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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 934/23·04.12.2023

Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung und sofortige Vollziehung im Baurecht zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen eine Nutzungsuntersagung eines Wochenendhauses als Dauerwohnung und gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie gegen ein angedrohtes Zwangsgeld. Das OVG hält die formellen Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO und die materielle Rechtmäßigkeit der Untersagung (fehlende Baugenehmigung) für gegeben. Es fehlen Hinweise auf Ermessensfehler, Gleichbehandlungsverstöße oder auf einen aktuellen Bauantrag; die Beschwerden werden abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung sowie Anträge auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Maßnahme formell ordnungsgemäß ist und sie sich nach summarischer Prüfung als materiell rechtmäßig darstellt.

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Eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität (fehlende für die konkrete Nutzung erforderliche Baugenehmigung) kann selbstständig tragend sein und die sofortige Vollziehung rechtfertigen, sofern keine Anhaltspunkte für Unverhältnismäßigkeit vorliegen.

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Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist das Vorliegen eines aktuellen und aussichtsreichen Bauantrags zu substantiierten Darzulegen; ohne einen solchen Antrag fehlt regelmäßig die Grundlage für vorläufigen Rechtsschutz.

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Zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 GG im bauaufsichtlichen Einschreiten bedarf es der Darlegung konkreter Vergleichsfälle und der Voraussetzungen, unter denen Gleichbehandlungsverstöße anzunehmen sind; pauschale Rügen genügen nicht.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 6 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.539,36 Euro festgesetzt.

Gründe

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Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben, weil ihm der Übertragungsbeschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts gemäß § 6 VwGO erst nach Zustellung des Beschlusses des Einzelrichters mit der Sachentscheidung zugegangen sei. Der Übertragungsbeschluss der Kammer ist nach Aktenlage am 17.8.2023 gefasst und zeitgleich mit dem Beschluss des Einzelrichters vom 18.8.2023 an den Antragsteller abgesandt worden. Angesichts dessen vermag der Senat eine im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende Willkürlichkeit in Bezug auf die Handhabung des § 6 VwGO nicht zu erkennen.

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Vgl. dazu allg. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 8 B 104.01 -, NVwZ-RR 2002, 150 = juris, Rn. 8 sowie Wysk, in Wysk, VwGO, Kompaktkommentar, 3. Aufl., § 6, Rn. 43 - 45 m. w. N.

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Der Antragsteller hat auch mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung vom 11.4.2023 keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung des Antrags im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Nutzungsuntersagung sei summarischer Prüfung zufolge auch materiell rechtmäßig. Sie beruhe auf § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen bezogen auf die Untersagung der Nutzung des vom Antragsteller gepachteten Wochenendhauses zu Dauerwohnzwecken vor. Die erforderliche Baugenehmigung für die Nutzung des Wochenendhauses zu Dauerwohnzwecken fehle. Die unter dem 7.3.2018 erteilte Baugenehmigung gestatte nur die Nutzung als Wochenendhaus. Die Untersagung sei selbstständig tragend auf die formelle Illegalität der ausgeübten Dauerwohnnutzung gestützt. Es lägen auch keine Ermessensfehler vor. Das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende besondere Vollzugsinteresse sei nicht deshalb entfallen, weil der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz bereits am 14.11.2019 (wieder) unter der Adresse des Wochenendhauses gemeldet habe, das Unterlaufen und daraus resultierende Entwerten des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens werde ebenso wie der Anreiz zum Nachahmen durch den Zeitablauf noch verstärkt.

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Diese Begründung ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es - im Rahmen dieses Verfahrens - nicht auf die Frage an, ob die untersagte Dauerwohnnutzung des Wochenendhauses materiell rechtmäßig ist. Soweit sich eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung als unverhältnismäßig darstellt, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen,

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vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2018

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- 7 B 324/18 -, juris, Rn. 5,

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ist ein solcher Sachverhalt hier nicht gegeben. Es ist nicht einmal aufgezeigt, dass ein entsprechender aktueller Bauantrag des Antragstellers bei der Antragsgegnerin vorliegt.

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Soweit der Antragsteller einen Ermessensfehler bzw. eine Verletzung des Art. 3 GG geltend macht, weil er ein planvolles Vorgehen auch innerhalb des gesamten Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 57 „Q.-straße“ vermisst, fehlt es an der hier erforderlichen Darlegung, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, nach denen in der Rechtsprechung ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit bauaufsichtlichem Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände angenommen wird.

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Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 7.4.2014

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- 10 A 1814/12 -, BRS 82 Nr. 203 = BauR 2014, 1288 = juris, Rn. 46f., m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BVerwG.

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Einen rechtlichen Mangel der angegriffenen Entscheidung vermag der Senat auch nicht in Bezug auf die von der Antragsgegnerin festgesetzte Frist zu erkennen, die der Antragsteller vor dem Hintergrund des Wohnungsmarktdrucks kritisiert; nach dem aus den Akten ersichtlichen zeitlichen Ablauf hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Aufgabe der Dauerwohnnutzung im Wochenendhaus einen Zeitraum von über 3 Monaten eingeräumt.

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Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg auf eine fehlende Dringlichkeit der Durchsetzung der Nutzungsuntersagung berufen. Diese Dringlichkeit ergibt sich nach der Rechtsprechung des OVG NRW schon aus der Ordnungsfunktion des formellen Bauordnungsrechts, das für die in Rede stehende Nutzung - wie bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat - die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt.

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Schließlich hat auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keinen Erfolg. Anhaltspunkte für die vom Antragsteller angenommene Unverhältnismäßigkeit der Höhe des angedrohten Zwangsgelds (1.000 Euro) vermag der Senat nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.