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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 858/13·10.10.2013

Vorläufiger Rechtsschutz: Aufschiebende Wirkung gegen bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügung wegen Versammlungsfreiheit wiederhergestellt

Öffentliches RechtVersammlungsrechtBauordnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung, Untersagung und Zwangsgeld androhte. Das OVG NRW stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her und untersagte die Vollziehung auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung. Begründend führte das Gericht an, dass die mögliche Betroffenheit der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ein besonderes Gewicht habe und das öffentliche Vollzugsinteresse dem zurückzutreten habe, da keine konkreten Umstände für sofortigen Vollzug vorgetragen seien.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung (Beseitigung, Untersagung und Zwangsgeldandrohung) stattgegeben; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage, ob eine Zusammenkunft als Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist, kann im Hauptsacheverfahren zu klären sein und begründet im Vorverfahren Schutzpflichten zugunsten der Versammlungsfreiheit.

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Bei Eingriffen in grundrechtlich geschützte Betätigungen (Art. 8 GG) sind an die Ermessensbetätigung der bauaufsichtsrechtlichen Behörden besondere Anforderungen zu stellen.

3

Bei der folgenorientierten Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz ist das allgemeine Vollzugsinteresse an der Verhinderung illegaler Baumaßnahmen dem Gewicht der betroffenen Versammlungsfreiheit unterlegen, sofern keine besonderen Umstände für den sofortigen Vollzug vorliegen.

4

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung oder weiterer Durchsetzungsmaßnahmen (z. B. Zwangsgeldandrohung) bedarf es konkreter, zurechenbarer Anhaltspunkte (etwa für Straftaten oder besondere Gefahren), die den Betroffenen oder dem Lager zugeordnet werden können.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ Art. 8 Abs. 1 GG§ Art. 8 GG§ 1 VersG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 193/13

Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Juli 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Klage - 5 K 1344/13 - des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 22. März 2013 wird hinsichtlich der Beseitigungs- und Untersagungsanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die von dem Antragsteller begehrte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, da die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei; insbesondere handele es sich bei dem Zeltlager um keine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG.

4

Ob dieser mit der Beschwerdebegründung angegriffenen Würdigung zu folgen ist, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt zunächst  hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem Protestcamp (noch) um eine dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfallende Versammlung handelt, was nach dem Akteninhalt zumindest als möglich erscheint. Bejahendenfalls wird  zu prüfen sein, ob die Bauaufsichtsbehörde überhaupt einschreiten darf.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - 5 B 853/12 -, juris, vom 25. Juli 2012 - 5 B 853/12 -, vom 23. September 1991 - 5 B 2541/91 -, NVwZ-RR 1992, 360; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. August 2012 - OVG 1 S 108.12 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 12. April 2012 - 10 CS 12.767 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 1991 - 18 L 2745/91 -, NVwZ-RR 1992, 185; Dietlein, Zeltlager der Roma als Versammlung i. S. d. § 1 VersG, NVwZ 1992, 1066.

6

Unabhängig davon wird  zu berücksichtigen sein,  dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 GG besondere Anforderungen an die Ermessensbetätigung der Bauaufsichtsbehörde zu stellen sein dürften.

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Die damit gebotene allgemeine - von der Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unabhängige - folgenorientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Ausweislich der Begründung im angefochtenen Bescheid dient die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Wahrung der Autorität der Baugenehmigungsbehörde und der Verhinderung weiterer „Schwarzbauten“. Dieses allgemeine Interesse an der Verhinderung bzw. Beseitigung illegaler baulicher Anlagen tritt im Hinblick auf das Gewicht der möglicherweise betroffenen Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) zurück. Dass weitere besondere Umstände für den sofortigen Vollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung streiten, ist nicht vorgetragen und auch nach der Aktenlage nicht erkennbar. Insbesondere fehlt es an einer hinreichend konkreten Zuordnung der behaupteten Straftaten im Umfeld des Protestcamps zu dessen Bewohnern oder dem Antragsteller.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.