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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 774/22·26.07.2022

Beschwerde gegen sofortige Vollziehung wegen formeller Illegalität der Baunutzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verfügung, die die Nutzung eines Grundstücks als Gastronomiebetrieb mit Außengastronomie untersagt. Das OVG bestätigt die Ablehnung durch das VG und weist die Beschwerde zurück. Die sofortige Vollziehung ist ausreichend begründet, weil die Nutzung formell illegal ist und ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vorliegt. Weitergehende Ermittlungen zu Standsicherheit/Brandschutz waren nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist ausreichend begründet, wenn die angegriffene Verwaltungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist, etwa wegen formeller Illegalität der Nutzung.

2

Die formelle Illegalität einer Baunutzung kann die sofortige Vollziehung tragen, auch ohne gesonderte Feststellungen zu Gefahrenlagen (Standsicherheit, Brandschutz), sofern die Verfügung allein auf der Genehmigungsbedürftigkeit und einem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid beruht.

3

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn das Vorbringen keine durchgreifenden Einwendungen gegen die formelle Illegalität der angeordneten Nutzung enthält.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei nach § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 703/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 8.4.2022/ 11.12.2021 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Untersagung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Nutzung der baulichen Anlage auf dem Grundstück mit der Lagebezeichnung N.-straße 10 bzw. 42 in L. als Gastronomiebetrieb mit Außengastronomie erweise sich insgesamt als formell illegal; ein auf diese genehmigungsbedürftige Nutzung bezogener Bauantrag sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.9.2015 abgelehnt worden. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung.

4

Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung - entgegen der Meinung der Antragstellerin - den maßgeblichen Begründungsanforderungen (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

5

Soweit die Antragstellerin fehlende Ermittlungen zur Standsicherheit bzw. zum Brandschutz und das Fehlen einer Gefahrenlage geltend macht, geht dies an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Illegalität der von der Verfügung erfassten Nutzungen vorbei. Die Verfügung der Antragsgegnerin ist allein auf die formelle Illegalität der in Rede stehenden Nutzungen bzw. Bautätigkeit gestützt.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.