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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 762/24·05.11.2024

Beschwerde gegen Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung eines Beigeladenen; die Beschwerde vor dem OVG NRW wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass eine Anfechtungsklage Dritter grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (§212a Abs.1 BauGB) und die Folgenabwägung dem nicht entgegensteht. Betriebsbeschränkungen der Nutzung und aufsichtsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten sprachen gegen eine einstweilige Anordnung. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens entfaltet grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; von dieser gesetzgeberischen Wertung (§ 212a Abs. 1 BauGB) ist nur aus gewichtigen Gründen abzuweichen.

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Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist neben hinreichenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren eine folgenorientierte Interessenabwägung vorzunehmen; einschränkende Betriebsauflagen und bestehende aufsichtsbehördliche Eingriffsmöglichkeiten können die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausschließen.

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Zur Auslegung der Festsetzungen eines Bebauungsplans sind die Originalurkunde sowie die Planzeichenverordnung und die Legende heranzuziehen; erst nach dieser planinterpretatorischen Klärung lässt sich ein etwaiger Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch zuverlässig beurteilen.

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Stellt der Beigeladene einen Sachantrag, so setzt er sich dem prozessualen Kostenrisiko aus; die Kostenentscheidung kann daher auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen umfassen (§§ 154, 162 VwGO).

Relevante Normen
§ 6 BauO NRW§ 31 Abs. 2 BauGB§ 70 Abs. 2 BauO NRW§ 212a Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 902/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 2695/24 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20.3.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt seien, es liege kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, die Abstandsflächenvorschriften nach § 6 BauO NRW seien eingehalten, die Antragstellerin könne keine Verletzung des Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs geltend machen, die dem Beigeladenen erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche verstoße nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen § 31 Abs. 2 BauGB, die Baugenehmigung verletze nicht das Rücksichtnahmegebot und die Antragstellerin berufe sich ohne Erfolg auf die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen nach § 70 Abs. 2 BauO NRW.

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Das dagegen gerichteten Beschwerdevorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine Änderung dieser Entscheidung.

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Die Antragstellerin hat zwar hinreichend aufgezeigt, dass die Erfolgsaussichten ihrer Klage jedenfalls insoweit als offen anzusehen sind, als sie sich auf eine Verletzung ihres Gebietsgewährleistungsanspruchs beruft.

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Im Hauptsacheverfahren wird zunächst anhand der Originalurkunde des Bebauungsplans Nr. 15 der Stadt Z. aufzuklären sein, ob die Perlschnur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zwei unterschiedliche Mischgebiete voneinander trennen oder - wie die Antragstellerin vorträgt - unter Berücksichtigung der Planzeichenverordnung und der Legende des Bebauungsplans nur eine Grenze für Bereiche mit unterschiedlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung innerhalb eines einheitlichen Baugebiets darstellen soll.

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Ob der Bebauungsplan an beachtlichen Fehlern leidet und ob - ausgehend von der Auffassung der Antragstellerin - die streitgegenständliche (befristete) Genehmigung den Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragstellerin verletzt, weil das Vorhaben dazu führt, dass in einem durch den Bebauungsplan Nr. 15 festgesetzten - einheitlichen - Mischgebiet die gewerbliche Nutzung die Wohnnutzung qualitativ und quantitativ verdrängt,

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vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 4.5.1988- 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309 = BauR1988, 440 = juris, Rn. 19 f.,

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wird ebenfalls erst nach weiterer, dem Hauptsacheverfahren vorbehaltener Prüfung hinreichend sicher zu beurteilen sein.

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist aber deshalb unbegründet, weil die bei offenen Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Von dieser Wertung abzuweichen, sieht der Senat keine hinreichende Veranlassung. Insbesondere die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbelastungen erscheinen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens als hinnehmbar. Dafür spricht schon, dass die Fläche gemäß der zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung nur an Werktagen zwischen 8 und 18 Uhr und nur zur „Zwischenlagerung von PKWs (Neuwagen)“ genutzt werden darf. Sollten diese Beschränkungen - wie von der Antragstellerin befürchtet - nicht eingehalten werden, käme zunächst ein Tätigwerden der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Überwachungsbefugnisse in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.