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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 812/25·17.09.2025

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung nebst Befreiungsbescheid begehrt. Das Verwaltungsgericht verneinte nach summarischer Prüfung eine Verletzung seiner Nachbarrechte; das OVG bestätigt diese Entscheidung. Die Rügen zu Abstandsflächen, drittschützendem Charakter planlicher Festsetzungen und unzumutbarer Verschattung sind nicht substantiiert dargelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften der VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung an; tatsächliche Abweichungen der Bauausführung sind nur insoweit relevant, als sie die Rechtmäßigkeit der Genehmigung selbst betreffen.

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Festsetzungen in Durchführungsplänen oder Bebauungsplänen sind nur dann drittschützend, wenn sich aus dem Willen des Planaufstellers ersichtlich ergibt, dass sie dem Schutz Dritter dienen sollen.

3

Zur Darlegung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme genügt nicht die Möglichkeit künftiger Maßnahmen (z. B. Aufstellung von Sichtschutz); erforderlich ist die substantielle und konkretere Darlegung einer unzumutbaren Beeinträchtigung wie unzumutbare Verschattung oder erdrückende Wirkung.

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Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig, wenn der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich dadurch nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1510/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 4957/25 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungsbescheid vom 6.2.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung nebst Befreiungsbescheid verletze nach summarischer Prüfung keine Nachbarrechte des Antragstellers.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung.

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Der Antragsteller wendet zunächst ohne Erfolg ein, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen halte das Bauvorhaben des Beigeladenen die Abstandsflächen nicht ein, auf dem Bestandsgebäude sei eine Außenisolierung angebracht worden, die die Abstandsfläche von 3,00 m nicht einhalte, an diese Isolierung - und nicht an die alte Mauerkonstruktion - sei nunmehr angeschlossen worden. Ausweislich des zur Baugenehmigung gehörenden Lageplans vom 16.9.2024 weist die Abstandsfläche des Vorhabens zum Grundstück des Antragstellers hin eine Tiefe von 3,00 m auf. Sollte die tatsächliche Bauausführung hiervon abweichen, betrifft dies nicht die- hier allein maßgebliche - Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.

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Auch mit dem weiteren Vorbringen, die in dem Durchführungsplan 1 (DP_1_Gr) vorgesehene hintere Baufluchtlinie, von der das Vorhaben des Beigeladenen mit Bescheid vom 6.2.2025 befreit worden sei, habe drittschützenden Charakter, dies ergebe sich aus dem Gesamtkontext, dringt die Beschwerde nicht durch. Damit ist nicht aufgezeigt, dass die fragliche Festsetzung vorliegend nach dem Willen des Plangebers auch dem Nachbarschutz dienen sollte. Entsprechende Anhaltspunkte legt der Antragsteller nicht dar, sie sind auch nicht ersichtlich.

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Soweit der Antragsteller rügt, die Gebäude S.-straße 28 und 30 hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, betrifft dies die lediglich ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der - für die Verletzung von Nachbarrechten vorliegend nicht maßgeblichen - Frage des Einfügens des Vorhabens des Beigeladenen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Gleiches gilt für den Hinweis im Schriftsatz vom 27.8.2025, im hinteren Bereich befänden sich nicht nur Wintergärten, sondern auch Hallengelände.

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Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht zulasten des Antragstellers verletzt. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller darauf verweist, auf der genehmigten Dachterrasse dürften Gegenstände und Sichtschutzwände errichtet und aufgestellt werden, die zu einer weiteren Verschattung führten. Eine unzumutbare Verschattung ist damit auch unter Einbeziehung der vom Antragsteller hervorgehobenen Anordnung der Fenster nicht aufgezeigt. Ebenso wenig ist mit der Beschwerde - einschließlich der mit Schriftsatz vom 4.9.2025 übersandten Lichtbilder - eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens zum Nachteil des Grundstücks des Antragstellers aufgezeigt, dies gilt auch für den Hinweis im Schriftsatz vom 27.8.2025, bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung hätte die Antragsgegnerin von einer erdrückenden Wirkung ausgehen müssen.

9

Gründe für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergeben sich schließlich auch nicht aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 27.8.2025 zur Löschung von Daten im Verwaltungsvorgang.

10

Die Kostenentscheidung in diesem Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.