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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 878/20·04.08.2020

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Wiederherstellung der Zufahrt zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten nach § 123 VwGO vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung ihrer beschädigten Zufahrt; das VG lehnte ab, das OVG wies die Beschwerde zurück. Es liegt weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor; eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin wurde nicht dargelegt. Schäden sind zivilrechtlich geltend zu machen. Die Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund erforderlich.

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Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt die Darstellung einer fortdauernden öffentlich-rechtlichen Rechtsverletzung durch das Verhalten des Antragsgegners voraus; bloße Sachbeschädigungen ohne öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit rechtfertigen ihn nicht.

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Ansprüche wegen Beschädigungen von privatem Eigentum sind grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, wenn keine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit der Behörde oder eines Trägers öffentlichen Rechts vorliegt.

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Das Fehlen eines für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbaren Nachteils bzw. konkreter Gefahr schließt die Annahme eines Anordnungsgrundes aus.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 322/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor, da die Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hätten. Den Antragstellern stehe aus den Gründen des Kammerurteils gleichen Rubrums vom 10.3.2020 (5 K 876/18) kein Anspruch auf Wiederherstellung des Zufahrtsbereichs durch die Antragsgegnerin zu. Die Antragsgegnerin habe eine - als wahr unterstellte - Beschädigung des Zufahrtsbereichs weder genehmigt, noch sei sie in sonstiger Weise hierfür verantwortlich. Die der Bauherrin erteilte Baugenehmigung sei unbeschadet privater Rechte erteilt worden. Eventuelle Ansprüche wegen der behaupteten Beschädigung ihrer Zufahrt müssten die Antragsteller auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Außerdem hätten die Antragsteller keinen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmenden wesentlichen Nachteil dargelegt. Insbesondere genüge nach den Angaben des Vertreters der städtischen Feuerwehr der Zufahrtsbereich den Anforderungen an die Erreichbarkeit mit Lösch- und Rettungsfahrzeugen.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

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Dies gilt schon im Hinblick auf den Anordnungsanspruch. Dass die Voraussetzungen eines allenfalls in Betracht zu ziehenden Folgenbeseitigungsanspruchs,

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vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, BRS 55 Nr. 17 = juris,

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vorliegen könnten, ist nicht dargelegt. Eine fortdauernde Rechtsverletzung der Antragsteller durch ein öffentlich-rechtliches Handeln der Antragsgegnerin wird in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt.

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Die Antragsteller haben aber auch einen Anordnungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Antragsteller auf die Zeiträume vor der Fertigstellung der Tiefgaragen- und Rampenwand abstellen und ausführen, die Tragfähigkeit ihrer Zufahrt habe - vorhabenbedingt - zeitweise nur 12 t betragen, besteht diese Situation nach der Beendigung der Fertigstellung der Tiefgaragen- und Rampenwand nicht mehr. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Senatsbeschluss - 7 A 1036/20 - vom heutigen Tage. Soweit die Antragsteller geltend machen, ohne den Anschluss ihrer Fahrbahndecke an die Tiefgaragen- und Rampenwand drohe eine verkehrsbedingte Beschädigung der in der Zufahrt verlaufenden Versorgungsleitungen, rechtfertigt auch dies kein anderes Ergebnis. Eine konkrete Gefahrenlage haben die Antragsteller damit ebenfalls nicht dargelegt. Auch insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss im Verfahren - 7 A 1036/20 - vom heutigen Tage. Auch die geltend gemachte Unfallgefahr aufgrund der schadhaften Oberfläche der im Eigentum der Antragsteller stehenden Zufahrt rechtfertigt nicht die Annahme eines Anordnungsgrunds, wie sich ebenfalls aus dem vorgenannten Beschluss ergibt.

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Hier beachtliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zeigt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.