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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 734/20·04.02.2021

Beschwerde gegen Beseitigungsverfügung wegen Außengastronomie zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt eine Beseitigungsverfügung gegen ihr Außengastronomie-Vorhaben. Streitpunkt ist die Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan sowie die Frage möglicher Gleichheitsverstöße bei der Durchsetzung. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil das Vorhaben außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegt und die tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht angegriffen wurden. Pauschale Vorwürfe zur Ungleichbehandlung genügen nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Beseitigungsverfügung der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat ist in der Beschwerdeprüfung auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Rügen beschränkt und prüft nur diese maßgeblich.

2

Ein Vorhaben, das außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegt, ist nicht als zulässige Nebenanlage zu qualifizieren und kann materiell unzulässig sein.

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Bleibt die vom Verwaltungsgericht selbstständig tragend angeführte materielle Begründung unangegriffen, rechtfertigt dies die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

4

Zur Begründung eines Ermessensfehlers wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sind konkrete Tatsachenbehauptungen erforderlich; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Gleichheitsbehauptungen genügen nicht.

5

Ein formeller Mangel einer einzelnen Festsetzung im Bebauungsplan führt nur dann zu für das konkrete Vorhaben günstigen Rechtsfolgen, wenn sich daraus konkret vorgetragene und für die Sache relevante Schlussfolgerungen ergeben.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 189/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses.

4

Das Beschwerdevorbringen erschüttert zunächst nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitige Vorhaben sei nicht nur formell, sondern auch materiell illegal. Dabei kann offenbleiben, ob die - im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragene - Annahme der Antragstellerin zutrifft, das in dem Bebauungsplan festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sei infolge der zahlreichen genehmigten Außengastronomie-Anlagen funktionslos geworden und könne deshalb ihrem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung des Vorhabens in materieller Hinsicht selbstständig tragend auch auf die Erwägung gestützt, es befinde sich außerhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und sei dort nicht etwa als Nebenanlage zulässig. Diese Begründung hat die Antragstellerin nicht angegriffen; sie hält sie ausweislich ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 29.5.2020, Seite 6, vielmehr selbst für zutreffend.

5

Soweit der Antragstellerin die Wirksamkeit der Festsetzung einer "Fläche für Gemeinbedarf" "Wegefläche - öffentliche Einrichtung 'K.' " bezweifelt, legt sie nicht dar, welche für die Beurteilung ihres Vorhabens günstigen Schlussfolgerungen aus diesem Umstand zu ziehen wären, obgleich das streitige Vorhaben nach dem Beschwerdevorbringen seinen Standort nicht im Bereich dieser Festsetzung hat. Eine Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans infolge eines Mangels dieser Festsetzung hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Sie würde im Übrigen die Frage aufwerfen, ob die in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen nicht im wesentlichen mit faktischen Baugrenzen übereinstimmen, die dem streitigen Vorhaben gleichermaßen entgegenstehen dürften.

6

Die Antragstellerin hat auch nicht aufzuzeigen vermocht, dass die streitige Beseitigungsverfügung im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ermessensfehlerhaft sein könnte. Ausweislich der auf Bitten der Antragstellerin beigezogenen Baugenehmigungsakten verhält es sich vielmehr so, dass sich in der Nachbarschaft des streitigen Vorhabens offenbar zahlreiche Außengastronomie-Anlagen befinden, die - anders als das Vorhaben der Antragstellerin - formell legal sind, weil für sie Baugenehmigungen erteilt worden sind. Diese Baugenehmigungen sperren ein bauordnungsrechtliches Einschreiten der Antragsgegnerin ungeachtet der Frage, ob sie zu Recht erteilt worden sind. Ebenso ist den beigezogenen Akten zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin verschiedentlich gegen nicht genehmigte Außengastronomie-Anlagen in der Nachbarschaft bauordnungsrechtlich vorgegangen ist. Für eine dem Gleichheitssatz widersprechende Ermessensbetätigung bietet dieser Befund keinen Anhaltspunkt. Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat nach Einsicht in die beigezogenen Vorgänge nicht substantiiert dargelegt, dass und welche Außengastronomie-Anlagen trotz formeller und materieller Illegalität von der Antragsgegnerin anders als das Vorhaben der Antragstellerin geduldet werden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.