Beschwerde nach § 80 Abs. 7 VwGO zu Baugenehmigung/Denkmalwert zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Änderung früherer Beschlüsse und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung sowie die Stilllegung der Baustelle. Das OVG verwarf die Beschwerde, weil keine veränderten oder neu vorgebrachten Umstände vorliegen, die die frühere Entscheidung überholen würden. Ein vorgelegtes Privatgutachten orientiert sich nicht an den rechtlichen Maßstäben und erschüttert die vorherige Würdigung des Denkmalwerts nicht. Auch spätere kommunale Beschlüsse und verfahrensrechtliche Einwendungen führen nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung.
Ausgang: Beschwerde nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen Nichtaufhebung von Beschlüssen als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt veränderte Umstände oder nachträglich zugängliche Beweismittel voraus, die die bisherige Entscheidung überholen und neu zu beurteilen zwingen.
Privatgutachten begründen eine solche Änderung nur, wenn sie sich an die einschlägigen rechtlichen Maßstäbe halten und konkret aufzeigen, dass die ursprüngliche Sach- oder Rechtswürdigung fehlerhaft ist.
Die bloße Behauptung einer Beeinträchtigung des Ortsbilds durch einen Nachbarn begründet keinen Anspruch auf Abänderung, sofern das Gericht zuvor zutreffend festgestellt hat, dass ein Nachbar sich nicht auf § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB berufen kann.
Nachträgliche kommunale Planungsbeschlüsse oder die Erlassung einer Veränderungssperre berühren die Rechtmäßigkeit einer zuvor erteilten Baugenehmigung nicht, sofern sie keine neuen rechtserheblichen Tatsachen begründen.
Verfahrensrechtliche Rügen wie unterlassene Anhörung müssen als veränderte Umstände substantiiert und erstmals ohne Verschulden geltend gemacht werden, sonst rechtfertigen sie keine Änderung nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 371/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antrag des Antragstellers, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.2019 (10 L 1383/19) und des Senats vom 29.11.2019 (7 B 1463/19) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage (10 K 4078/19) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.3.2019 anzuordnen, hilfsweise deren aufschiebende Wirkung festzustellen, sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle stillzulegen, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die für eine Änderung der Beschlüsse erforderliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage liege nicht vor. Das Privatgutachten vom 5.3.2020 verhalte sich nur zur rechtlichen Würdigung von Tatsachen, bei denen sich keine Veränderung ergeben habe. Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, die in dem Gutachten untersuchte Frage, ob eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes seines Wohnhauses vorliege und wie schwerwiegend diese sei, gehöre zur Tatsachenfeststellung, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände verlangen. Solche Umstände können in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, die die Interessenabwägung beeinflussen können. Dazu gehören auch erst nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Neue Beweismittel führen aber nur dann zu einem Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts, wenn durch sie die bisherige Entscheidung überholt ist und neu überdacht werden muss.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2014 - 7 B 382/14 -, n. v., und vom 17.9.2014 - 7 B 767/14 -,
NVwZ-RR 2015, 14 = juris.
Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das von dem Antragsteller vorgelegte Privatgutachten vom 5.3.2020 rechtfertigt nicht die Annahme, die bisherige Entscheidung sei überholt. Der Senat hat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 29.11.2019 - auf dessen Begründung verwiesen wird - auf der Grundlage der Eintragung in der Denkmalliste vom 16.7.1992 festgestellt, dass keine relevante Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals des Antragstellers festgestellt werden kann. Die Richtigkeit dieser Wertung hat der Antragsteller mit dem vorgelegten Privatgutachten nicht erschüttert. Es orientiert sich nicht an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben und zeigt insbesondere nicht auf, dass der Senat den sich aus der Eintragung in der Denkmalliste vom 16.7.1992 ergebenden Denkmalwert des Denkmals des Antragstellers fehlerhaft bestimmt haben könnte.
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg seiner Beschwerde.
Ob zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass das Vorhaben das Ortsbild der Gartenstadt beeinträchtigt, ist im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich; der Senat hat bereits im Beschluss vom 29.11.2019 aufgezeigt, dass sich ein Nachbar grundsätzlich nicht auf eine Beeinträchtigung des Ortsbilds (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) berufen kann, und dass dies auch für den Antragsteller gilt.
Dass der Rat der Antragsgegnerin am 3.3.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes In O 245 - südliche Gartenstadt - sowie im Juni 2020 den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen hat, ist im Hinblick auf die Baugenehmigung vom 11.3.2019 ohne rechtliche Bedeutung.
Soweit der Antragsteller seine unterlassene Anhörung im Baugenehmigungsverfahren und erneut die seiner Ansicht nach unzureichende Beteiligung der unteren Denkmalbehörde anspricht, macht er schon keine veränderten Umstände geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.