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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 803/22·03.08.2022

Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung: Zurückweisung mangels hinreichender Erfüllungsnachweise

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungs- und ZwangsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Das OVG bestätigt das VG: Die Ordnungsverfügung ist offenbar rechtmäßig und unanfechtbar, sodass das Vollziehungsinteresse überwiegt. Auftragsbestätigungen oder angekündigte Sanierungsmaßnahmen reichen nicht als Erfüllungsnachweis. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung aufschiebender Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das Vollziehungsinteresse und erscheint die Grundverfügung offensichtlich rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.

2

Bei summarischer Prüfung genügt die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, um die Erforderlichkeit einer aufschiebenden Wirkung zu verneinen.

3

Die Festsetzung von Zwangsgeld ist nicht ermessensfehlerhaft, sofern die Verpflichtete die auferlegte Maßnahme nicht erfüllt hat und keine außergewöhnlichen Umstände ein Vollstreckungshindernis begründen.

4

Buchstabenmäßige Auftragsbestätigungen oder Ankündigungen künftiger Sanierungsarbeiten stellen keinen vollumfänglichen Nachweis der Erfüllung einer vollstreckbaren Ordnungsverfügung dar und rechtfertigen nicht die Aussetzung der Vollstreckung.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 293/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 937,50 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 908/22 gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 1.750,00 Euro gemäß dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.3.2022 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es überwiege vorliegend das Vollziehungsinteresse. Die Ordnungsverfügung vom 17.3.2022 sei nach der allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 19.1.2022 sei unanfechtbar. Die Antragstellerin sei der ihr durch Ziffer 1 dieser Ordnungsverfügung auferlegten Verpflichtung - die Eingangstreppe instand zu setzen, hierzu die Fehlstellen auszubessern und die Stufen der kompletten Treppe mit einem rutschhemmenden Belag nach DIN 51130 auszugestalten - nicht nachgekommen. Für eine Nichtigkeit dieser Grundverfügung sei nichts ersichtlich. Ein Vollstreckungshindernis liege nicht vor. Die Zwangsgeldfestsetzung sei nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere seien keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

4

Diese tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert.

5

Soweit sie geltend macht, sie sei ihrer Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 19.1.2022 nachgekommen und habe die notwendigen Maßnahmen in Auftrag gegeben, die Stufen seien so bearbeitet worden, dass sie rutschfest seien, auch die Antragsgegnerin habe eingeräumt, dass an den Stufen gearbeitet worden sei, sie habe sogar eingestanden, dass durch die vorgenommenen Arbeiten eine Rutschfestigkeit gegeben sei, führt dieses Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis.

6

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, bis zum Erlass der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung habe lediglich eine Auftragsbestätigung der Fa. U.       vorgelegen. Aus dem späteren Schreiben der Fa. U.       vom 11.4.2022 ergebe sich, dass mit der "bislang nicht erfolgten Sanierung" der Treppen voraussichtlich am 25.4.2022 und damit erst Wochen nach Erlass der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung begonnen werden solle. Dem ist die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht entgegen getreten. Insbesondere genügte allein die behauptete Wiederherstellung der Rutschfestigkeit der Treppenstufen nicht, um die Verpflichtung aus der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zu erfüllen.

7

Die gegen die Grundverfügung vom 19.1.2022 gerichteten Einwendungen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass wegen der Flutkatastrophe im B.        Land innerhalb der gesetzten Frist von 10 Tagen keine Handwerker zu bekommen seien bzw. die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, verfangen ebenfalls nicht. Die Grundverfügung ist bestandskräftig und - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch nicht nichtig.

8

Aus obigen Gründen hat das Verwaltungsgericht auch nicht - wie die Antragstellerin wegen der behaupteten "Rutschfestigkeit" geltend macht - die Interessenabwägung fehlerhaft vorgenommen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.