauGB, dass die Planung nicht auf Dauer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vollzugsunfähig sein darf,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BauR 2003, 828 = juris, Rn. 17,

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hier nicht erfüllt ist, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht festzustellen; in diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des OVG NRW auf die Möglichkeit bedingter Festsetzungen zur Bewältigung immissionsinduzierter Problemstellungen hingewiesen. Die Klärung dieser Frage muss ebenfalls einem etwaigen Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben.

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6. Schließlich vermag der Senat nicht der Einschätzung der Antragstellerin zu folgen, durch den begehrten Vorbescheid würde die Planung der Antragsgegnerin nicht wesentlich erschwert. Dazu wird auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss (vgl. Seite 22f.) verwiesen, die die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung nicht erschüttert hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.