Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung: Zurückweisung wegen bestandskräftiger Ordnungsverfügung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Das Verwaltungsgericht lehnte ab, weil die Ordnungsverfügung bestandskräftig ist und die Klägerin die Pflichten nicht erfüllt habe; Ortsbesichtigung und Fotos stützten die Feststellungen. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, da die tragenden Feststellungen nicht substantiiert erschüttert wurden. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit einer bestandskräftigen und vollziehbaren Ordnungsverfügung wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht neu geprüft.
Eine Festsetzung oder Androhung von Zwangsgeld ist gerechtfertigt, wenn die Behörde feststellt, dass die aus der Ordnungsverfügung folgenden Pflichten nicht erfüllt wurden und diese Feststellungen durch Ortsbesichtigung/Beweismittel gestützt sind.
Behauptungen einer geänderten Nutzung oder einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit genügen nicht, um die Vollstreckung eines bestandskräftigen Untersagungsakts zu verhindern; hierfür bedarf es einer Änderung der Verfügung oder eines erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Angriffs.
Die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten oder die behauptete Unmöglichkeit der Zahlung begründen allein keinen Stopp der Vollstreckung; der Verpflichtete kann die Vollstreckung durch Erfüllung der angeordneten Pflichten abwenden.
Die unterliegende Partei trägt im Beschwerdeverfahren die Kosten, wobei die Kostenentscheidung sich nach § 154 Abs. 2 VwGO richtet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1889/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 4516/21 gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 15.000 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 45.000 Euro gemäß dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.9.2021 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gegenüber der Antragstellerin erlassene Ordnungsverfügung vom 2.3.2018 sei, wie im Beschluss vom 2.2.2021 - 23 L 42/21 - zur Zwangsgeldfestsetzung vom 7.12.2020 ausgeführt, bestandskräftig und vollziehbar. Die Antragstellerin habe auch erneut die aus der Ordnungsverfügung folgenden Pflichten nicht innerhalb der in der Zwangsgeldandrohung vom 24.6.2021 gesetzten Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids erfüllt. Soweit die Antragstellerin meine, sie verstoße nicht mehr gegen die Ordnungsverfügung, weil sie das Grundstück seit dem 1.3.2021 nur noch zum Abstellen von Container-Lkw, Baggern sowie leeren und vollen Bauschuttcontainern und nicht mehr zum Sortieren der Abfälle nutze, greife dies nicht durch. Diese auch durch Fotos der Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin vom 16.9.2021 bestätigte Nutzung sei weiterhin eine Nutzung im Rahmen ihres auf dem Grundstück untersagten Gewerbebetriebs. Auch das Abstellen der genannten Gerätschaften diene unmittelbar dem Abfallverwertungsbetrieb im Sinne der Ordnungsverfügung vom 2.3.2018. Soweit die Antragstellerin meine, die jetzige Nutzung sei offensichtlich genehmigungsfähig, betreffe dieser Einwand die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Verfügung vom 2.3.2018, die im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen sei. Diese tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, bei dem Ortstermin am 16.9.2021 sei auf dem Betriebsgelände kein Abfall festgestellt worden, vielmehr habe es sich um Mutterboden gehandelt, der als Baumaterial wiederverwendet werde, stellt dies nicht die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage; auch das zweifelsfrei dokumentierte Abstellen verschiedener Gerätschaften (LKW, Container, Bagger) ist eine Nutzung im Rahmen des untersagten Gewerbebetriebs; das Gleiche gilt für das Lagern von Baumaterialien (vgl. Ziffer 1. 2. Absatz der Verfügung vom 2.3.2018).
Die Ausführungen der Beschwerdeschrift zum Inhalt des Grundbuchauszugs des Betriebsgrundstücks rechtfertigen ebenso wenig wie die weiteren Ausführungen zum Gebietscharakter und den Verhältnissen anderer Betriebe in unmittelbarer Nähe eine andere Beurteilung. Die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Nutzung des Betriebsgeländes in dem vom Verwaltungsgericht dargestellten Umfang steht aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 2.3.2018 fest; damit steht zugleich bis zu einer Änderung dieser Verfügung fest, dass auch nicht von einer (offensichtlichen) Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden Nutzung des Betriebsgrundstücks ausgegangen werden kann.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 45.000 Euro könne sie nicht leisten, steht es ihr frei, der Verpflichtung aus der Verfügung vom 2.3.2018 nachzukommen und so die Festsetzung des angedrohten weiteren Zwangsgelds in Höhe von 45.000 Euro abzuwenden. Da sie mit der Beschwerdebegründung ausführt, sie führe seit Dezember 2020 ihren Abfallwirtschaftsbetrieb nicht mehr auf dem Grundstück C.-------straße 48, sondern unter der Anschrift W.-----straße 234 in L. , ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass - wie die Antragstellerin pauschal behauptet - 20 Arbeitsplätz vernichtet würden, wenn sie die Verpflichtungen aus der Verfügung vom 2.3.2018 befolgt und den Betrieb am Standort C.-------straße stilllegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.