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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 9/16·01.03.2016

Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Untersagung von Prostitutionsnutzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine ordnungsbehördliche Untersagung der Nutzung von Wohnungen zu Prostitutionszwecken. Zentral ist, ob die Verfügung den Miteigentümer zu Unrecht trifft und zu weitreichend ist. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Das VG hat zutreffend festgestellt, dass keine gewerbliche Baugenehmigung vorliegt, der Antragsteller als Miteigentümer als Zustandsstörer in Betracht kommt und die Verfügung auf den nach Räumung eintretenden Fall beschränkt ist. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 2.500 Euro.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Untersagungsverfügung abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

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Eine ordnungsbehördliche Untersagung der Nutzung von Räumlichkeiten ist auch dann zulässig, wenn sie für die Zukunft untersagt, nach einer Räumung erneut eine zuvor ungenehmigte Nutzung (z. B. zu Prostitutionszwecken) zu ermöglichen, sofern die Maßnahme verhältnismäßig ist und sich auf den künftig eintretenden Fall beschränkt.

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Miteigentümer können als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn aus der tatsächlichen Nutzung der Räume Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hervorgehen und die Behörde sie zur Gefahrenabwehr heranzieht.

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Die Prüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht ist auf die in der Beschwerdebegründung konkret vorgetragenen Rügen beschränkt; pauschale oder unsubstantiiert vorgebrachte Einwendungen genügen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Eine behördliche Anordnung ist bei verständiger Auslegung zusammen mit ihrer Begründung dahingehend zu verstehen, ob sie eine unzulässig weitreichende Regelung enthält; eine Regelung, die sich erkennbar auf das Verbot der Wiederaufnahme einer zuvor festgestellten ungenehmigten Nutzung nach Räumung bezieht, ist nicht schon aus diesem Grund zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 1774/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Nutzung oder Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten im Gebäude S.         45/An der F.     18 in C.    zu Prostitutionszwecken wiederherzustellen; es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Baugenehmigung für die Nutzung der betroffenen Räume zu gewerblichen Zwecken liege nicht vor. Der Antragsteller sei als Miteigentümer auch Zustandsstörer. Es könne dahinstehen, ob bei der in Rede stehenden Nutzung unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr in erster Linie die Mieter als tatsächliche Nutzer in Anspruch zu nehmen seien. Denn die Antragsgegnerin habe hier von beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

5

Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, die Antragsgegnerin habe fehlerhaft gegenüber ihm als Miteigentümer die Nutzung untersagt, die Verfügung erschöpfe sich nicht darin, das Verbot auszusprechen, die Wohnung nach Räumung durch den Mieter bzw. die Mieterinnen Dritten zur illegalen Nutzung zu überlassen oder selbst zu nutzen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr bei verständiger Auslegung der Verfügung unter Berücksichtigung der Begründung keine zu weit reichende Anordnung getroffen und sich auf eine nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zulässige Anordnung beschränkt, die sich auf den in der Zukunft eintretenden Fall der Räumung durch die - mit separaten Ordnungsverfügungen in Anspruch genommenen - Mieterinnen bzw. durch den Mieter bezieht. Dies zeigt die Formulierung der Begründung der Verfügung, nach der die Wohnungen nach Aufgabe der ungenehmigten Nutzungen nicht erneut einer ungenehmigten Nutzung zu Prostitutionszwecken zugeführt werden dürften. Entsprechendes ergibt sich auch aus der erstinstanzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 29.7.2015.

6

Ebensowenig greift die Rüge durch, es habe überhaupt kein Anlass zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten bestanden. Dass ein solcher Anlass bestand, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die in den Akten der Antragsgegnerin dokumentierten Sachverhaltsfeststellungen näher ausgeführt. Damit setzen sich die pauschalen Erwägungen des Antragstellers nicht in der gebotenen Weise auseinander.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.