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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 791/23·20.09.2023

Beschwerde gegen VG-Beschluss mangels Begründung zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, kündigte jedoch die Begründung gesondert an und legte sie nicht vor. Der Senat prüft nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO nur die vorgetragenen Gründe und stellte das Fehlen einer substantiierten Begründung fest. Mangels vorgetragener Rechtsfehler wies er die Beschwerde zurück; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde mangels substantiierten Begründung als unbegründet zurückgewiesen; Kostenauferlegung und Streitwertfestsetzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich auf die mit der Beschwerde vorgebrachten und dargelegten Begründungsgründe.

2

Fehlt eine substantiiert vorgetragene Begründung trotz Ankündigung, kann die Beschwerde mangels tragfähigen Vortrags als unbegründet zurückgewiesen werden.

3

Unterbleibt eine Reaktion des Beschwerdeführers auf Nachfragen des Gerichts und werden keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Beschwerde, sofern keine offensichtliche Rechtsfehlerhaftigkeit der Vorentscheidung besteht.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 316/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

3

Der Senat ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt. An einer Begründung der Beschwerde fehlt es bislang. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 17.7.2023 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.7.2023 Beschwerde eingelegt und eine Begründung mit einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Mit weiteren Schriftsätzen vom 4.8.2023 und vom 5.9.2023 hat er Einsicht in die Gerichtsakten beantragt, die ihm am 7.8.2023 und 7.9.2023 elektronisch übersandt wurden. Auf die Bitte des Berichterstatters mit Schreiben vom 22.8.2023 um Stellungnahme zum Fortgang des Verfahrens hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht reagiert. Mit Schreiben vom 18.9.2023 hat der Senat eine Entscheidung ab dem 18.9.2023 angekündigt. Auch daraufhin erfolgte seitens des Antragstellers keine Reaktion.

4

Unabhängig davon, dass der Antragsteller die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bisher nicht dargelegt hat, ist eine solche auch nicht ersichtlich. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.