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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 829/02·23.05.2002

Beschwerde gegen Baugenehmigung zur Aufstockung: Bebauungsplan-Festsetzung bestätigt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die Baugenehmigung zur Aufstockung eines Nachbargebäudes an und erhob Beschwerde. Streitpunkte waren die Auslegung des Bebauungsplans zur zulässigen Vollgeschosszahl, mögliche Abwägungsmängel und die Abstandflächenberechnung. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Die Planurkunde legt eine zulässige Vollgeschosszahl fest, Abwägungsmängel wurden nicht fristgerecht substantiiert und die Abstandberechnung stützt sich auf die maßgeblichen Geländeverhältnisse.

Ausgang: Beschwerde gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Überprüfung einer Beschwerde ist das Gericht auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

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Textliche Festsetzungen in der Bebauungsplanurkunde können verbindlich die zulässige Zahl der Vollgeschosse bestimmen; zeichnerische und textliche Festsetzungen sind kumulativ auszulegen.

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Abwägungsmängel gegen einen Bebauungsplan sind nur dann zu prüfen, wenn sie innerhalb der in § 244 Abs. 2 BauGB a.F. vorgesehenen Frist schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht und mit Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts gerügt worden sind.

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Für die Berechnung der Abstandflächen sind die von den Beteiligten maßgeblich gewordenen Geländeverhältnisse (insbesondere unangefochtene Auffüllungen) bzw. die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich; nicht geltend gemachte oder unzureichend substantiiert vorgetragene Höhenabweichungen führen nicht zu einem Abstandflächenverstoß.

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Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Nachbarn begründen keine verwaltungsrechtliche Mängelrüge gegen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans und sind für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung nicht entscheidend.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 244 Abs. 2 BauGB a.F.§ 34 BauGB§ 6 Abs. 6 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 L 309/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet, denn aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Dezember 2001 zur Aufstockung des auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 59, Flurstück 285 (H. -B. -Straße 6 in N. ) stehenden B1. -O. -Hauses im Nordteil von drei auf vier Geschosse die Antragstellerin in sie schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechtes verletzt.

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Die Baugenehmigung ist auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 614 der Stadt N. erteilt worden. Die Antragstellerin meint, der Bebauungsplan setze für das Baugrundstück keine Zahl zulässiger Vollgeschosse fest, sondern gebe nur den tatsächlichen Baubestand wieder. Die Antragstellerin irrt. Zwar ist in der zeichnerischen Darstellung des Grundstücks der Beigeladen "B.G." (Baugrundstück für den Gemeinbedarf) mit der Zweckbestimmung Altenwohnanlage festgesetzt und dort lediglich der Gebäudebestand, und zwar durch Angabe einer in der Legende erläuterten Zahl hinsichtlich der vorhandenen Geschosszahl dargestellt. Darüber hinaus gibt die Bebauungsplanurkunde in der Spalte neben der zeichnerischen Darstellung jedoch weitere "Festsetzungen" wieder. Dort ist im Einzelnen bestimmt, welche Vollgeschosszahl in den jeweiligen Baugebieten höchstens zulässig ist. Für das Baugrundstück des Beigeladenen sind danach fünf Vollgeschosse (höchstens) zulässig.

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Die Festsetzung zulässiger Vollgeschosszahl ist räumlich eindeutig zugeordnet und auch bestimmt. Nicht erforderlich ist, alle die jeweiligen Baugebiete betreffenden Festsetzungen zeichnerisch darzustellen. Textliche Festsetzungen sind nicht nur zulässig, sie können vielmehr darüber hinausgehend zumindest sinnvoll sein, um die "Lesbarkeit" eines Bebauungsplans zu gewährleisten.

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Die Antragstellerin meint weiter, Abwägungsmängel des am 27. Juli 1972 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans seien noch zu prüfen. Innerhalb der am 30. Juni 1994 abgelaufenen Frist des § 244 Abs. 2 BauGB a.F. seien Mängelrügen erhoben worden. Die Antragstellerin führt an, "der vom Herbst 1979 bis zum Sommer 1982 wegen der damals erfolgten Umbaumaßnahme an der Altenwohnanlage geführte (umfangreiche Schriftverkehr)" müsse berücksichtigt werden. Dort habe "sich die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin massiv gegen das Heranrücken eines vierten Vollgeschosses im kritischen Bereich zur Wehr gesetzt." Aus diesem Vortrag ergibt sich keine fristgerechte Mängelrüge. Gemäß § 244 Abs. 2 BauGB a.F. musste der vermeindliche Abwägungsmangel schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, war darzulegen. Die Antragstellerin führt bereits nicht aus, es sei gegenüber der Stadt N. ein Sachverhalt dargelegt worden, der auf einen Abwägungsmangel hätte schließen lassen können. Die Genehmigung für ein Bauvorhaben kann mit dem Nachbarwiderspruch auch dann angefochten werden, wenn das Bauvorhaben in Übereinstimmung mit einem Bebauungsplan errichtet werden soll, ohne dass zum Gegenstand des Widerspruchs Abwägungsmängel des Bebauungsplans gemacht werden müssten. Allein die hier zugunsten der Antragstellerin im damaligen Verfahren unterstellte Behauptung einer Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin durch die Geschosszahl (das Bauvolumen) des damals genehmigten Vorhabens besagt ebenfalls noch nicht, dass sich der Rat der Gemeinde nicht mit den Folgewirkungen der auf Grundlage des Bebauungsplans möglichen baulichen Nutzung in einer den Anforderungen des Abwägungsgebots genügenden Weise befasst hätte.

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Dass sich aus einer nach Satzungsbeschluss geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und dem Beigeladenen keine gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sprechende Mängelrüge ergeben kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dies verkennt im Übrigen wohl auch die Antragstellerin nicht. Entgegen ihrer Annahme ist für die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Baugenehmigung die zivilrechtliche Vereinbarung nicht von Belang, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat.

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Auf die Erwägungen der Antragstellerin zu aus § 34 BauGB hergeleiteten Abwehrrechten kommt es nach alledem nicht an.

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Aus den Darlegungen der Antragstellerin ergibt sich ferner eine Unvereinbarkeit des dem Beigeladenen genehmigten Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen Abstandsbestimmungen nicht. Die Antragstellerin meint, für das Bauvorhaben könne das sogenannte Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW nicht in Anspruch genommen werden, denn das Gebäude sei gegenüber anderen Grundstücksgrenzen auf die Anwendung des Schmalseitenprivilegs angewiesen. Der Beigeladene dürfe aus diesem Grunde zu ihrer Grundstücksgrenze nicht erneut das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen. Vereinigungsbaulasten, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt habe, gebe es nicht. In der Tat hat es das Verwaltungsgericht als unklar angesehen, ob eine Vereinigungsbaulast der Parzelle 285 (Baugrundstück) mit den angrenzenden Parzellen 109, 179, 229 und 230 bestehe (Seite 5 Absatz 1 des Beschlussabdrucks). Tatsächlich wurde eine entsprechende Vereinigungsbaulast am 8. Mai 2002 in das Baulastenverzeichnis der Stadt N. , Baulastenblätter MI 2329 bis 2333 jeweils unter laufender Nr. 1 eingetragen.

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Die Antragstellerin meint, die Berechnung der Abstandflächen sei fehlerhaft, weil in den Bauvorlagen fehlerhafte Geländehöhen angegeben worden seien. Nicht die in die Abstandflächenberechnung eingegangene Oberkante des Erdgeschossfußbodens sei unterer Bezugspunkt der für die Abstandflächenberechnung maßgebenden Außenwand, sondern die natürliche Geländeoberfläche. In diesem Ansatz könnte der Antragstellerin dann gefolgt werden, wenn die Oberkante des Erdgeschossfußbodens oberhalb der natürlichen Geländeoberfläche liegen würde. Dies ist nach den Bauvorlagen zur Baugenehmigung jedoch nicht der Fall. Dies verkennt auch die Antragstellerin nicht, wendet aber ein, es handele sich bei der dargestellten Geländeoberfläche nicht um die natürliche Geländeoberfläche, denn "im Zusammenhang mit früheren Maßnahmen (seien) erhebliche Anfüllungen vorgenommen worden". Das "natürliche, gewachsene Geländeniveau (sei) ... auf (ihrem) Wohngrundstück ... ohne Weiteres festzustellen." Aus diesen Darlegungen ergibt sich - ungeachtet der Frage, ob sich bei Berechnung der Abstandflächen auf Grundlage des von der Antragstellerin für zutreffend angesehenen natürlichen Geländeverlaufs ein Abstandflächenverstoß ergeben würde - schon nicht, weshalb die bei "früheren Maßnahmen" vorgenommenen Anfüllungen nicht nunmehr als natürliche Geländeoberfläche des Baugrundstücks anzusehen seien sollten. Veränderungen der Geländeverhältnisse eines Grundstücks, die vom Nachbarn unangefochten hingenommen werden, bilden die sodann maßgebenden Geländeverhältnisse und sind Grundlage für die Abstandsberechnung.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1991 - 7 A 2569/88 -.

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Auf die Ausführungen der Antragstellerin zu der mit gesonderter Baugenehmigung an der Nordseite des Gebäudes genehmigten Fluchttreppe kommt es nicht entscheidungserheblich an, da diese nicht streitgegenständlich ist. Dass die die Aufstockung des B1. -O. -Hauses betreffende Baugenehmigung wegen der gesonderten Genehmigung der Fluchttreppe unvollständig oder unklar sei, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt der Akten nicht.

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Die Kostenenscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.