OVG NRW: Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung zur Parknutzung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung eines Grundstücks als Parkhalle/Parkplatz untersagt und die Entfernung von Fahrzeugen anordnet, hatte teilweisen Erfolg. Das OVG stellt die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Gebots wieder her, Fahrzeuge nach sechs Wochen zu entfernen, sowie hinsichtlich der zugehörigen Zwangsgeldandrohung; die übrige Beschwerde bleibt erfolglos. Das Gericht sieht die Nutzung nicht durch eine ältere Baugenehmigung gedeckt, bemängelt aber Ermessenserwägungen bei der Fristbemessung.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Aufschiebende Wirkung bezüglich der Entfernung von Fahrzeugen nach sechs Wochen und der Zwangsgeldandrohung wiederhergestellt; übrige Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Baugenehmigung für eine bestimmte Nutzung (z. B. Baumarkt mit Stellplätzen) deckt nicht ohne Weiteres eine andersartige Nutzung als Parkhalle oder gewerblicher Parkplatz ab.
Bei der Festsetzung einer Frist zur Beseitigung bereits abgestellter Fahrzeuge muss die Behörde in ihren Ermessenserwägungen berücksichtigen, dass Fahrzeuge vor Zugang der Verfügung abgestellt sein können und die Betreiber oder Eigentümer gehindert sein können, diese innerhalb der Frist zu entfernen.
Es ist der Behörde im Regelfall nicht zuzumuten, innerhalb einer kurzen Frist Anschriften von Fahrzeughaltern zu ermitteln, Kündigungen zuzustellen und zivilrechtliche Beseitigungsansprüche durchzusetzen; dies kann bei Fristbemessung zu berücksichtigen sein.
Die Androhung eines Zwangsgeldes behält rechtliche Bedeutung und kann nicht allein dadurch gegenstandslos werden, dass die Behörde erklärt, über die im laufenden Verfahren angefochtene Festsetzung hinaus keine weiteren Zwangsgelder zu verhängen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1563/16
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 7.6.2016 wird hinsichtlich des sinngemäßen Gebots wiederhergestellt, nach Ablauf von sechs Wochen nach Zugang der Verfügung auf dem Grundstück Gemarkung Q. , Flur 38, Flurstück 1269 befindliche Fahrzeuge zu entfernen; die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit sie die darauf bezogene zugehörige Zwangsgeldandrohung betrifft. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem Teil Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung, die Nutzung des Grundstücks S. Straße 388-390 als Airparks-Parkhalle/Parkplatz einzustellen, wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
Die Interessenabwägung fällt in diesem Sinne aus, weil die angegriffene Verfügung summarischer Prüfung zufolge nur insoweit rechtswidrig sein dürfte.
Die Entscheidung begegnet voraussichtlich keinen Bedenken, soweit es um die Einstellung des Shuttle-Service und um das in der Anordnung enthaltene Verbot geht, nach Ablauf der Sechswochenfrist weitere Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück im Rahmen der Nutzung als Airparks-Parkhalle bzw. -Parkplatz abzustellen. Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist diese Nutzung auch nicht teilweise - hinsichtlich der Parkplatznutzung - durch eine vorliegende Baugenehmigung gedeckt. Die Genehmigung eines Baumarkts mit Gartencenter und zugehörigen Stellplatzflächen vom 2.4.1998 - sollte sie noch gültig sein - deckt jedenfalls nicht die hier in Rede stehende andersartige Nutzung als Parkhalle bzw. Parkplatz für Flughafenkunden. Anderweitige substantiierte Einwendungen gegen die erstinstanzliche Feststellung, die Nutzung sei in formeller Hinsicht illegal, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Auf der Grundlage der den Bevollmächtigten der Antragstellerin hinlänglich bekannten ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senates sowie sämtlicher Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2014
- 7 B 940/14 -, juris, m. w. N.,
ist bei dieser Lage grundsätzlich eine entsprechende Nutzungsuntersagung gerechtfertigt und ermessensgerecht.
Summarischer Prüfung zufolge dürfte die Verfügung allerdings ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig sein, soweit sie bei verständiger Auslegung auch das Gebot beinhaltet, nach Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung sämtliche Fahrzeuge zu entfernen, die sich auf dem Grundstück befinden. Dazu fehlt es im Rahmen der Fristbemessung an den hier nach Lage des Einzelfalls erforderlichen Ermessenserwägungen. Die Antragsgegnerin hätte sich näher damit auseinandersetzen müssen, dass sich bei Ablauf der Frist dort noch Fahrzeuge befinden, die teils bereits vor Zugang der Verfügung abgestellt worden waren und dass die Antragstellerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert sein könnte, dem Gebot, die Fahrzeuge zu entfernen, nachzukommen.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die Antragstellerin zivilrechtlich unmittelbar berechtigt gewesen wäre, die Fahrzeuge zu versetzen, dürfte die Antragsgegnerin zu Unrecht aus der Ziffer 9. der vorgelegten AGB entnehmen; darauf hat die Antragstellerin zu Recht hingewiesen. Summarischer Prüfung zufolge dürfte auch das von der Antragsgegnerin gesehene Recht zu einer Vertragsanpassung (vgl. § 313 BGB) bzw. zur Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. § 314 BGB) keine andere Beurteilung rechtfertigen. Zwar wäre es der Antragstellerin zuzumuten gewesen, nach Zugang der Verfügung nur noch befristete Verträge zu schließen, die spätestens zum Ende der Sechswochenfrist auslaufen. Es konnte aber summarischer Prüfung zufolge nicht von ihr verlangt werden, innerhalb dieser Frist hinsichtlich bereits abgestellter Fahrzeuge Anschriften der Eigentümer zu ermitteln, Kündigungen zuzustellen und Beseitigungsansprüche durchzusetzen.
In Bezug auf die Zwangsgeldandrohung hat der Antrag in entsprechendem Umfang Erfolg. Diese Androhung ist nicht etwa deshalb gegenstandslos, weil die Antragsgegnerin zugesagt hat, auf deren Grundlage über die im Verfahren - 23 K 7515/16 - angefochtene Zwangsgeldfestsetzung hinaus keine weiteren Zwangsgelder festzusetzen; denn der Androhung kommt jedenfalls in Bezug auf diese Festsetzung rechtliche Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.