Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei bauordnungsrechtlicher Ordnungsverfügung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung mit vier bauordnungsrechtlichen Anordnungen (Spindeltreppe, Auftragsbestätigungen, Fenster). Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die Anordnungen bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind. Vorbringen wie fehlende Brandereignisse, eine deponierte Leiter oder wirtschaftliche Erwägungen genügen nicht zur Erheblichkeit.
Ausgang: Beschwerde zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen bauordnungsrechtliche Anordnungen als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer Beschwerde über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist das Gericht auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorbringen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt.
Die aufschiebende Wirkung wird nicht wiederhergestellt, wenn die gegen die sofort vollziehbare Ordnungsverfügung gerichteten Anordnungen bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheinen.
Dass in einem Gebäude über Jahrzehnte kein Brand aufgetreten ist, widerlegt nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr; konkrete Brandgefahren können vielfältige Ursachen haben.
Als zweiter Rettungsweg kommt nur eine dauerhaft erreichbare, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Einrichtung oder eine weitere notwendige Treppe in Betracht; eine lediglich deponierte Leiter ersetzt dies nicht.
Eine frühere Genehmigung des Anbaus oder die wirtschaftliche Unwirtlichkeit der Durchführung begründet nicht ohne weiteres die Unzulässigkeit nachträglicher ordnungsbehördlicher Anordnungen nach der Bauordnung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 681/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Es besteht auch kein Anlass, die mit Schriftsatz vom 1. August 2009 erbetene Akteneinsicht im Hinblick auf den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers übersandten Vermerk vom 23. Juli 2009 zu gewähren. Darauf, ob und welche Zwangsgeldmaßnahmen vom Antragsgegner betrieben werden, kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht an.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich das Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 2009. Diese hat vier Anordnungen zum Gegenstand, die vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärt worden sind, nämlich
1. die Installierung einer näher umschriebenen Spindeltreppe für die Wohnung im 1. Obergeschoss des Anbaus an das Haus P. Straße …;
2. die Verpflichtung zur Vorlage von Auftragsbestätigungen bezüglich der Spindeltreppe,
3. den Einbau eines näher umschriebenen Fensters an der obersten Stelle des Treppenraumes und
4. den Austausch eines Fensters in der Dachgeschosswohnung des Hinterhauses.
Die Einwände der Beschwerde gegen diese Anordnungen sind nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass diese Anordnungen bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind.
Zu. 1. und 2.:
Zum Einwand der Beschwerde, eine konkrete Gefahr bestehe nicht, weil das Gebäude bereits seit Jahrzehnten unverändert ohne Probleme bestehe, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ausgeführt, der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen sei, beweise nicht, dass insofern keine konkrete Gefahr bestehe. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch das Beschwerdevorbringen, im Treppenhaus wie auch im ganzen Haus existiere keine Feuerquelle. Dieser Vortrag verkennt, dass Brände in bewohnten Gebäuden vielfältige Ursachen haben können und nicht etwa von der Existenz offener Feuerstellen abhängen. So können Brände ihre Ursache z.B. auch in Fehlern bei elektrischen Anlagen und Leitungen haben oder durch Verhalten der Bewohner (Rauchen, Nutzung von Kerzen u.a.m.) auftreten.
Der Hinweis der Beschwerde auf die Treppe zum Erdgeschoss verkennt, dass es bei der Anordnung zur Installierung einer Spindeltreppe um die Sicherstellung des zweiten Rettungswegs geht, wie das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend näher ausgeführt hat. Auf einen zweiten Rettungsweg, der seine Funktion für den Fall erfüllen soll, dass der erste Rettungsweg (hier die genannte Treppe) im Brandfall nicht mehr hinreichend nutzbar ist, kann nur dann verzichtet werden, wenn - was hier nicht zutrifft - ein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist. Dabei kommt als zweiter Rettungsweg nur eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe in Betracht.
Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 -, BRS 64 Nr. 201.
Das Deponieren einer Leiter im Hinterhof, auf das die Beschwerde unter Vorlage von Lichtbildern verweist, erfüllt diese Voraussetzung aus mehreren Gründen nicht. Die Leiter ist schon kein Rettungsgerät der Feuerwehr, bei dem auf Grund der ständigen Überwachung und Prüfung durch die Feuerwehr sichergestellt ist, dass es jederzeit in vollem Umfang funktionstüchtig ist. Zudem lässt sich nicht hinreichend sicherstellen, dass das Vorhandensein einer Leiter der Feuerwehr im jederzeit eintretenden Brandfall überhaupt bekannt ist, so dass diese im Brandfall unverzüglich auf deren Nutzung zugreifen kann.
Fehl geht auch der Einwand der Beschwerde, der Anbau sei vor ca. 15 Jahren genehmigt worden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Bauordnung bereits das Notwendige ausgeführt. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlass. Die im Schriftsatz vom 1. August 2009 angesprochene Vorschrift des § 90 Abs. 3 BauO NRW ist für die hier interessierende Ordnungsverfügung ohne Bedeutung.
Dafür, dass das Anbringen einer Spindeltreppe von außen „technisch nicht möglich“ sei, gibt der Vortrag der Beschwerde einschließlich der vorgelegten Äußerung der Firma N. vom 30. Juni 2009 nichts her. Letztere bestätigt vielmehr lediglich, dass „eine Feuerleiter nicht ohne größere Eingriffe an der Fassade befestigt werden“ könne. Sie besagt schon nichts über die Anlage einer Spindeltreppe; zudem folgt aus ihr allenfalls ein gewisser Kostenaufwand, soweit Befestigungen an der Fassade erforderlich sind.
Unterliegt nach alledem die Forderung auf Installation einer Spindeltreppe keinen Bedenken, gilt dies auch für die dem Antragsteller zu 2. auferlegten Verpflichtungen zur Vorlage von Auftragsbestätigungen bezüglich der Spindeltreppe.
Zu 3.:
Hinsichtlich des Fensters an der obersten Stelle des Treppenraumes folgt aus dem Vortrag in dem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz vom 2. Juli 2009, dass ein entsprechender Auftrag seitens des Antragstellers erteilt ist. Der nunmehr betonte Umstand, Verzögerungen durch die beauftragte Firma seien vom Antragsteller nicht zu vertreten, gibt zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Anordnung - auch bezüglich der gesetzten Frist - keinen Anlass. Es ist dem Antragsteller unbenommen, gegenüber etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen auf besondere Umstände bei der Erfüllung dieser Verpflichtung hinzuweisen.
Zu 4.:
Bezüglich des Dachgeschosses hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsgegner hinreichenden Anlass hatte, von einer der bisherigen Nutzung entsprechenden Nutzung der betreffenden Räumlichkeit (auch) zu Aufenthaltszwecken auszugehen. Der Vortrag der Beschwerde, die Räumlichkeit sei seit mehr als einem halben Jahr nicht (mehr) vermietet und könne nur als Lagerraum für Möbel und nicht anderweitig genutzt werden, gebietet keine anderweitige Beurteilung. Die bloße Behauptung, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 BauO NRW seien für die Räumlichkeit nicht erfüllt, wird auch durch den Vortrag im Schriftsatz vom 21. Juli 2009 nicht hinreichend substantiiert. Entscheidend für die Eignung von Räumen im Dachgeschoss zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ist deren hinreichende Zugänglichkeit sowie hinreichende lichte Höhe und Belichtung.
Vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 2 RdNr. 119.
Dass es daran fehlen würde, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Die nunmehr angesprochene mangelhafte Wärmedämmung ist kein absoluter Hinderungsgrund, die Räumlichkeit zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt - sei es auch nur zu bestimmten Jahreszeiten - zu nutzen und kann, wie die Beschwerde selbst vorträgt, ohne weiteres verbessert werden; auf den aus Sicht des Antragstellers gegebenen Aspekt der Unwirtschaftlichkeit kommt es insoweit nicht entscheidend an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).