Ersatzvornahme gegen Rest-Carport: Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Ersatzvornahme zur Durchsetzung einer Beseitigungsverfügung wegen eines Carports. Das OVG bestätigt die Ablehnung durch das VG und weist die Beschwerde ab, weil die Beseitigungspflicht fortbesteht. Das verbleibende Bauwerk ist keine Pergola; Standort, äußeres Erscheinungsbild und Funktion als Rankhilfe fehlen, sodass Vollstreckung zulässig ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung der Ersatzvornahme wegen verbleibendem Carport als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung einer Ordnungsverfügung durch Ersatzvornahme ist zulässig, wenn die Beseitigungspflicht fortbesteht und wiederholte Zwangsgeldandrohungen nicht zur vollständigen Erfüllung geführt haben.
Die Abgrenzung zwischen Pergola und Carport im Bauordnungsrecht richtet sich nach äußeren Erscheinungsmerkmalen, Standort und der Funktion als Rankhilfe im Rahmen der Gartengestaltung.
Das bloße Hochranken von Pflanzen an vorhandenen Bauteilen reicht nicht aus, um ein Bauwerk bauordnungsrechtlich als Pergola anzusehen.
Ein inkonsistentes Vollzugsverhalten des Antragsgegners begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das Willkürverbot, wenn die Durchsetzung der Anordnung gegenüber betroffenen Nachbarn gerechtfertigt erscheint.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 663/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4. März 1996 über die Festsetzung der mit Verfügung vom 19. Januar 1996 angedrohten Ersatzvornahme zur vollziehbaren Beseitigungsverfügung vom 19. Januar 1994 zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Ergänzend ist lediglich anzumerken:
Die Beseitigungspflicht der Antragstellerin aus der Ordnungsverfügung vom 19. Januar 1994, zu deren Durchsetzung die strittige Festsetzungsverfügung ergangen ist, nachdem die Antragstellerin trotz wiederholt festgesetzter Zwangsgelder ihrer Verpflichtung nur unzureichend nachgekommen ist, besteht noch fort und ist daher der Vollstreckung weiterhin zugänglich.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der um Dach und einige Querbalken reduzierte Carport nicht zu einer Pergola umgewandelt worden.
Eine Pergola im Sinne des Bauordnungsrechts ist ein nach oben offener Laubengang, der dem Ranken von Pflanzen dient,
vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. November 1977 - Nr. 323 I 74 -, BRS 32 Nr. 102; OVG NW, Beschluß vom 30. November 1992 - 7 B 4620/92 -
Ob es sich bei einem Holzgerüst um eine Pergola handelt, richtet sich danach, ob es die Funktion als Rankhilfe im Rahmen der Gartengestaltung wahrnehmen kann - vgl. auch § 62 Abs. 1 Nr. 7 BauONW 1984 bzw. § 65 Abs. 1 Nr. 28 BauONW 1995 - und durch diese Funktion sowohl in seinem äußeren Erscheinungsbild als auch in seinem Standort bestimmt ist.
Diesen Anforderungen wird der "Rest"carport nicht gerecht. Er weist weder nach seinem äußeren Erscheinungsbild noch nach seinem Standort die charakteristischen Merkmale einer Pergola im vorgenannten Sinne, auf.
Allein die Ausführung der Balkenwerks entspricht in Konstruktion, Abmessung und Proportion in keiner Weise dem, was im Rahmen von Gartengestaltung üblicherweise als Pergola fungiert. Darüber hinaus fehlt bei der Konstruktion aufgrund ihres Standortes über der Garagenzufahrt zwischen Straße, Garage, Hauswand und Nachbargrenze jeder Bezug zu einer Funktion als gartengestaltendes Element. Der Standort in Verbindung mit dem konstruktiven Teilen und deren Proportionen läßt vielmehr lediglich, wie das vorliegende Bildmaterial belegt, den Eindruck eines baulich nicht abgeschlossenen Unterstellplatzes für ein Kraftfahrzeug aufkommen. Der Umstand, daß sich an einigen konstruktiven Teilen der Anlage Pflanzen hochranken, macht aus den Resten des ehemalen Carports angesichts des Fehlens der oben erörterten Voraussetzungen keine Pergola. Bestehen geblieben ist vielmehr der Rest eines Carports in bezug auf den die Beseitungspflicht fortbesteht.
Angesichts dessen, daß die in ihrer materiellen nachbarlichen Abwehrposition betroffene Nachbarn auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung drängen, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht festzustellen, auch wenn der Antragsgegner ggf. gegen andere grenzständige Carports nicht vorgehen sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154. Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.