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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 719/23·09.08.2023

Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren Zwangs zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsvollstreckungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt aufschiebende Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die Zwangsgeldfestsetzung (§ 64 VwVG NRW) und die Androhung nach § 55 ff. VwVG NRW voraussichtlich rechtmäßig sind. Das OVG weist die Beschwerde zurück, trifft die Kostenentscheidung und setzt den Streitwert fest.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung auf aufschiebende Wirkung hinsichtlich Zwangsgeld und Androhung unmittelbaren Zwangs zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung aufschiebender Wirkung ist zu versagen, wenn die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung nach § 64 VwVG NRW voraussichtlich rechtmäßig ist.

2

Die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung ist nur dann zu untersagen, wenn ihre rechtliche Grundlage nach § 55 ff. VwVG NRW voraussichtlich nicht besteht.

3

Bei der Streitwertfestsetzung in vorläufigen Verfahren wegen Zwangsgeld und Androhung unmittelbaren Zwangs sind die Wertansätze des Streitwertkatalogs der Bausenate heranzuziehen; der für die Hauptsache ermittelte Wert ist im vorläufigen Verfahren zur Hälfte anzusetzen.

4

Die obsiegende Partei wird in der Regel nach § 154 Abs. 2 VwGO von den Kosten des Beschwerdeverfahrens freigestellt bzw. trägt die unterlegene Partei die Kosten.

Relevante Normen
§ 64 VwVG NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW§ 58 VwVG NRW§ 60 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 VwVG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 L 550/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 10.625 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 1368/23 gegen die Verfügung vom 2.6.2023 (Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung vom 6.2.2023) abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsgeldfestsetzung sei auf der Grundlage des § 64 VwVG NRW zu Recht erfolgt. Auch die auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 58, § 60 Abs. 1 und § 63 VwVG NRW gestützte Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung begegne voraussichtlich ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

4

Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung. Die gegen die Nutzungsuntersagung erhobenen Einwände rechtfertigen schon aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 7 B 569/23 keine andere Entscheidung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und § 52 Abs. 1 GKG.

7

Nach dem zugrunde zu legenden Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (Baurecht 2019, 610) ergibt sich für das Hauptsacheverfahren ein Wert von 15.000 Euro für die Zwangsgeldfestsetzung (vgl. Ziff. 13a)) sowie von 6.250 Euro für die Androhung unmittelbaren Zwangs (1/4 des auf 50.000 Euro geschätzten Jahresnutzwerts, davon die Hälfte, vgl. Ziff. 13 a) und b)), der für das vorliegende vorläufige Verfahren zur Hälfte anzusetzen ist (vgl. Ziff. 14a).

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.