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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 734/98·23.06.1998

Zulassungsantrag gegen Baugenehmigung/Bebauungsplan wegen Altlasten und Abstandsrecht abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Anfechtung gegen einen Beschluss zur Baugenehmigung und rügte u.a. Nichtigkeit des Bebauungsplans, Altlastenproblematik und Abstandsverstöße. Das Gericht verwarf den Zulassungsantrag als unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ersichtlich sind. Insbesondere sei die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht offensichtlich zweifelhaft, Altlasten waren berücksichtigt und das Sanierungskonzept rechtlich hinreichend bestimmt; Abstands- und Abwägungsfragen begründen keine offensichtlichen Mängel.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen Baugenehmigungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, solange dessen Nichtigkeit nicht offensichtlich und substanziiert dargetan wird.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Baugenehmigung bedürfen konkreter, nachvollziehbarer Anhaltspunkte; bloße Behauptungen genügen nicht für die Zulassung des Rechtsmittels.

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Die Aufnahme eines Sanierungskonzepts und entsprechender fachlicher Stellungnahmen in die Baugenehmigung kann den Genehmigungsinhalt hinreichend bestimmen und entzieht sich nicht der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz, sofern keine gravierenden Widersprüche vorgetragen werden.

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Für einen offensichtlichen Abwägungsmangel bei der Überplanung ist substantiierter Vortrag erforderlich; die abstrakte Rüge einer unzureichenden Abwägung reicht nicht aus, um die Wirksamkeit der Planfestsetzungen in Frage zu stellen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Spiegelstrich BauO NW§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO§ 3 BauO NW§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 458/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

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Daß der sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das Grundstück der Beigeladenen erfassende Bebauungsplan I. 219 aus dem Jahr 1992 nichtig wäre und deshalb bei der Berechnung der von dem strittigen Vorhaben einzuhaltenden Abstandfläche nicht gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 3. Spiegelstrich BauO NW das Maß 0,25 H zugrunde zu legen wäre, ist nicht hinreichend dargetan. Insoweit ist nach der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, sofern die Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit nicht offensichtlich ist. Für letzteres gibt der Vortrag im Zulassungsantrag keinen Anhalt.

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Die Altlastproblematik des hier betroffenen Bereichs als eines ehemaligen Zechen- und Kokereigeländes war seit langem bekannt und - wie schon aus den Ausführungen in der zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 11. Februar 1998 gemachten Untersuchung "Sanierungskonzept" des Gutachterbüros S. & L. vom 20. November 1997 folgt und auch von der Antragstellerin im Zulassungsantrag selbst eingeräumt wird - Gegenstand verschiedener gutachterlicher Überprüfungen. Nach Aktenlage ist diese Problematik auch Gegenstand der Prüfungen anläßlich der Aufstellung des Bebauungsplans I. 219 gewesen. Hierzu heißt es in einer vom Planungsamt (Amt 60) des Antragsgegners an sein Bauaufsichtsamt (Amt 63) übermittelten Stellungnahme vom 11. November 1997, daß im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens I. 219 auch auf dem Grundstück L1.-----straße 40 - dem Grundstück der Antragstellerin, das wie das Grundstück der Beigeladenen Teile der ehemaligen Kläranlage der Zeche/Kokerei erfaßt - Bodenuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung vorgenommen worden seien und daß der Bebauungsplan I. 219 im Hinblick auf zukünftige Änderungen Kennzeichnungen und Hinweise für eine nutzungsbezogene Beurteilung jedes Bauvorhabens im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren enthält. Bei dieser Sachlage ist nicht offensichtlich, daß der Bebauungsplan wegen Verkennung der Altlastproblematik unwirksam wäre.

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Hinsichtlich der Überplanung des auch - nicht etwa ausschließlich - zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks der Antragstellerin als Gewerbegebiet ist anzumerken, daß eine derartige Überplanung als solche, die nicht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige betriebsbezogene Wohnnutzungen auf den Bestandsschutz setzt, nicht von vornherein mit einer sachgerechten Abwägung unvereinbar ist. Konkrete Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Abwägungsmangel sind nicht dargetan.

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Der Hinweis auf Ausführungen in dem Wertgutachten vom 27. September 1996 gibt keinen Anlaß zu der Annahme, daß keine wirksame Gewerbegebietsausweisung durch den Bebauungsplan I. 219 vorliegt. Die Antragstellerin hat selbst wiederholt (S. 3 der Antragsschrift vom 25. September 1997 im Verfahren 10 L 3323/97 VG Gelsenkirchen und S. 5/6 des vorliegenden Zulassungsantrags) vorgetragen, daß der Bebauungsplan I. 219 ihr Grundstück als Gewerbegebiet ausweist und lediglich der Vorläuferplan I. 119 ein Mischgebiet mit geringeren Ausnutzungszahlen festgesetzt hat. Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, daß in dem Wertgutachten - sofern es das Grundstück der Antragstellerin als Mischgebiet qualifiziert haben sollte - offensichtlich fehlerhaft auf die nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin bis 1992 geltenden Festsetzungen des früheren Bebauungsplans I. 119 abgestellt wurde.

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Bei Zugrundelegung des Faktors 0,25 H für die Ermittlung der von der strittigen Lagerhalle einzuhaltenden Abstandfläche ist ein Verstoß gegen das Abstandrecht nicht erkennbar. Dies gilt selbst dann, wenn das zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte "Sanierungskonzept" Anlaß geben würde, die Gründung des strittigen Objekts etwas höher anzulegen als in den genehmigten Bauzeichnungen - insbesondere den Ansichts-

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zeichnungen und dem Schnitt A-A - dargestellt; denn das Maß 0,25 H läßt bei dem festgelegten Grenzabstand von 3 m sogar eine Höhenentwicklung des Gebäudes von max. 12 m über dem vorhandenen Gelände zu.

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Ein Rücksichtnahmeverstoß wegen einer "erdrückenden und erschlagenden Wirkung" des strittigen Ojekts scheidet hier schon deshalb aus, weil dieses sich offensichtlich innerhalb der vom Bebauungsplan festgesetzten, im genehmigten Lageplan wiedergegebenen Baugrenzen hält und die abstandrechtlichen Erfordernisse wahrt. Ergänzend ist anzumerken, daß es jedenfalls in einem Gewerbegebiet zur "Normalität" gehört, auf lange und mit rd. 9 m nicht übermäßig hohe geschlossene Wände von Hallen blicken zu müssen.

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Auch ein Verstoß der hier strittigen Baugenehmigung gegen § 3 BauO NW ist nicht hinreichend dargetan. Das bereits erwähnte "Sanierungskonzept" vom 20. November 1997 einschließlich der "Systemskizzen Gasdränage" vom 21. Januar 1998 sind nicht nur in der Baugenehmigung als Bestandteile ausdrücklich erwähnt, sondern auch in den bei den Akten befindlichen Exemplaren durch Grünstemplung als Bestandteile dieser Baugenehmigung gekennzeichnet. Dies reicht zur hinreichenden Festlegung des Inhalts der Baugenehmigung aus. In sachlicher Hinsicht kommt es nicht darauf an, wieviele Seiten die konkret zu beachtenden Maßnahmen umfassen, sondern ob sie in der gegebenen Sachlage als hinreichende Vorkehrungen zur Sicherung vor potentiellen Gefahren zu werten sind. Dies ist in der gutachterlichen Stellungnahme unter Hinweis auch auf die Ergebnisse früherer Überprüfungen bei ergänzender Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme des Umweltamts des Antragsgegners jedenfalls in einer Weise plausibel und nachvollziehbar dargelegt, die im Rahmen der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung zu grundlegenden Bedenken keinen Anlaß gibt. Die Darlegungen im Zulassungsantrag gebieten keine anderweitige Wertung. Soweit Eingriffe in die bestehende Bodenauffüllung "auf das nötigste Minimum zu beschränken" sind, ist diese Formulierung im Kontext mit den konkret genehmigten Baumaßnahmen und der "Ausführungsskizze Gasdrainage" zu werten, die lediglich im Bereich der Rüttelstopfpfähle Eingriffe in den Untergrund zulassen. Die im Zulassungsantrag angesprochenen beiden Gruben von 8 qm Grundfläche und 4,5 m Tiefe waren ersichtlich nicht Gegenstand der strittigen Baugenehmigung vom 11. Februar 1998, die im vorliegenden Verfahren allein zu rechtlichen Prüfung ansteht.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146

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Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzuung auf den §§ 20 Abs. 3, 13

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Abs. 1 Satz 1 GKG.