Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung (OVG NRW, 7 B 857/13)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung weiteren Zwangsgeldes. Das OVG ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach §§ 64, 55 Abs. 1 VwVG NRW voraussichtlich nicht vorlagen. Maßgeblich war, dass die Klage gegen die Ordnungsverfügung aufschiebende Wirkung besitzt. Die Kosten wurden dem Antragsgegner auferlegt; der Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW setzt voraus, dass der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen; fällt diese zu Gunsten des Antragstellers aus, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Besteht für die Klage gegen die zugrunde liegende Ordnungsverfügung aufschiebende Wirkung, fehlt regelmäßig die rechtliche Grundlage für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 64, 55 VwVG NRW.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 52, 53 GKG in Verbindung mit dem einschlägigen Streitwertkatalog.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 194/13
Tenor
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Juli 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Klage des Antragstellers (5 K 1480/13) gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 25. April 2013 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.625,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu Gunsten des Antragstellers aus. Der angefochtene Verwaltungsakt ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung voraussichtlich rechtswidrig.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 64, 55 Abs. 1 VwVG NRW lagen nicht vor. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes ist gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW u. a., dass der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier hat die Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2013 aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag (Az.: 7 B 858/13) aufschiebende Wirkung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 11 d) und 12 a) des Streitwertkataloges der Bausenate für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).
Der Beschluss ist unanfechtbar.