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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 818/13·29.07.2013

Beschwerde gegen Zwangsgeld wegen gewerblicher Nutzung des Grundstücks zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht / ZwangsgeldvollstreckungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Zwangsgeldverfügung. Das Oberverwaltungsgericht wies die zulässige Beschwerde ab, weil die Foto-Dokumentation des Ortstermins die gewerbliche Nutzung des Grundstücks belegt und pauschale Bestreitungen ohne konkrete Anhaltspunkte den Beweiswert nicht erschüttern. Kosten und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen gewerblicher Nutzung des Grundstücks als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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Die Überprüfung einer Beschwerde vor dem Senat beschränkt sich auf die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Tatsachen und Rechtsgründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

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Pauschale Bestreitungen und allgemein gehaltene Beweisanträge sind nicht geeignet, den Beweiswert von bei einem Ortstermin gefertigten Lichtbildern zu erschüttern oder die davon getragene Würdigung substantiiert in Frage zu stellen.

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Die Abstellung von für die Ausübung eines Gewerbebetriebs benötigten Fahrzeugen und Maschinen auf einem Grundstück stellt eine Nutzung des Grundstücks für diesen gewerblichen Betrieb dar.

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Eine Zwangsgeldfestsetzung ist rechtmäßig, wenn festgestellt werden kann, dass der Adressat entgegen einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung gehandelt hat und die dokumentierten Umstände diese Verletzung belegen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 520/13

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 10 K 2257/13) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2013 anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig, weil der Antragsteller seiner Verpflichtung als Eigentümer aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 17. Juli 2008 zuwidergehandelt habe, die Nutzung des Grundstücks T.--------weg 16 a in E.        als Garten- und Landschaftsbetrieb zu unterlassen.

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Die Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung der u. a. bei dem Ortstermin am 9. April 2013 festgestellten und mit Lichtbildern dokumentierten Gegebenheiten als mit der Ordnungsverfügung unvereinbarer Nutzung des Grundstücks durch den Antragsteller stellt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.

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Soweit der Antragsteller die Durchführung der Kontrollen sowie jegliche Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 17. Juli 2008 bestreitet und eine Beweiserhebung fordert, ist dieses pauschale Bestreiten - wie der Senat bereits im Beschluss gleichen Rubrums vom 5. Juli 2012 (Az.: 7 B 709/12) ausgeführt hat - nicht geeignet, den Beweiswert der anlässlich des Ortstermins am 9. April 2013 gefertigten Lichtbilder in Frage zu stellen. Dass diese nicht die tatsächliche Situation auf seinem Grundstück zu diesem Zeitpunkt darstellen, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

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Das Verwaltungsgericht ist nach der Aktenlage auch zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller das Grundstück T.--------weg 16 a in E.        bis zur Zustellung der streitgegenständlichen Verfügung am 25. April 2013 gewerblich für seinen oder den von seiner Frau betriebenen Garten- und Landschaftsbetrieb genutzt hat; so sind auf den bei dem Ortstermin am 9. April 2013 gefertigten Lichtbildern erneut ein Holzhaufen, ein größerer Haufen Strauch- oder Baumschnitt, zwei verschiedene Lastkraftwagen und ein beladener Anhänger zu erkennen. Wie der Senat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 27. Januar 2012 (7 B 23/12) bereits geklärt hat, ist auch das Abstellen der für die Ausübung des Garten- und Landschaftsbetriebs benötigten Fahrzeuge und Maschinen auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine Nutzung des Grundstücks für den gewerblichen Betrieb.

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Schon aus diesem Grund führt auch der ebenso pauschale Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe wegen der unterlassenen Beweiserhebung gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen und sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, zu keinem anderen Ergebnis.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.