Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung wegen fehlender Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Nutzung eines Grundstücks untersagt wurde. Das Oberverwaltungsgericht NRW wies die Beschwerde zurück und verurteilte ihn zu den Kosten (Streitwert 10.000 €). Das Gericht sah eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, bemängelte unzureichende substantiierte Darlegungen des Antragstellers und hielt die Untersagung für verhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nutzungsuntersagung ist gerechtfertigt, wenn eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt und die erforderliche Baugenehmigung fehlt; in diesem Fall kommt es auf weitere Einwirkungen (z.B. Lärm) für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an.
Wer in Verfahren gegen eine Nutzungsuntersagung bestreitet, eine genehmigungspflichtige Nutzung vorzunehmen, muss dies substantiiert und mit konkreten Tatsachen darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Anordnung einer Nutzungsuntersagung ist nicht unverhältnismäßig, wenn der Betroffene nicht nachweist, dass er ernsthaft und konkret Schritte zur Legalisierung (z.B. Bauantrag) unternommen hat oder die behaupteten finanziellen Nachteile konkret und beziffert darlegt.
Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 936/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage - 23 K 2698/19 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.3.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, zu keinem Zeitpunkt seien LKW auf dem Grundstück T. Straße 22 repariert oder gewaschen worden und es habe vom Umfang her keine Verladung stattgefunden, die die Annahme eines Speditionsbetriebs rechtfertigen könnte, ist er damit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, nicht substantiiert entgegen getreten. Er betreibt nach seinen Angaben eine Spedition mit 50 Sprintern und 4 LKW ohne an der angegebenen Betriebstätte M.-ringer Straße 32 Parkflächen zur Verfügung zu haben. Der auf dem Grundstück T. Straße 22 stattfindende Fuhrbetrieb mit den von ihm eingeräumten Ladetätigkeiten ist offenbar Teil dieses Betriebes. Der weitere Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihm nachzuweisen, dass von seinem Betrieb unzulässige Lärmbelästigungen ausgingen, geht fehl. Darauf kommt es angesichts des Fehlens der erforderlichen Baugenehmigung nicht an.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die angeordnete Nutzungsuntersagung auch nicht unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich insbesondere nicht mit Blick auf das behauptete Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für seine derzeitige Nutzung. Der Antragsteller hat schon nicht dargetan, dass er zur Legalisierung der derzeitigen Nutzung einen Bauantrag gestellt hat. Die behaupteten erheblichen finanziellen Nachteile für den Fall der fehlenden Nutzungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Grundstücks für seinen Betrieb hat er nicht einmal ansatzweise konkretisiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.