Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung: Grenzbebauung und Bebauungsplan
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Baugenehmigung, mit der ein Anbau bis an die Nachbargrenze genehmigt wurde. Zentrales Problem war die Vereinbarkeit mit Abstandsflächenregelungen, der Doppelhausrechtsprechung und dem Rücksichtnahmegebot. Das OVG bestätigt die Vorentscheidung: Der qualifizierte Bebauungsplan erlaubt Grenzbebauung, die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 Satz3 Nr.2 BauO NRW und eine Anbausicherung sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Kosten trägt die Antragstellerin, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen bleiben bei diesen.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein qualifizierter Bebauungsplan, der Baufenster festsetzt, kann die Errichtung eines Bauwerks innerhalb der Baugrenzen ohne Einhaltung der sonst geltenden Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW 2018 ermöglichen, sofern die Festsetzungen ein Bauen ohne Grenzabstand nicht ausschließen.
Die Anwendung der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt planungsrechtliche Festsetzungen zur Bauweise voraus (z. B. eine vorgeschriebene offene Bauweise nach § 22 BauNVO); ohne derartige Festsetzungen ist diese Rechtsprechung nicht anzuwenden.
Im vorläufigen Rechtsschutz ist bei summarischer Prüfung zu beurteilen, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt sind; bestehende Grenzbebauung kann die für eine Grenzbebauung erforderliche Anbausicherung begründen.
Bei Zurückweisung des Antrags auf Anordnung aufschiebender Wirkung trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht der Antragstellerin aufzuerlegen, wenn die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt haben (§ 154 Abs.2, § 162 Abs.3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1750/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 2 K 5941/22 - gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.3.2021 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks G.---straße … in S. zu dienen bestimmt seien. Insbesondere verstoße das Vorhaben nicht gegen die Abstandsflächenregelungen des § 6 BauO NRW 2018. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 seien vorliegend gegeben. Die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen befänden sich im Bereich des Bebauungsplans Nr. …, der Baufenster festsetze. Das Bauvorhaben solle innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden. Der Anbau dürfe nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Abstand zur Grenze des Grundstücks gebaut werden. Im beplanten Grundstücksbereich dürfe unter anderem dann an die seitliche Nachbargrenze gebaut werden, wenn bei fehlender Festsetzung zur Bauweise aufgrund von Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen das Bauen ohne Grenzabstand nicht ausgeschlossen sei. Nach dem Willen des Plangebers sei damit ein Anbau an die seitliche Nachbargrenze des Grundstücks der Antragstellerin zulässig. Ferner sei auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 gesichert, dass ohne Grenzabstand gebaut werde. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Planungsrechts sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht gegeben.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Soweit die Antragstellerin rügt, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 seien nicht gegeben, da nicht an der Grenze gebaut werden dürfe, greift dies nicht durch. Die Antragstellerin meint, eine Festsetzung zur Bauweise ergebe sich aus dem Umstand, dass das bestehende Gebäude als Doppelhaus im Sinne von § 22 BauNVO ausgebildet und im Bebauungsplan als Bestand berücksichtigt sei; die geplante Bebauung der Beigeladenen sei mit der Rechtsprechung zum wechselseitigen Austauschverhältnis zwischen den Nachbarn nicht vereinbar.
Damit verkennt die Antragstellerin, dass schon die für die Anwendung der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 4 C 12.14 -, BRS 83 Nr. 114 = BauR 2015, 1309 = juris, sowie Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12/98 -, BRS 63 Nr. 185 = BauR 2000, 1168 = juris,
notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der den Vorhabenbereich erfassende qualifizierte Bebauungsplan, von dessen Wirksamkeit der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgeht, trifft - auch mit Blick auf die Bestandsdarstellung - keine Festsetzungen zur Bauweise, darauf weist die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend hin. Daher ist vorliegend nicht - wie es für die Anwendung der Doppelhausrechtsprechung nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich wäre - planungsrechtlich eine offene Bauweise (vgl. § 22 BauNVO) vorgeschrieben.
Die Antragstellerin rügt ferner ohne Erfolg, es fehle an einer erforderlichen Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018. Der Senat teilt im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung die ausführlich begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die vorhandene Grenzbebauung die in diesem Zusammenhang notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2022 - 7 B 666/22 -, BauR 2022, 1487 = juris, m. w. N.
Schließlich rügt die Antragstellerin auch ohne Erfolg einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob durch das genehmigte Vorhaben "aus Luxuserwägungen heraus" die Wohnfläche einer bestehenden Wohnung vergrößert werden soll.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf die der Sache nach angesprochene "Doppelhausrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang eine nachhaltige Störung des Ortsbilds und einer geordneten Entwicklung des Stadtbilds befürchtet, ist diese pauschale Erwägung nicht geeignet, die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht der Antragstellerin auferlegt, sondern von den Beigeladenen selbst getragen werden; denn die Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt und damit ein prozessuales Kostenrisiko vermieden (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.