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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 916/23·19.11.2023

Beschwerde gegen Abweisung einstweiliger Rechtsschutzes zur Außenspielfläche einer Kita zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtImmissionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 15.03.2021 für die Außenspielfläche einer Kindertagesstätte. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück. Die Entscheidung beruht darauf, dass das genehmigte Vorhaben als einheitlich anzusehen ist, die Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte für rücksichtsloskeitsrelevante oder abstandsflächenrelevante Spielgeräte vortragen und die Baugenehmigung hinreichend bestimmt ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die isolierte Aufhebung eines Teils einer Baugenehmigung ist unzulässig, wenn das genehmigte Vorhaben als ein einheitliches Projekt zu beurteilen ist.

2

Für den vorläufigen Rechtsschutz ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nur dann anzunehmen, wenn konkrete, hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass die Genehmigung die Errichtung oder Nutzung über das typischerweise Zulässige hinausgehender Anlagen umfasst.

3

Die Bestimmtheit einer Baugenehmigung erfordert nicht zwingend die Angabe der konkreten Lage einzelner Spielgeräte, soweit deren Gestaltung und Nutzung im Rahmen des genehmigten Gesamtvorhabens bleibt und keine abstandsflächenrelevanten Auswirkungen zu besorgen sind.

4

Bei der Kostenentscheidung ist es billigerweise gerechtfertigt, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, wenn sie keinen eigenen Sachantrag gestellt und damit ein prozessuales Kostenrisiko vermieden hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 6 BauO NRW 2018§ 22 Abs. 1a BImSchG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 53, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1441/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 15.3.2021 hinsichtlich der Errichtung und Nutzung der Außenspielfläche der Kindertagesstätte der Beigeladenen bzw. hinsichtlich der Baugenehmigung vom 15.3.2021 insgesamt abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag ziele auf eine isolierte Aufhebung hinsichtlich der Nutzung und Errichtung der Außenspielfläche und sei unzulässig, weil das von der Antragsgegnerin genehmigte Vorhaben ein einheitliches Vorhaben - Kindertagesstätte und zugehörige Außenanlage - sei. Der Hilfsantrag habe keinen Erfolg, weil die Antragsteller ihre Nachbarrechte verwirkt hätten. Das Begehren der Antragsteller sei zudem auch materiell-rechtlich unbegründet, weil die Baugenehmigung vom 15.3.2021 nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig sei. Sie sei hinreichend bestimmt, insbesondere habe es nicht der Angabe der konkreten Lage der vorgesehenen Spielgeräte bedurft. Die Spielgeräte lösten auch keine Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW 2018 aus. Das Vorhaben der Beigeladenen sei des Weiteren nicht rücksichtslos. Dies gelte auch hinsichtlich der Geräuschimmissionen im Zusammenhang mit der Nutzung der Spielgeräte, dabei sei § 22 Abs. 1a BImSchG zu berücksichtigen. Mit für die Antragsteller unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten sei ebenso wenig zu rechnen.

4

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat im vorliegenden Verfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.

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Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist überwiegender Wahrscheinlichkeit zufolge nicht zu befürchten.

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Es bestehen entgegen dem Beschwerdevorbringen insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigung die Errichtung und Nutzung von Spielgeräten umfasst, die nicht mehr zur typischen Ausstattung von Kindertageseinrichtungen im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG zählen.

7

Ebenso wenig vermag der Senat im Übrigen zu erkennen, dass es sich bei den nach dem durch Fotos veranschaulichten Beschwerdevorbringen tatsächlich errichteten Spielgeräten hinsichtlich ihrer Gestaltung und Zweckbestimmung um solche handeln könnte, die von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt wären. Ebenso wenig teilt der Senat im Übrigen die Einschätzung der Antragsteller, dass die durch das grenznah errichtete „Kletterhaus“ zu Lasten der Antragsteller eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihren Terrassenbereich das Maß dessen überschreiten, das ihnen von Gesetzes wegen zuzumuten ist.

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Die erstinstanzlichen Annahmen zu fehlenden Abstandsflächenrelevanz der tatsächlich errichteten Spielgeräte, insbesondere des vorgenannten Kletterhauses, haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen.

9

Danach haben Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg und es kommt auch nicht mehr auf die weiteren Einwendungen der Antragsteller gegen die erstinstanzlichen Annahmen zur Verwirkung von Abwehrrechten an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Sachantrag gestellt und es damit vermieden hat, sich selbst einem prozessualen Kostenrisiko auszusetzen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.